





Auf einen Blick
Das hat sich Elke Schmidt* einfacher vorgestellt. Sie weiß, wo ihr Schuldner möglicherweise Geld im Ausland versteckt. Und sie weiß auch, auf welcher Grundlage sie es sichern könnte. Nach der Europäischen Kontopfändungsverordnung, kurz EuKoPfVO, können Gläubiger seit Anfang 2017 Konten im EU-Ausland vorläufig pfänden. Das Bundesamt für Justiz spricht von einem "effektiven Weg". Schmidt hadert mit der Bürokratie.
"Der Antrag ist sehr umfangreich und an einigen Stellen schwer auszufüllen", schildert sie. Hilfe erhoffte sie sich vom Amtsgericht. Doch diese Hoffnung starb schnell. "Niemand da kannte das Formular, die wussten noch nicht einmal von dieser Verordnung."
Jens Bühner kennt das Regelwerk gut. "Verbraucherfreundlichkeit kann ich darin nicht erkennen", sagt der auf europäisches Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwalt. "Es gibt Punkte, die sind für Laien kaum zu durchdringen." Der Kölner Jurist betreut eine Handvoll solcher Verfahren, einige Male habe die vorläufige Pfändung schon geklappt. "Wir haben immer wieder Anrufe von Gläubigern", sagt er, "aber viele gehen den Weg dann nicht".
Lesen Sie auch: 40 Banken bieten kostenlose Girokonten an
Denn mit der vorläufigen Kontopfändung ist noch nicht viel gewonnen. Das Geld ist nur "arrestiert", wie Juristen sagen. Um auf das Konto des Schuldners zugreifen zu können, benötigen Gläubiger einen europäischen Vollstreckungstitel, dazu bedarf es eines Erkenntnisverfahrens – also eines Gerichtsurteils in der Sache selbst.
"Die EU-weite Kontopfändung ist noch immer ein Novum, es gibt wenig Erfahrung." Wenn sich der Schuldner wehre, könne sich der Streit lange hinziehen. Es stelle sich die Frage, ob Streitkosten und Schulden im Verhältnis stehen. "Wir empfehlen bei Vorliegen eines Titels eine Vollstreckung im Ausland über die dortigen Vollstreckungsorgane", sagt Bühner. Eine isolierte, vorläufige Pfändung eines Kontos könne ins Leere gehen, und der Schuldner wäre gewarnt. "Wenn er weitere Konten im Ausland hat, zieht er das Geld von dort ab."
Um die Sache ins Rollen zu bringen, benötigen Gläubiger zumindest grobe Informationen über das Konto – in welchem Land, bei welcher Bank was zu holen sein könnte. Elke Schmidt hat auf einer Lohnbescheinigung ihres Schuldners gesehen, dass er ein Konto bei einer Bank auf Malta hat, das er in seiner Vermögensauskunft verschwiegen hat. Doch ist genug Geld darauf, damit sich der Aufwand lohnt?
Tappen Gläubiger im Dunkeln, können sie parallel zum vorläufigen Kontopfändungsbeschluss Kontoinformationen beantragen. Voraussetzung ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt und Dringlichkeit besteht. Recherchiert werden dann unter anderem Kontonummer sowie Namen der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten. Kontostand und -bewegungen erfahren Gläubiger nicht.
Ob Antrag auf vorläufige Pfändung oder Kontonachforschungen, Schuldner bekommen davon nichts mit. Weder hört sie das Gericht vorab an, noch werden sie über den Beschluss informiert. Sie merken es erst, wenn das Geld eingefroren ist.
Lesen Sie auch: Freistellungsauftrag – Sparerpauschbetrag optimal nutzen
Wer ein Schlupfloch eines Schuldners im EU-Ausland stopfen möchte, muss sich an das "Gericht der Hauptsache" wenden – nicht an das Vollstreckungsgericht. Ausschlaggebend ist in der Regel der Wohn- beziehungsweise Rechtsitz des Schuldners. Geltend gemacht werden können Forderungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich Unterhaltsachen. Nicht dagegen Forderungen in Erbrechtssachen, bei Insolvenzverfahren oder etwa vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehepaaren, die in Scheidung oder Trennung leben.
Die Regelung greift EU-weit, ausgenommen sind Konten bei Kreditinstituten im Vereinigten Königreich und in Dänemark.
Generell gilt, dass man Gemeinschafts- und Treuhandkonten im EU-Ausland insoweit sperren lassen knann, "wie sie nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaats pfändbar sind".
Lesen Sie auch: PSD2 – ist der gläserne Bankkunde bald Realität?
Der Antrag auf vorläufige Pfändung kann vor oder während des Hauptsacheverfahrens gestellt werden. Und auch, nachdem ein vollstreckbarer Schuldtitel erwirkt worden ist. Gläubiger müssen dazu den "Anhang I" der EuKoPfVO verwenden. Das Formular und andere sind in den verschiedenen Amtssprachen der EU im Europäischen Justizportal hinterlegt: Formulare für die vorläufige Kontopfändung.
In welcher Sprache der Antrag zu stellen ist, richtet sich nach den Regeln des jeweiligen EU-Staates. In Malta beispielsweise sind Maltesisch und Englisch zugelassen. Antragsteller können das Formular im EU-Justizportal online ausfüllen, über ein Listenfeld kann das Zielland ausgewählt werden, die Übersetzung erfolgt dann automatisch im Hintergrund. Das Formular steht auch als PDF-Datei zum Herunterladen bereit.
Länderspezifische Informationen etwa über zuständige Gerichte und Behörden oder Gebühren finden sich ebenfalls im Jusitzportal: EU-Länderhinweise. In Deutschland dürfen keine höheren Gebühren verlangt werden als für ein sogenanntes Arrestverfahren.
Stimmt das Gericht dem Antrag zu, geschieht das mit dem Formblatt II. Den Teil A dieses Formulars gilt es, an Behörde im Ausland zu übermitteln. Zudem muss das Blanko-Standardformblatt IV – die Drittschuldnererklärung dorthin geschickt werden.
Der Beschluss ist nicht befristet. Er Geld des Schuldners bleibt so lange eingefroren, bis der Beschluss widerrufen wird oder dessen Vollstreckung abgeschlossen ist.
(*) Name geändert