Auf einen Blick
  • Der Bundestag hat die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes verabschiedet. Sie soll Anfang 2024 in Kraft treten.

  • Das Gesetz sieht vor, dass neue Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen sollen. Es gibt aber viele Ausnahmen.

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Der Dauerstreit der Ampel-Koalition um das Heizungsgesetz hat endlich ein Happy-End gefunden – zumindest vorerst. Am Freitag (8. September) beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Koalition die Novelle des „Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG), wie die Regelung offiziell heißt. Sie soll Anfang 2024 in Kraft treten. Vorausgegangen war ein monatelanges Gezerre um das Gesetz, das künftig für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich sorgen soll.

Wir sagen Ihnen, warum das Gesetz so umstritten ist, was im neuen GEG drinsteht – und was das für Hausbesitzer bedeutet. Außerdem finden sie hier einen ausführlichen PDF-Ratgeber zum Thema Heizungstausch zum Herunterladen.

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Der Hickhack ums Gebäudeenergiegesetz

Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass neu eingebaute Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ursprünglich hatte Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) geplant, dass der anvisierte Abschied von Öl- und Gasheizungen ab dem kommenden Jahr generell für alle Gebäude stattfinden sollte – Neubauten wie auch Bestandsgebäude. Das löste jedoch nicht nur in der Bevölkerung einen Sturm der Entrüstung aus. Auch die Regierungsparteien zerstritten sich heftig über Habecks „Heizhammer“. Vor allem die FDP ging auf Distanz zum Wirtschaftsminister.

Erst nach wochenlangen Debatten einigten sich die Ampelparteien auf sogenannte „Leitplanken“, die den ursprünglichen Entwurf entschärften. Dann sollte es plötzlich schnell gehen: Der Gesetzentwurf sollte noch vor der Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden. Das jedoch war der Opposition zu hastig – und auch dem Bundesverfassungsgericht. Es gab dem Eilantrag eines CDU-Abgeordneten statt und kippte die geplante Verabschiedung. Die Richter hatten Zweifel daran, dass die Rechte der Abgeordneten ausreichend gewahrt bleiben. Die Koalition entschied daher, das Gesetz erst im September in den Bundestag zu bringen – und verabschiedete es jetzt.

 

Heizungstausch wird an Wärmeplanung gekoppelt

Das jetzt beschlossene GEG unterscheidet sich deutlich vom ursprünglichen Gesetzentwurf. Der wichtigste Punkt: Die Pflicht zum Austausch fossiler Heizungen – also von Öl- und Gas – wird an die sogenannte kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Gemeint ist damit, dass alle Städte und Gemeinden in Deutschland einen Plan dafür vorlegen müssen, wann und wo Häuser an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können.

Größere Kommunen ab 100.000 Einwohner haben dafür bis Mitte 2026 Zeit. Bei allen anderen darf es bis Mitte 2028 dauern. Die Regelungen des GEG gelten dabei ab dem 1. Januar 2024 erst einmal nur für Neubauten in Neubaugebieten. Bei allen anderen Neubauten und bei Bestandsgebäuden greift das Heizungsgesetz erst dann, wenn der Wärmeplan der Kommune vorliegt.
Das bedeutet: Gibt es noch keine Wärmeplanung, können in solchen Häusern auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese nach und nach mit einem steigenden Anteil an Bio-Gas, Bio-Heizöl oder Wasserstoff betrieben werden. Ab 2045 darf es dann keine fossilen Heizungen mehr geben.

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Großzügige Übergangsregelungen

Auch sonst sieht das Gesetz beim Heizungstausch großzügige Regeln für den Übergang zum klimafreundlichen Heizen vor. So dürfen alte Heizungen so lange laufen, bis sie nicht mehr repariert werden können. Ist die Heizung irreparabel kaputt, gibt es eine Übergangsfrist von drei Jahren, in der auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden kann. Ist allerdings nach einer Heizungshavarie ein Anschluss ans Wärmenetz absehbar, verlängert sich die Übergangsfrist auf bis zu zehn Jahre.

Mit dem Anschluss ans Wärmenetz erfüllen Hauseigentümer automatisch die Anforderungen des neuen Gesetzes. Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann nach dem neuen GEG zwischen deutlich mehr Heizungsarten wählen als ursprünglich vorgesehen, um die 65-Prozent-Forderung zu erreichen. Neben der Wärmepumpe sind das in Bestandsgebäuden etwa auch Heizungsanlagen, die mit Biomasse laufen – also mit Holzpellets oder Holz-Hackschnitzeln. Möglich sind aber auch Wasserstoff-Heizungen oder eine Hybridanlage, die eine erneuerbare Heizung mit einem Gas- oder Ölkessel kombinieren.

 

Einheitlicher Fördersatz von 30 Prozent

Parallel zum Gebäudeenergiegesetz will die Regierung auch die Förderregeln beim Einbau klimafreundlicher Heizungen ändern. Die Details sind bislang aber noch offen. Grundsätzlich soll gelten: Der Fördersatz für den Tausch der alten, fossilen Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage liegt einheitlich bei 30 Prozent – „egal für welche im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizungen man sich entscheidet“, heißt es auf der Internetseite der Bundesregierung. Kostet die neue Wärmepumpe also 25.000 Euro, übernimmt der Staat davon 7.500 Euro.

Hinzu kommen unterschiedliche Boni: So sollen Hauseigentümer mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 40.000 Euro weitere 30 Prozent Zuschuss bekommen. Zudem gibt es einen „Geschwindigkeitsbonus“: Wer bis einschließlich 2028 die alte fossile Heizung durch eine neue ersetzt, erhält 20 Prozent Zuschuss. Danach sinkt der Fördersatz alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte.

Aus Grundförderung und Boni ergibt sich so rein rechnerisch ein Fördersatz von 80 Prozent. Die Regierung will die Maximalförderung jedoch auf 70 Prozent begrenzen. Gefördert werden sollen dabei Kosten für die Heizungsanlage von maximal 30.000 Euro.

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Über den Autor Andreas Jalsovec

hat als Redakteur für mehrere (Wirtschafts-) Redaktionen gearbeitet – unter anderem für das Anlegermagazin Börse Online, die Münchner Abendzeitung, die Schwäbische Zeitung und die Nachrichtenagentur epd. Der promovierte Ökonom schreibt vor allem über Anleger- und Verbraucherthemen. Neben seiner Tätigkeit für Biallo.de arbeitet er für die Wirtschaftsredaktion der Süddeutschen Zeitung.

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