Aktivrente

Aktivrente 2026: 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen, wer profitiert und was es zu beachten gibt

Franziska Baum
Redakteurin
Veröffentlicht am: 27.04.2026
Mit der Aktivrente können Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich profitieren – teils bis knapp 4.000 Euro brutto ohne Lohnsteuer.

Sie haben das gesetzliche Rentenalter erreicht und arbeiten weiter? Dann fließen seit Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Ihres Monatslohns steuerfrei direkt auf Ihr Konto. Wir erklären, wer den neuen Freibetrag nutzen darf, wie viel netto wirklich übrig bleibt und welche Schritte Sie jetzt mit Ihrem Arbeitgeber klären sollten.

Sind Sie schon im Rentenalter, fühlen sich aber noch fit für den Job? Seit dem 1. Januar 2026 belohnt der Staat Ihre Entscheidung mit einem neuen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro pro Monat, ganz ohne Antrag. Doch nicht jeder Hinzuverdienst ist begünstigt, und einige Stolpersteine kennen viele Arbeitgeber selbst bislang nicht. Wir zeigen Ihnen, wer wirklich profitiert, wie viel netto bei Ihnen ankommt und welche Schritte Sie jetzt im Personalbüro anstoßen sollten.

Was die Aktivrente seit Januar 2026 konkret regelt

Hinter dem etwas irreführenden Namen verbirgt sich keine neue Rentenart, sondern ein lupenreiner Steuerfreibetrag. Verankert ist er in § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes und gilt seit dem 1. Januar 2026. Der Gedanke dahinter: Wer freiwillig länger arbeitet, soll dafür belohnt und nicht durch Steuern ausgebremst werden.

Konkret heißt das: Bis zu 2.000 Euro Ihres Bruttolohns pro Monat bleiben steuerfrei, im Jahr also maximal 24.000 Euro. Verdienen Sie mehr, müssen Sie nur den darüber liegenden Anteil versteuern. Wichtig für Sie zu wissen: Der Freibetrag wird automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Sie müssen also keinen Antrag stellen, das Mehr-Netto landet direkt mit der Gehaltsabrechnung auf Ihrem Konto.

Ein echter Vorteil: Der steuerfreie Betrag erhöht nicht Ihren Steuersatz auf andere Einkünfte. Anders als beim Krankengeld oder beim Arbeitslosengeld greift kein sogenannter Progressionsvorbehalt. Ihre gesetzliche Rente wird dadurch also nicht teurer, nur weil Sie nebenher arbeiten.

Für wen der Freibetrag gilt und wer leer ausgeht

Die Aktivrente richtet sich an einen klar abgegrenzten Kreis. Sie können den Freibetrag nutzen, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie haben Ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht. Für Jahrgang 1960 liegt diese bei 66 Jahren und vier Monaten, ab Jahrgang 1964 sind es 67 Jahre.
  • Sie sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt, also in einem regulären Arbeitsverhältnis mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Ihr Arbeitslohn fließt für eine aktuelle Tätigkeit, nicht für frühere Dienstleistungen wie etwa Pensionsbezüge.

Ob Sie bereits Ihre Altersrente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben, spielt keine Rolle. Eine Besonderheit, die viele übersehen: Sind Sie pensionierter Beamter und nehmen nach dem Ruhestand eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, können Sie die Aktivrente trotzdem nutzen, weil der neue Arbeitgeber dann Rentenversicherungsbeiträge abführen muss. Auch geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft profitieren, sofern für ihren Lohn Rentenversicherungsbeiträge fließen.

Wer geht leer aus? Die Liste ist lang und sollte Sie vor falschen Erwartungen schützen:

  • Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler
  • Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Minijobber, denn deren Lohn ist bereits pauschal versteuert oder steuerfrei
  • Frührentner, die vor der Regelaltersgrenze in Rente gegangen sind.

Gerade die Ausnahme für Minijobber wiegt schwer. Viele Rentnerinnen und Rentner arbeiten heute genau in dieser Form weiter. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, sollten Sie vor allem den vorletzten Abschnitt dieses Artikels lesen.

Was bleibt netto? Ein konkretes Rechenbeispiel

Die Steuerfreiheit klingt attraktiv, doch Sozialabgaben fallen weiterhin an. Sie zahlen wie gewohnt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen für Sie persönlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil aber weiter. Das folgende Beispiel zeigt, was von 2.000 Euro Hinzuverdienst tatsächlich übrig bleibt:

 Ohne AktivrenteMit Aktivrente
Bruttogehalt (Hinzuverdienst)2.000 €2.000 €
Lohnsteuer (Schätzung, Grenzsteuersatz ca. 30 %)– 600 €0 €
Krankenversicherung (ca. 8,2 % AN-Anteil)– 164 €– 164 €
Pflegeversicherung (ca. 1,8 bis 2,4 % AN-Anteil)– 36 bis 48 €– 36 bis 48 €
Netto (ca.)ca. 1.190 €ca. 1.790 €
Modellrechnung Steuerklasse I, Sozialversicherungs-Beitragssätze 2026 ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer/Soli und individuellen Zusatzbeiträgen

In diesem Beispiel sparen Sie also rund 600 Euro Lohnsteuer pro Monat, das sind 7.200 Euro im Jahr. Bei höheren Brutto-Einkommen wächst der Vorteil weiter. Der bestehende Biallo-Ratgeber zur Maximierung des Freibetrags zeigt, wie zusammen mit dem Grundfreibetrag bei einem Bruttolohn von rund 3.600 Euro fast keine Lohnsteuer mehr anfällt.

