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Zu hohe Stornokosten bei Lebensversicherungen? Verbraucherschützer reichen Sammelklage ein

Thomas Öchsner
Autor
Veröffentlicht am: 10.02.2026
Die Debeka hat womöglich zu hohe Stornogebühren erhoben. Wer sich an der Sammelklage der Verbraucherzentrale beteiligt, kann auf Schadenersatz hoffen.

Bei der Debeka mussten Kunden mehrere tausend Euro Stornogebühren zahlen. Aber waren die Abzüge bei vorzeitiger Kündigung von Altersvorsorgeverträgen zulässig? Verbraucherschützer glauben das nicht. Betroffene können sich nun einer Sammelklage anschließen.

Wer eine private Rentenversicherung oder eine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, hat womöglich hohe Stornogebühren. Vom oft mühsam angesparten Kapital kann dann viel weniger übrigbleiben. Doch ist das rechtens? Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht jetzt gegen diese Praxis der Debeka mit einer Sammelklage vor, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit gekündigten Debeka-Verträgen anschließen können. Es geht dabei meist um vierstellige Beträge pro Kunde oder Kundin und eine Gerichtsentscheidung, die in Zukunft wegweisend sein könnte – auch für Versicherte bei anderen Lebensversicherern, sofern diese auf der Basis von intransparenten Klauseln ebenfalls Extra-Stornogebühren erheben. Die wichtigsten Fragen und Antworten.  

Worum geht es bei der Sammelklage?  

Nach Angaben des vzbv, des Dachverbands aller Verbraucherzentralen in Deutschland, zahlt die Debeka – wie andere Versicherer in der Regel auch – bei einer Kündigung den sogenannten Rückkaufswert der Police aus. Dabei zog die Debeka allerdings eine Stornogebühr ab, die unter anderem von den Zinsen am Kapitalmarkt abhängt. Diese Gebühr konnte laut vzbv bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen. Die Verbraucherzentralen halten die zugrunde liegende Klausel für den Abzug jedoch für rechtswidrig, weil sie auf variierende Zinssätze verweist. Diese seien für Verbraucherinnen und Verbraucher „weder vorhersehbar noch nachvollziehbar“.  

Wie viel deshalb weniger ausgezahlt wurde, zeigt ein Fall aus der Beratung einer Verbraucherzentrale: Demnach wollte ein Versicherter 2023 zwei Verträge kündigen, die er 2011 abgeschlossen hatte. Die Debeka nannte einen Rückkaufswert von etwa 12.500 Euro. Ohne den strittigen Stornoabzug wären es aber etwa 15.600 Euro gewesen – also etwa 3.100 Euro mehr.  

Bei welchen Verträgen hat der Versicherer zugegriffen?  

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg sind in der Regel Debeka-Kundinnen und Kunden betroffen, die nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese ab Mitte 2022 gekündigt haben. „Daraus ergibt sich: Zehntausende Menschen können betroffen sein“, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband weiter mit. Vielen Versicherten mit einer Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung sei dies aber nicht bewusst. „Auf den Abrechnungen ist der kapitalmarktabhängige Stornoabzug nicht unbedingt gesondert ausgewiesen“, so der vzbv.  

Wie haben Gerichte bisher entschieden?  

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte der Debeka nach einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg bereits untersagt, diese Klausel künftig zu verwenden. Laut dem OLG muss bereits bei Vertragsabschluss der Versicherungsnehmer so über die Höhe eines bei einer Kündigung drohenden Abzugs aufgeklärt werden, dass sie oder er dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennt. Die von der Debeka verwendete Stornoabzugsklausel werde diesen Anforderungen aber „in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht“, zumal die Höhe der fälligen Gebühr bei Vertragsabschluss noch unbekannt ist. Die komplexen Berechnungsvariablen seien für den Versicherten „nicht mehr nachvollziehbar“. Auch verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, wonach Rechte und Pflichten des Versicherten „möglichst klar und durchschaubar“ darzustellen sind (Az: 2 UKl 1/23). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die Debeka in Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegangen ist. Der BGH prüft nun das Urteil.  

Was soll die Sammelklage bringen?  

Betroffene Versicherte, deren Auszahlung die Debeka nach der Kündigung um die strittige Stornogebühr verringert hat, sollen mit der Musterfeststellungsklage Geld zurückbekommen. Die Klage, die beim OLG Koblenz eingereicht wurde, hemmt zudem die Verjährung von Ansprüchen von 2022 an für diejenigen, die sich im Klageregister für die Klage anmelden. Die Verbraucherzentralen bieten deshalb einen Online-Klage-Check. Dabei kann man prüfen, ob man sich der Sammelklage anschließen kann. Wer Ansprüche geltend machen kann, muss sich nur online ins entsprechende Klageregister des Bundesamts für Justiz eintragen. Mitmachen ist „einfach, kostenlos und ohne Prozesskostenrisiko möglich“, daran ändere sich nichts selbst bei einer Niederlage vor Gericht, so der Verbraucherverband. Im Erfolgsfall könne es aber Geld zurückgeben.  

