Wenn Sie aufmerksam durch die Straßen laufen, kann es passieren, dass Sie nicht nur interessante Menschen sehen, sondern auch einmal etwas finden. Von Geldbörsen über Smartphones, Geldscheine bis hin zu Cent-Stücken ist alles möglich. Den Glückscent stecken sich die meisten in die Tasche und freuen sich darüber. Doch wie ist das bei größeren Summen? Dürfen Sie das gefundene Geld behalten?
Erfahren Sie in unserem Artikel, bis zu welchem Wert Sie Geld behalten können und was bei größeren Summen zu tun ist. Zudem entdecken Sie, ob Sie Anspruch auf Finderlohn haben.
Was sagt das Gesetz?
Gehen wir rein nach dem Gesetz (Fundrecht), dürfen Sie lediglich Geld beziehungsweise Dinge behalten, die einen Wert von zehn Euro nicht überschreiten (BGB § 965) und bei denen Ihnen der Eigentümer nicht bekannt ist. Sehen Sie also, wie jemand Geld verliert, sollten Sie ihm dieses auch wieder aushändigen.
Ab einem Wert über zehn Euro müssen Sie das gefundene Geld dem Besitzer wieder geben. Kennen Sie diesen nicht, müssen Sie den Fund der zuständigen Behörde melden.
Was bedeutet dies im Klartext? Cent-Stücke, Euro-Stücke, den Fünf-Euro-Schein und den Zehn-Euro-Schein können Sie behalten – solange Sie nicht mehrere davon an einer Stelle finden, der Gesamtwert die zehn Euro nicht überschritten wird und Sie den Eigentümer nicht kennen. Alles, was über dem Wert liegt, geben Sie am besten im Fundbüro oder alternativ bei der Polizei ab. Die Abgabe bei der Polizei ist beispielsweise bei Smartphones sinnvoll, da die Beamten teilweise die Möglichkeit haben, den richtigen Besitzer des Telefons zu ermitteln.
Haben Sie Anspruch auf Finderlohn?
Eigentlich ja, wenn Sie nach dem Gesetz gehen und sich bei der Abgabe richtig verhalten haben. Der § 971 im BGB regelt den Finderlohn. Bis zu einem Wert von 500 Euro hätten Sie Anspruch auf fünf Prozent der gefundenen Summe. Bei Summen, die über 500 Euro liegen, sind es immerhin drei Prozent des gefundenen Wertes. Auch bei Tieren sind es ebenfalls drei Prozent. Haben Sie dagegen etwa ein Fotoalbum gefunden, hat dies eher einen ideellen Wert. Dann wird der Finderlohn nach Ermessen des Eigentümers bestimmt.
Wichtig zu wissen: Meldet sich der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nicht, hat der Finder Anspruch auf die Fundsache. Doch dafür müssen Sie vorher alles richtig bei den Behörden gemeldet und abgegeben haben, um Ihre Rechte nach dem Gesetz nicht zu verlieren.
Hier gilt die Bagatellgrenze von zehn Euro nicht
Es gibt auch Fundorte, wo die Grenze von zehn Euro nicht gilt. Finden Sie etwas in Behörden, in Bahnhöfen, auf Flughäfen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln wie etwa Bussen und Straßenbahnen gelten andere Regeln. Sie müssen hier die Fundsachen direkt bei der Behörde oder der Verkehrsgesellschaft abgeben. Ein Finderlohn steht Ihnen erst ab einem Wert von 50 Euro zu.
Auch gibt es bei den eben genannten Fundorten die Grenze von sechs Monaten nicht. Nach Ablauf dieser Frist gehört das Fundstück also nicht Ihnen. Die Behörde oder der Verkehrsbetrieb behalten das Geld oder den Gegenstand und versteigern diesen später.
Einen Schatz gefunden?
Haben Sie einen echten Schatz gefunden und dieser war so lange versteckt, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann? Dann müssen Sie diesen ebenfalls zur Anzeige bringen. In der Regel wird der Grundstückseigentümer von dem Fundort ermittelt. Wenn Sie Glück haben, können Sie sich die Beute mit dem Grundstückseigentümer teilen.
Was sollten Sie mit dem gefundenen Geld machen?
Der Eigentümer Ihres Fundes hat sich nicht gemeldet und nun gehört das Geld Ihnen? Doch was sollen sie damit machen? Natürlich könnten Sie es gleich wieder ausgeben. Aber warum legen Sie das Geld nicht gewinnbringend an? Das können Sie beispielsweise in einen ETF stecken oder auf einem Festgeld-Konto deponieren. Aufpassen sollten Sie bei Ihrem Geldfund, dass es sich dabei nicht um Falschgeld handelt. Auch dieses sollten Sie sofort bei der Polizei abgeben.