Diese Schritte sollten Sie mit dem Arbeitgeber klären

Die Steuerbefreiung wird über das elektronische Lohnsteuerverfahren (ELStAM) abgebildet. Rentnerinnen und Rentner, die in den Genuss des Freibetrags kommen möchten, sollten:

  1. Den Arbeitgeber informieren, dass sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und der Aktivrenten-Freibetrag anzuwenden ist.
  2. Entsprechende Nachweise bereithalten – etwa die Rentenbenachrichtigung der Deutschen Rentenversicherung als Beleg für das Erreichen der Regelaltersgrenze.
  3. Die Lohnabrechnung prüfen, ob der Freibetrag korrekt eingetragen und ausgewiesen ist.

Theoretisch greift die Aktivrente automatisch. In der Praxis hakt es oft. Viele Lohnabrechnungs-Programme waren zum Jahreswechsel noch nicht angepasst, eine korrekte Abrechnung war nach Angaben der Software-Hersteller frühestens ab März 2026 möglich. Damit Sie nicht durchs Raster fallen, gehen Sie diese Schritte aktiv an:

  1. Sprechen Sie das Personalbüro direkt an. Klären Sie, ob das Lohnabrechnungs-Programm den Freibetrag bereits berücksichtigt und ob Ihre Lohnsteuerbescheinigung die Aktivrente korrekt ausweist.
  2. Bestätigen Sie bei mehreren Jobs eindeutig, in welchem Arbeitsverhältnis Sie den Freibetrag nutzen wollen. Nach Vorgaben des Bundesfinanzministeriums kann er nur in einem Beschäftigungsverhältnis pro Monat angesetzt werden, eine Aufteilung beim Lohnsteuerabzug ist nicht möglich.
  3. Geben Sie beim Job-Wechsel im laufenden Monat eine schriftliche Erklärung ab. Treten Sie mitten im Monat eine neue Stelle an, erhalten Sie den vollen Freibetrag von 2.000 Euro nur, wenn Sie Ihrem neuen Arbeitgeber schriftlich bestätigen, in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen zu haben. Ohne Bestätigung wird der Freibetrag nur tageweise (bezogen auf 30 Kalendertage) berücksichtigt. Achten Sie hier auf den Schritt, sonst verschenken Sie bares Geld.
  4. Lassen Sie eine Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz beantragen, wenn Unsicherheit besteht. Dieses Verfahren beim Finanzamt schafft für Ihren Arbeitgeber verbindliche Klarheit über die korrekte Lohnsteuerbehandlung.

Hat Ihr Arbeitgeber den Freibetrag in einer Abrechnung versehentlich übersehen, lässt sich das in der Regel nachträglich korrigieren. Klappt das nicht, können Sie die Aktivrente noch über die Einkommensteuererklärung geltend machen.

Stolperfallen, die viele übersehen

Auch wenn die Aktivrente unter dem Strich attraktiv ist, gibt es Punkte, die Sie im Hinterkopf behalten sollten:

  • Werbungskosten: Ausgaben, die direkt mit Ihrem steuerfreien Lohn zusammenhängen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit, dürfen Sie nicht voll als Werbungskosten absetzen. Liegen Ihre Aufwendungen über dem Pauschbetrag, müssen Sie sie anteilig aufteilen.
  • Vorsorgeaufwendungen: Auch Kosten für die Altersvorsorge, die anteilig auf Ihren steuerfreien Lohn entfallen, dürfen Sie nicht voll als Sonderausgaben abziehen. Diesen Punkt erwähnen viele andere Quellen nicht, er kann Ihre Steuererklärung aber spürbar verändern.
  • Sonderzahlungen: Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nur insoweit steuerfrei, als sie auf Zeiträume entfallen, in denen Sie die Voraussetzungen der Aktivrente bereits erfüllt haben. Erreichen Sie etwa die Regelaltersgrenze im Mai, ist Ihr Weihnachtsgeld nur anteilig begünstigt.
  • Abfindungen sind nicht begünstigt. Beziehen Sie zum Renteneintritt eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber, fällt sie nicht unter den Freibetrag. Begründung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF): Abfindungen sind in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig.
  • Wohngeld und andere Sozialleistungen: Der steuerfreie Hinzuverdienst kann beim Wohngeld als Einkommen angerechnet werden. Wer auf solche Leistungen angewiesen ist, sollte vor der Jobaufnahme prüfen, ob die Bilanz sich tatsächlich verbessert.
  • Hinterbliebenenrente: Beziehen Sie eine Witwen- oder Witwerrente, kann der Hinzuverdienst die Höhe Ihrer Rente beeinflussen. Lassen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger beraten.
  • Der Freibetrag verfällt monatsweise: Verdienen Sie in einem Monat weniger als 2.000 Euro, können Sie den Restbetrag nicht in einem anderen Monat nachholen.