Weiterer Vorteil der Sammelklage: Die Ansprüche verjähren nicht, solange das Verfahren läuft. Das gilt laut vzbv auch für diejenigen, die einen Vertrag schon in der Vergangenheit gekündigt hatten und weniger Geld ausgezahlt bekamen. „Die Verjährungshemmung kann auch für alle wichtig sein, die eine Kündigung beabsichtigen“, teilte der Verband mit.  

Warum sind Kündigungen bei Lebensversicherungen ein Streitthema? 

Die Finanzaufsicht Bafin hatte bereits 2024 angekündigt, sich die Stornoquoten von Lebensversicherern genauer anzuschauen. Zuvor hatte die Chefin der Versicherungsaufsicht, Julia Wiens, kritisiert, dass viele Verträge zu teuer seien und nicht den Bedürfnissen der Kundschaft entsprächen. Ob die Stornoquoten von privaten Rentenversicherungen und Lebensversicherungen insgesamt zu hoch sind, ist umstritten. Nach den jüngsten Angaben des deutschen Versichererverbands GDV ist die Stornoquote 2024 auf 2,72 Prozent (Vorjahr: 2,56  Prozent) gestiegen. Der GDV hält solche Quoten für niedrig.  

Wiens sagte jedoch im September 2025 bei einer Tagung des Handelsblatts: „Im Branchendurchschnitt kündigen pro Jahr rund 3,5 Prozent der Kundinnen und Kunden ihren Vertrag. Wenn wir von einem konstanten jährlichen Storno in dieser Höhe ausgehen, hat nach etwa 20 Jahren die Hälfte der Kundinnen und Kunden ihren Vertrag vorzeitig beendet.“ Der Bund der Versicherten (BdV) kritisiert bereits seit Jahren, dass die Stornozahlen nur gering aussehen und tatsächlich enorm hoch seien, weil sich die Kündigungen Jahr für Jahr aufsummierten. Die vorzeitige Auflösung solcher Verträge, die oft auf mehrere Jahrzehnte ausgelegt und häufig auch für die zusätzliche Altersvorsorge gedacht sind, sei regelmäßig „mit Nachteilen und finanziellen Verlusten verbunden“, kritisiert der BdV. Es könne dann passieren, dass Versicherte auch auf Grund der vorher bezahlten Provisionen beim Kauf weniger ausbezahlt bekommen, als sie vorher eingezahlt haben.  

Der GDV weist hingegen darauf hin, dass die jährlichen Stornoquoten mit zunehmender Vertragsdauer abnähmen. Im Übrigen sei das Storno von Verträgen ein verbrieftes Verbraucherrecht. „Die Hauptgründe für Storno in der Lebensversicherung sind Scheidung, Überschuldung und Arbeitslosigkeit. Darauf hat der Versicherer keinen Einfluss“, so der Versichererverband.  

Welche Alternativen gibt es zu einer Kündigung? 

Die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen empfehlen, Altverträge nicht vorschnell zu kündigen und möglichst bis Vertragsende durchzuhalten. Das hat mehrere Vorteile: 

  • So können Verbraucher und Verbraucherinnen von den höheren Garantiezinsen profitieren. 
  • Ist der Vertrag mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbunden, sollten Versicherte diesen Zusatzschutz nicht einfach aufgeben. 
  • Die Abschlusskosten sind bezahlt, Kundinnen und Kunden können am Vertragsende vom Schlussüberschuss profitieren. 
  • Und es gibt einen gewaltigen Steuervorteil: Wird das Geld am Ende auf einen Schlag ausgezahlt, ist dies steuerfrei, wenn die Police vor 2005 unterzeichnet wurde und der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. 

Wer – aus welchen Gründen auch immer – seinen Vertrag loswerden oder keine Beiträge zahlen will, sollte prüfen, ob etwas anderes in Frage kommt als eine Kündigung mit womöglich hohen finanziellen Einbußen. Mögliche Alternativen: 

  • Die Versicherung verkaufen oder beleihen 
  • den Vertrag beitragsfrei stellen oder 
  • gegebenenfalls widerrufen und rückabwickeln. 

Hilfreich bei der Wahl sind hierzu die Informationen der Verbraucherzentralen. 

Wollen Sie mehr zum Thema Lebensversicherungen wissen? Dann lesen Sie unsere Ratgeber So kann man sich die Lebensversicherung auszahlen lassen“ und „Wie Lebensversicherer 2026 die Verzinsung erhöhen“.

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Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand 10.02.2026
Thomas Öchsner, Jahrgang 1961, ist seit 1991 Wirtschaftsjournalist. Bei der Münchner Abendzeitung hat er als stellvertretender Ressortleiter für das Ressort „Geld“ gearbeitet. 1999 wechselte er zur Süddeutschen Zeitung. Dort war er zunächst Redakteur für Finanzen in der Wirtschaftsredaktion in München, später neun Jahre Korrespondent für Sozial- und Arbeitsthemen in der Parlamentsredaktion in Berlin. Wieder zurück in der Münchner Zentrale leitete er das Finanzteam in der Wirtschaftsredaktion. Für die SZ hat er den wöchentlichen Newsletter „SZ Geld“ und das Magazin „GELD“ entwickelt. Seit Juni 2021 arbeitet Öchsner als selbständiger Autor für die SZ, biallo.de und andere Medien. Aktuelles Buch: Ihr Vermögensturbo ab 50, Geldanlage für eine bessere Rente.

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