Datenschutz-Grundverordnung

DSGVO: Was sich für Mieter und Vermieter am 25. Mai ändert

Veröffentlicht am: 15.05.2018

Auf einen Blick

  • Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.
  • Vermieter dürfen personenbezogene Daten dann nur noch mit Zustimmung der Mietinteressenten speichern.
  • Außerdem sind Vermieter zur Erstellung eines Datenprotokolls verpflichtet. 
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Nach dem Willen der EU sollen Verbraucher künftig die Hoheit über ihre Daten selbst in der Hand halten. Vor allem sollen sie bestimmen können, was damit geschieht. So ist das Speichern von Daten ab 25. Mai 2018 nur noch dann erlaubt, wenn Verbraucher dem zustimmen oder wenn das Gesetz dies explizit erlaubt. Damit kommt auch auf Vermieter einige Arbeit zu. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Datenspeicherung nur mit Zustimmung des Mietinteressenten

Vor der Vermietung einer Wohnung steht die Wohnungsbesichtigung. Gefällt einem Interessenten das Objekt und möchte er sich um die Wohnung bewerben, muss er in der Regel einen Auskunftsbogen ausfüllen. Neu ist: Die hierbei erhobenen Daten wie Adresse, Telefonnummer oder Schufa-Auskunft darf der Vermieter nur mit Einwilligung des Mietinteressenten speichern. Dazu zählt nachfolgend auch ein möglicher E-Mail-Verkehr, erbrachte Gehaltsnachweise und ähnliches. Der Interessent kann der Speicherung seiner Daten jederzeit widersprechen. In diesem Fall muss der Vermieter die Daten löschen.

Kommt das Mietverhältnis zustande, sieht die Sache anders aus. Dann ist der Vermieter verpflichtet, die für den Mietvertrag erforderlichen Daten einzuholen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu speichern. Hiergegen kann der Mieter nicht widersprechen.

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Vermieter müssen Datendiät einhalten

Die EU-Richtlinie fordert von Vermietern künftig strenge Datendiät. Es gilt die Prämisse: So viel Daten wie nötig, aber so wenig wie möglich zu erheben. In der Praxis hat das folgende Auswirkungen: Daten wie Geburtsdatum und Telefonnummer sind erlaubt, hingegen sind Religion oder sexuelle Neigung tabu. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, müssen Vermieter begründen können, warum sie die Daten aufgenommen haben.

Datenerhebung muss dokumentiert werden

Die vom Vermieter erhobenen Daten müssen künftig dokumentiert werden. Das heißt, Vermieter müssen ein Verzeichnis über das Erheben und Verarbeiten der Daten anlegen. In das Datenprotokoll gehören Punkte wie Zweck der Datenerhebung, Kategorisierung betroffener Personen, Empfänger der Daten, etwa Hausverwaltungen oder Ablesefirmen, sowie Fristvermerke für die Löschung von Daten. Können Vermieter bei einer Prüfung kein Datenprotokoll vorlegen, kann dies zu einem hohen Bußgeld führen. Die Verhängung von Geldbußen ist in Artikel 84 DSGVO geregelt. 

Datenerhebung durch Dritte

Erhebt der Vermieter die Daten nicht selbst, sondern beauftragt er eine Firma damit, zum Beispiel eine Hausverwaltung, muss er einen Vertrag mit dem Datenerfasser abschließen. Dabei muss sichergestellt werden, dass zum Beispiel bei der Datenverarbeitung durch den Fremdanbieter nicht dieser, sondern der Vermieter die Hoheit über die Daten behält. Der beauftragte Dienstleister muss zum Zwecke des Datenschutzes geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und gegenüber dem Vermieter nachweisen können.

Informationspflicht gegenüber Mietern

Mieter haben künftig das Recht, sich jederzeit über ihre gespeicherten Daten zu informieren. Vermieter müssen bereitwillig darüber Auskunft geben. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen, der Gesetzgeber macht hierzu keine Vorgaben. Mieter können sich beispielsweise informieren, wie lange ihre Daten gespeichert werden, warum sie erhoben wurden, wer alles Zugriff darauf hat und wo sie gespeichert sind. Der Mieter kann eine Kopie seiner Daten anfordern und sich notfalls bei der Datenschutzbehörde über den Umgang mit seinen Daten und die gespeicherten Informationen beschweren. Ansprechpartner sind Datenschutzbeauftragte, die es in jedem Bundesland und in jeder größeren Kommune gibt.

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