Sonderfälle: Was bei Grenzgängern und Ehrenamt gilt

Über das Standard-Szenario hinaus regelt das BMF einige Konstellationen, die in der allgemeinen Berichterstattung kaum vorkommen.

  • Grenzgänger in der EU, im EWR oder in der Schweiz: Arbeiten Sie nach der Regelaltersgrenze im Ausland, kann die Aktivrente trotzdem greifen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber dort vergleichbare Rentenversicherungsbeiträge abführt. Das ist insbesondere für Grenzgänger nach Österreich, in die Schweiz oder in die Niederlande relevant.
  • Ehrenamt mit Übungsleiterpauschale: Üben Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, die unter den sogenannten Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 EStG) fällt, können Sie darauf nicht zusätzlich die Aktivrente anwenden. Beide Steuerbefreiungen schließen sich aus.

Lohnt sich der Wechsel vom Minijob in eine reguläre Stelle?

Wenn Sie aktuell einen Minijob ausüben, profitieren Sie nicht von der Aktivrente. Eine Wechsel-Überlegung lohnt sich aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Die Faustregel: Erst ab einem Bruttolohn deutlich über der Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat wird ein Wechsel finanziell attraktiv. Im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro fallen reduzierte Sozialabgaben für Sie an, dazu kommt die Steuerfreiheit. Sprechen Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber: Bei vielen Tätigkeiten ist eine Umstellung auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung problemlos möglich. Hilfreich ist auch, dass das sogenannte Anschlussverbot gelockert wurde. Eine befristete Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber ist nun einfacher möglich.

Wer dagegen nur 200 oder 300 Euro im Monat verdient, hat mit einem klassischen Minijob meist die einfachere und steuerlich identisch günstige Lösung.

Wenn Sie aktuell trotz Aktivrente noch keinen Vorteil auf der Lohnabrechnung sehen, finden Sie in unserer Berichterstattung zur verzögerten Software-Anpassung bei Arbeitgebern zusätzliche Hintergründe.

„Viele Beschäftigte in Minijobs gehen davon aus, dass auch sie von der Aktivrente profitieren – das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wer über einen Minijob hinaus weiterarbeiten möchte, sollte prüfen, ob eine Umwandlung in ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeitverhältnis möglich und sinnvoll ist. Dabei lohnt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls einem Steuerberater.“
Franziska Baum, Redakteurin

Die Aktivrente ist für arbeitende Rentnerinnen und Rentner mit sozialversicherungspflichtiger Anstellung ein echter finanzieller Vorteil: Bis zu 2.000 Euro pro Monat bleiben steuerfrei, das Netto steigt spürbar – und das ohne Umweg über die Steuererklärung. Wer jedoch als Minijobber, Selbstständiger oder Frührentner arbeitet, schaut in die Röhre. Und auch wer profitiert, sollte die Fallstricke kennen: Der Freibetrag gilt erst ab dem Folgemonat nach dem Geburtstag, nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen, Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen werden anteilig gekürzt, und Abfindungen sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Wenn Sie von der Aktivrente profitieren möchten, sollten Sie jetzt aktiv werden: Arbeitgeber informieren, Unterlagen bereitstellen und die erste Lohnabrechnung sorgfältig prüfen.

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Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand 27.04.2026

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Arbeiten Sie bereits im Ruhestand weiter, oder spielen Sie mit dem Gedanken? Hat Ihr Arbeitgeber den neuen Freibetrag schon korrekt umgesetzt, oder gab es Probleme mit der Lohnabrechnung? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen und Fragen gerne per E-Mail an redaktion@biallo.de. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.

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Hinweis: Alle Angaben in diesem Artikel beruhen auf dem Stand des Aktivrentengesetzes (Rentenpaket 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026) sowie den FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand: März 2026). Die steuerliche und rechtliche Situation kann sich ändern. Biallo.de übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Im Zweifelsfall empfehlen wir, einen Steuerberater oder die Deutsche Rentenversicherung zu konsultieren.

Über die Redakteurin Franziska Baum

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Bereits in ihrer Schulzeit war Franziska für die Jugendredaktion der Sächsischen Zeitung tätig. Nach ihrem Germanistik-Studium in Dresden sammelte sie weitere Erfahrungen als Online-Redakteurin bei führenden Technik-Magazinen und später im Verbraucherschutz. Seit 2016 war Franzi (so ihr Spitzname) als Redakteurin am Aufbau des Onlineportals verbraucherschutz.com (früher onlinewarnungen.de) beteiligt. Dort betreute sie unter anderem den Social Media Bereich, plante und verfasste eigene Tipps, News und Anleitungen zu aktuellen Themen. Durch diese Arbeit hat Franzi sich ein ausgeprägtes Wissen im Bereich Verbraucherschutz angeeignet. Bei biallo.de bringt sie genau dieses Wissen ein. Außerdem ist Franziska in der Leserbetreuung tätig. Ihr Ziel ist es, den Leserinnen und Lesern zu helfen und ein gutes Gefühl zu geben. 

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