Netflix gehört derzeit zu den größten Streaming-Anbietern am Markt. Wussten Sie eigentlich, dass Sie auch in Netflix-Aktien investieren können? Allerdings sind diese derzeit leicht am sinken. Eventuell hat das auch etwas mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin bezüglich der Gebührenerhöhung zu tun.
Aber fangen wir von vorne an. Netflix ist seit 2014 in Deutschland verfügbar und gehört für viele Menschen zum Unterhaltungsprogramm. Allerdings wurde das Abo des Streaming-Anbieters im Laufe der Jahre immer teurer. Zunächst zahlten Sie für das Standard-Abo 8,99 Euro. Dieses kostet mittlerweile 13,99 Euro. Das Premium-Abo stieg von 11,99 Euro auf 19,99 Euro. Auch die werbefreie Basis-Variante für 7,99 Euro gibt es nicht mehr. Aktuell können Sie mit Werbung für 4,99 Euro schauen.
Netflix AGB-Klausel ist unklar formuliert
In mehreren Schritten hat der Streaming-Dienst die Preise angezogen und sich dabei immer auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestützt. Darin ist zu lesen: "Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln."
Das Landgericht Berlin hat diese Klausel für ungültig erklärt (Urteil vom 16.12.2021 Aktenzeichen: 52 O 157/21) und folgte damit einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Passus ist unklar formuliert und lässt dem Unternehmen freie Hand bei der Preisgestaltung. Laut den Verbraucherschützern, können Verbraucher aufgrund der Formulierung nicht überprüfen lassen, ob das Unternehmen die Interessen seiner Kundinnen und Kunden bei einer solchen einseitigen Preiserhöhung fair berücksichtigt habe.
Netflix legt Berufung ein
Allerdings behauptet Netflix aktuell gegenüber der Stiftung Warentest, dass das Unternehmen die Preise gar nicht wie in den Nutzungsbedingungen vorgesehen einseitig erhöht hat. Laut Aussagen des Unternehmens hätte es immer die ausdrückliche Zustimmung jedes einzelnen Abonnenten eingeholt. Angesichts dessen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und Netflix hat Berufung eingelegt.
Uns liegen jedoch E-Mails vor, in denen die Abonnenten vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Von aktiver Zustimmung für die Preiserhöhung ist in der nachfolgenden E-Mail an einen Kunden nichts zu sehen. Im Gegenteil. Diese könnte sogar als Spam-Mail durchgehen, da der Kunde hier noch nicht einmal persönlich mit seinem Namen angeschrieben wurde.