Wir haben in der Vergangenheit bereits über den Zinsstreit und die Kündigungswelle bei den Sparkassen bezüglich der Prämiensparkunden berichtet. Mehrere Gerichte hatten die unrechtmäßigen Klauseln für die Zins-Anpassungen bereits gekippt. Doch der Zinsstreit mit der Sparkasse geht immer weiter. Im Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof in einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Leipzig gegen die Sparkasse Leipzig erneut zugunsten der Kundinnen und Kunden geurteilt. Die intransparenten Zinsänderungsklauseln sind unwirksam.
Zinsanpassungsklausel nach „Gutsherrenart“ – so geht’s nicht
Der Bundesgerichtshof sorgt mit seinem Urteil ( Aktenzeichen XI ZR 234/20 ) dafür, dass sich tausende Langzeitsparer mit Verträgen namens „Prämiensparen flexibel“ auf Nachzahlungen freuen können. Aber nicht nur die Kunden der Sparkasse Leipzig betreffen das Urteil. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher weiterer Sparkassen und Volksbanken könnten von dem Urteil profitieren, da dort ähnliche Verträge mit unterschiedlichen Bezeichnungen geschlossen wurden.
- Bonusplan der Volks- und Raiffeisenbank
- Prämiensparen flexibel der Sparkasse
- Scala der Sparkasse
- VorsorgePlus der Sparkasse
- Vorsorgesparen der Sparkasse
- Vermögensplan der Sparkasse
- VRZukunft der Volks- und Raiffeisenbank
- Vorsorgeplan der Sparkasse
In seinem Urteil entschied der BGH, dass die Zinsänderungsklausel so klar und eindeutig formuliert sein muss, dass die Zinsentwicklung auch von den Sparenden selbst nachvollzogen werden kann. So legitimieren die Sparkassen beispielsweise mit nachfolgender Formulierung die Möglichkeit der Zinsanpassung, was einer Willkür gleich kommt:
- „ Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergibt die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“
Diese Klauseln hat dem Bundesgerichtshof nun eine Abfuhr erteilt. Die Nachberechnung der Verzinsung bei derartigen Klauseln ist durch den Verbraucher nicht möglich. Es muss einen Referenzzins geben. Und da kommt wohl nur ein grober Zinssatz aus der Statistik der Deutschen Bundesbank in Frage. Das Gericht schlussfolgerte zudem, dass die Zinsanpassung nach dem Äquivalenzprinzip erfolgen habe. Dabei muss das Verhältnis von Spar- und Referenzzins, das bereits bei Vertragsabschluss festgelegt wurde, über die gesamte Laufzeit beibehalten werden. Zudem hat der BGH festgelegt, dass die Verjährung erst mit Vertragsende beginnt, weshalb sich viele Sparer auf eine Zinsnachzahlung freuen können.
Sparkassen spielen auf Zeit
Bisher spielen die Sparkassen auf Zeit und setzen auf das Thema Verjährung. Dies war auch der Grund, warum sich zwischendurch sogar die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eingeschaltet hat. Sie fordern die Banken und Sparkassen auf, aktiv auf die Kunden zuzugehen und diese anzuschreiben. Sie sollten die Prämiensparkunden über die unwirksamen Zinsanpassungsklauseln informieren. Dazu veröffentlicht die BaFin sogar eine Allgemeinverfügung .
Mit dem gefällten Urteil des BGH ist nun klar, dass die Banken rechtswidrig gehandelt haben. Sparer sollten sich ihre Zinsen holen. Wenn Sie das alleine nicht hinbekommen, können Sie sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden. Übrigens: Pro Vertrag sind im Schnitt rund 3.100 Euro für die Kunden drin.
Wenn Sie Ihre Zinsen zurückgeholt haben, können Sie diese neu investieren. Wie wäre es beispielsweise mit einer Anlage über einen Robo-Advisor ? Der digitale Vermögensverwalter übernimmt die Hauptarbeit.