Bei der Debeka mussten Kunden mehrere tausend Euro Stornogebühren zahlen. Aber waren die Abzüge bei vorzeitiger Kündigung von Altersvorsorgeverträgen zulässig? Verbraucherschützer glauben das nicht. Betroffene können sich nun einer Sammelklage anschließen.
Wer eine private Rentenversicherung oder eine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, hat womöglich hohe Stornogebühren. Vom oft mühsam angesparten Kapital kann dann viel weniger übrigbleiben. Doch ist das rechtens? Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht jetzt gegen diese Praxis der Debeka mit einer Sammelklage vor, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit gekündigten Debeka-Verträgen anschließen können. Es geht dabei meist um vierstellige Beträge pro Kunde oder Kundin und eine Gerichtsentscheidung, die in Zukunft wegweisend sein könnte – auch für Versicherte bei anderen Lebensversicherern, sofern diese auf der Basis von intransparenten Klauseln ebenfalls Extra-Stornogebühren erheben. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Worum geht es bei der Sammelklage?
Nach Angaben des vzbv, des Dachverbands aller Verbraucherzentralen in Deutschland, zahlt die Debeka – wie andere Versicherer in der Regel auch – bei einer Kündigung den sogenannten Rückkaufswert der Police aus. Dabei zog die Debeka allerdings eine Stornogebühr ab, die unter anderem von den Zinsen am Kapitalmarkt abhängt. Diese Gebühr konnte laut vzbv bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen. Die Verbraucherzentralen halten die zugrunde liegende Klausel für den Abzug jedoch für rechtswidrig, weil sie auf variierende Zinssätze verweist. Diese seien für Verbraucherinnen und Verbraucher „weder vorhersehbar noch nachvollziehbar“.
Wie viel deshalb weniger ausgezahlt wurde, zeigt ein Fall aus der Beratung einer Verbraucherzentrale: Demnach wollte ein Versicherter 2023 zwei Verträge kündigen, die er 2011 abgeschlossen hatte. Die Debeka nannte einen Rückkaufswert von etwa 12.500 Euro. Ohne den strittigen Stornoabzug wären es aber etwa 15.600 Euro gewesen – also etwa 3.100 Euro mehr.
Bei welchen Verträgen hat der Versicherer zugegriffen?
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg sind in der Regel Debeka-Kundinnen und Kunden betroffen, die nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese ab Mitte 2022 gekündigt haben. „Daraus ergibt sich: Zehntausende Menschen können betroffen sein“, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband weiter mit. Vielen Versicherten mit einer Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung sei dies aber nicht bewusst. „Auf den Abrechnungen ist der kapitalmarktabhängige Stornoabzug nicht unbedingt gesondert ausgewiesen“, so der vzbv.
Wie haben Gerichte bisher entschieden?
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte der Debeka nach einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg bereits untersagt, diese Klausel künftig zu verwenden. Laut dem OLG muss bereits bei Vertragsabschluss der Versicherungsnehmer so über die Höhe eines bei einer Kündigung drohenden Abzugs aufgeklärt werden, dass sie oder er dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennt. Die von der Debeka verwendete Stornoabzugsklausel werde diesen Anforderungen aber „in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht“, zumal die Höhe der fälligen Gebühr bei Vertragsabschluss noch unbekannt ist. Die komplexen Berechnungsvariablen seien für den Versicherten „nicht mehr nachvollziehbar“. Auch verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, wonach Rechte und Pflichten des Versicherten „möglichst klar und durchschaubar“ darzustellen sind (Az: 2 UKl 1/23). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die Debeka in Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegangen ist. Der BGH prüft nun das Urteil.
Was soll die Sammelklage bringen?
Betroffene Versicherte, deren Auszahlung die Debeka nach der Kündigung um die strittige Stornogebühr verringert hat, sollen mit der Musterfeststellungsklage Geld zurückbekommen. Die Klage, die beim OLG Koblenz eingereicht wurde, hemmt zudem die Verjährung von Ansprüchen von 2022 an für diejenigen, die sich im Klageregister für die Klage anmelden. Die Verbraucherzentralen bieten deshalb einen Online-Klage-Check. Dabei kann man prüfen, ob man sich der Sammelklage anschließen kann. Wer Ansprüche geltend machen kann, muss sich nur online ins entsprechende Klageregister des Bundesamts für Justiz eintragen. Mitmachen ist „einfach, kostenlos und ohne Prozesskostenrisiko möglich“, daran ändere sich nichts selbst bei einer Niederlage vor Gericht, so der Verbraucherverband. Im Erfolgsfall könne es aber Geld zurückgeben.
Weiterer Vorteil der Sammelklage: Die Ansprüche verjähren nicht, solange das Verfahren läuft. Das gilt laut vzbv auch für diejenigen, die einen Vertrag schon in der Vergangenheit gekündigt hatten und weniger Geld ausgezahlt bekamen. „Die Verjährungshemmung kann auch für alle wichtig sein, die eine Kündigung beabsichtigen“, teilte der Verband mit.