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Urlaub

Das sind Ihre Rechte bei Reisemängeln

Redaktion
Redakteur
Veröffentlicht am: 28.06.2018

Auf einen Blick

  • Der heiß ersehnte Urlaub kann sich schnell zum Reinfall entpuppen. Doch Urlauber können bei Hotelmängeln oder Flugverspätungen Geld zurückfordern.
  • Ab dem 1. Juli 2018 tritt die neue EU-Pauschalreiserichtlinie in Kraft. Dadurch verlängert sich die Reklamationsfrist bei Mängeln von vier Wochen auf zwei Jahre.
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In vielen Bundesländern haben jüngst die Sommerferien begonnen und damit für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres. So machen sich dieser Tage Millionen von Bundesbürgern per Pkw, Zug oder Flugzeug auf den Weg in den wohlverdienten Sommerurlaub.

Doch unverhofft kommt bekanntlich oft und so kann auch trotz akribischer Planung allerhand schiefgehen. Ob Streik am Flughafen oder Kakerlaken im Hotelzimmer: Hier sind einige Tipps damit der Traumurlaub nicht zum Albtraum wird.

Biallo News

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Vorsicht vor kreativer Katalogsprache

Wer sich nach Erholung sehnt und sich eine entsprechend geräuscharme Wohnlage wünscht, sollte die Hotelbeschreibung genau studieren. Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor der "Katalogsprache einiger Reiseveranstalter".

So seien die Begriffe "belebt" oder "aufstrebend" Hinweise auf eine laute Umgebung. Wenn also von einer belebten Lage die Rede sei, gebe es nicht selten Diskotheken und Bars in der Nachbarschaft. Das Wort "aufstrebend" könnte darauf hinweisen, dass im Umfeld einige Großbaustellen zu finden sind.

Hat der Reiseveranstalter das vorher entsprechend ausgewiesen, ist eine Reklamation oft erfolglos. Ganz anders ist es, wenn das Hotel als ruhig beworben wurde, das aber nicht zutrifft. Urlauber sind gut beraten, den Urlaubskatalog aufzubewahren.

Wie gehen Verbraucher gegen einen verkorksten Urlaub vor?

Ab dem 1. Juli 2018 gelten neue Regeln beim Pauschalreiserecht. So haben Urlauber etwa die Möglichkeit, Reisemängel bis zu zwei Jahre rückwirkend zu reklamieren. Bislang konnten Reisende maximal einen Monat nach der Reise Mängel anzeigen, um das Geld vom Veranstalter zurückzufordern. Doch Vorsicht: Trotz der verlängerten Frist empfehlen Experten die Reklamation nicht auf die lange Bank zu schieben. Denn je länger man mit der Beschwerde wartet, desto schwieriger wird es später, die Mängel vor Gericht zu beweisen.

"Ist im Rahmen der Urlaubsreise ein Mangel vorhanden, sollten Touristen diesen möglichst schnell bei der örtlichen Reiseleitung anzeigen", sagt Gollner. Dem Veranstalter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, das Problem zu lösen. Ansonsten entfällt das Recht auf spätere Preisminderung.

Wie viel kann man einfordern?

"Zur Ermittlung der Schadensansprüche dient die ADAC-Liste der Reiseurteile", rät Gollner. Einblicke in diese Auflistung gewährt der Automobilclub auf seiner Internetseite. Aber auch die Angaben in der sogenannten Frankfurter Tabelle seien ein Maßstab.

Die Tabelle wird vom Frankfurter Landgericht herausgegeben, da hier besonders viele Reisestreitigkeiten verhandelt werden. Sie dient der Abschätzung von Preisminderungen. Aussichten auf Erfolg hat aber nur, wer Mängel detailliert dokumentieren kann. Grundsätzlich hilfreich sind Fotos und Zeugen.

Was gilt bei Flugverspätungen?

Auch verspätete Flüge können Reisende reklamieren. Sie können dann bis zu 600 Euro erhalten. Dem liegt die Fluggastordnung zugrunde. Die Höhe einer Ausgleichszahlung richtet sich nach Verspätung und Flugstrecke. Zudem stehen dem Reisenden Versorgungsleistungen wie Essen und Getränke zu. Bei Strecken über 3.500 Kilometer mit Start oder Ziel außerhalb der EU beträgt die Ausgleichsleistung 600 Euro, wenn die Maschine mindestens vier Stunden zu spät abhebt und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Der Europäische Gerichtshof hat übrigens entschieden, dass technische Probleme am Flugzeug, die trotz regelmäßiger Wartung entstehen, nicht als außergewöhnliche Umstände gelten (Az. C-257/14). "Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des immateriellen Schadens ist leider nicht sehr erfolgversprechend", sagt Julia Buchweitz, Verbraucherrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Anspruch auf Verpflegung

Die Fluggesellschaft muss Sie unter bestimmten Voraussetzung auch verpflegen. Das gilt in diesen Fällen:

  • Mindestens zwei Stunden Verspätung ab einer Flugstrecke von 1.500 Kilometer.
  • Drei oder mehr Stunden Verspätung bei einem Flug in der EU über 1.500 Kilometer oder einem Flug über die EU-Grenze hinaus mit 1.500 bis 3.500 Kilometern Strecke.
  • Bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern über die EU-Grenze hinaus, wenn sich der Abflug um Minium vier Stunden verspätetet.

Was tun, wenn sich die Fluggesellschaft weigert?

Dann gibt es im Wesentlichen zwei Anlaufstellen: Abgewiesene Passagiere können sich kostenlos an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Dort prüfen Juristen den Fall und geben schließlich beiden Parteien eine Empfehlung, die aber nicht bindend ist. In den allermeisten Fällen kann auf diesem Weg eine für beiden Seiten akzeptable Lösung erzielt werden.

Möglichkeit zwei: Sie gehen direkt zu einem Anwaltsbüro, das sich auf Fluggastrecht spezialisiert hat. Der Druck von Rechtsexperten kann durchaus zu einem schnellen Einlenken der Airlines führen. Bei Erfolg bekommt der Online-Anwalt dann einen Prozentsatz der Erstattung, bis zu 30 Prozent sind üblich. Wichtig: Ein seriöser Anbieter verlangt nur im Erfolgsfall etwas.

Mangel Minderung Aktenzeichen
Änderung der Flugzeiten, des Flughafens und Verringerung der Reisedauer um einen Tag 100 % des Tagesreisepreises AG Hannover, Az. 426 C 9598/11, BeckRS 2012, 23177
Nicht zur Verfügung stehendes Gepäck 50 % pro Urlaubstag LG Frankfurt a.M., Az: 2-24 S 44/06, RRa 2007, 269
Hotel in einem unfertigen baulichen Zustand; Baulärm von 7.00 – 18.00 Uhr 50 % des Reisepreises LG Frankfurt, Az: 2-24 S 61/10, RRa 2011, 64
Ersatzunterkunft ohne Badestrand trotz Buchung 60 % des Reisepreises OLG Frankfurt a.M., Az: 16 U 118/97, NJW-RR 1999, 202

Quelle: ADAC, Juristische Zentrale, München

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