Der Fall: Eine Mutter klagte auf Kindergeld für ihre im Dezember 1991 geborene Tochter. Das Mädchen hatte im Juli 2015 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Immobilienkauffrau bestanden. Ihr Ziel war von Anfang an der Abschluss zur "geprüften Immobilienfachwirtin" bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Um an dem Kurs teilzunehmen, musste sie die erfolgreiche Ausbildung zur Immobilienkauffrau sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre nachweisen. Während des IHK-Lehrgangs war die junge Frau in einem Ausbildungsbetrieb angestellt.
Die Familienkasse verweigerte die Weiterzahlung des Kindergeldes ab August 2015. Begründung: Der Anspruch auf Kindergeld sei durch den Abschluss der ersten Berufsausbildung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gegeben.
Das Urteil: Die Klage der Mutter war erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass die Erstausbildung der Tochter erst mit dem Abschluss der Prüfung zur Immobilienfachwirtin bei der IHK beendet sei. Die Familienkasse habe daher das Kindergeld bis dahin, beziehungsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, weiterzuzahlen.
Weiter bestehe der Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Und diese ende nicht automatisch mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Es gebe Ausbildungsberufe, bei denen der erste Berufsabschluss lediglich integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs sei. Bei einer solchen Ausbildung sei eine Lehre nur ein Teil der kompletten Erstausbildung. Es komme auf das Berufsziel und nicht auf den ersten erreichbaren Abschluss an.