Mehr als 2,5 Millionen Arbeitnehmer jobben nebenher in einem 450-Euro-Job. Ihre Zahl hat sich nach den aktuellen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit zwischen 2003 und 2012 mehr als verdoppelt. Darüber hinaus gibt es viele Arbeitnehmer mit zwei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.
Wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nichts anderes steht, können Arbeitnehmer einen Nebenjob aufnehmen, ohne ihren Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. „Sie dürfen allerdings nicht bei der Konkurrenz des eigenen Chefs anheuern – andernfalls riskieren sie die Entlassung“, warnt Michael Felser, Arbeitsrechtsexperte aus Brühl bei Köln. Der Zweitjob darf zudem nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten im Hauptjob vernachlässigen.
Minijob als Zweitjob
Wer einen sozialversicherten Hauptjob hat, für den ist ein einziger Minijob erlaubt. Dort dürfen bis zu 450 Euro pro Monat steuerfrei kassiert werden. Abgaben dafür zahlt in der Regel nur der Arbeitgeber. Wer über seinen Hauptjob ohnehin rentenversicherungspflichtig ist, kann im Nebenjob ohne größeren Schaden die Rentenversicherungspflicht abwählen. Dadurch spart man bis zu 17,55 Euro im Monat an Sozialabgaben, die ansonsten fällig würden.
Bei höheren Einkünften: Sozialversicherungspflicht
Beschäftigungen mit höheren Einkünften sind dagegen – wie der Hauptjob – sozialversicherungspflichtig. Bei Besserverdienern kann es dann passieren, dass ihre Einkünfte aus beiden Beschäftigungen insgesamt über den maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen liegen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt diese Grenze z.B. 3.937,50 Euro pro Monat (2013). Wer in beiden Jobs insgesamt mehr verdient, bezahlt zwar zunächst zu viel Beiträge. Er kann die überschüssigen Zahlungen aber – auf Antrag – erstattet bekommen. „Dann erfährt allerdings auch der Arbeitgeber vom Zweitjob, was gegebenenfalls nicht erwünscht ist, denn auch ihm werden dann Beiträge erstattet“, erklärt Marita Aufermann von der Knappschaft-Bahn-See.
Arbeitslosen- und Krankengeld
Sozialversicherungspflichtige Doppeljobber erhalten im Krankheitsfall nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung Krankengeld für beide Jobs. Geht einer der Jobs verloren, so zahlen die Arbeitsagenturen das sogenannte Teilarbeitslosengeld. Ein Arbeitnehmer mit Kind, der einen Zweitjob mit monatlichen Einkünften von 1.000 Euro brutto verliert, hat z.B. Anspruch auf rund 430 Euro Teilarbeitslosengeld – und das für bis zu sechs Monate.
Steuer für den Zweitjob
Die Lohnsteuer für eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Zweit-Beschäftigung wird über Steuerklasse VI erhoben. Ggf. muss man beim Finanzamt die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Die Abzüge sind bei Steuerklasse VI zunächst hoch. Aber: Im Endeffekt wird Job zwei wie Job eins besteuert. Die zu viel gezahlte Steuer wird im Folgejahr auf Antrag erstattet. Wer will, kann außerdem von vornherein seine steuerlichen Freibeträge gleichmäßig auf beide Jobs verteilen. Dafür muss man auf der Steuerkarte für den Hauptjob einen sogenannten Hinzurechnungsbetrag und auf der Karte für den Zweitjob einen Freibetrag eintragen lassen.
Vollzeit statt Teilzeit
Statt woanders einen Zweitjob aufzunehmen, lässt sich manchmal auch die Arbeitszeit im Hauptjob verlängern – vor allem, wenn beim Arbeitgeber eine freie Vollzeit-Stelle zu besetzen ist. Dann muss der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung der Vollzeit-Stelle bevorzugt werden. Anderes gilt nur – so das Bundesarbeitsgericht –, wenn „dringende betriebliche Gründe“ gegen den Wunsch nach längerer Arbeitszeit des Arbeitnehmers angeführt werden können (Az.: 9 AZR 874/06). Da solche „dringenden“ Gründe von den Arbeitsgerichten aber nur selten anerkannt werden, haben Teilzeitler gute Karten, wenn sie sich bei ihrem Arbeitgeber auf eine frei werdende Vollzeitstelle bewerben.