Reicht das Geld auf dem Konto?
Um die Sache ins Rollen zu bringen, benötigen Gläubiger zumindest grobe Informationen über das Konto – in welchem Land, bei welcher Bank was zu holen sein könnte. Elke Schmidt hat auf einer Lohnbescheinigung ihres Schuldners gesehen, dass er ein Konto bei einer Bank auf Malta hat, das er in seiner Vermögensauskunft verschwiegen hat. Doch ist genug Geld darauf, damit sich der Aufwand lohnt?
Tappen Gläubiger im Dunkeln, können sie parallel zum vorläufigen Kontopfändungsbeschluss Kontoinformationen beantragen. Voraussetzung ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt und Dringlichkeit besteht. Recherchiert werden dann unter anderem Kontonummer sowie Namen der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten. Kontostand und -bewegungen erfahren Gläubiger nicht.
Ob Antrag auf vorläufige Pfändung oder Kontonachforschungen, Schuldner bekommen davon nichts mit. Weder hört sie das Gericht vorab an, noch werden sie über den Beschluss informiert. Sie merken es erst, wenn das Geld eingefroren ist.
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Wie stoßen Gläubiger die vorläufige Pfändung an?
Wer ein Schlupfloch eines Schuldners im EU-Ausland stopfen möchte, muss sich an das "Gericht der Hauptsache" wenden – nicht an das Vollstreckungsgericht. Ausschlaggebend ist in der Regel der Wohn- beziehungsweise Rechtsitz des Schuldners. Geltend gemacht werden können Forderungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich Unterhaltsachen. Nicht dagegen Forderungen in Erbrechtssachen, bei Insolvenzverfahren oder etwa vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehepaaren, die in Scheidung oder Trennung leben.
Die Regelung greift EU-weit, ausgenommen sind Konten bei Kreditinstituten im Vereinigten Königreich und in Dänemark.
Generell gilt, dass man Gemeinschafts- und Treuhandkonten im EU-Ausland insoweit sperren lassen knann, "wie sie nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaats pfändbar sind".
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Der Antrag auf vorläufige Pfändung kann vor oder während des Hauptsacheverfahrens gestellt werden. Und auch, nachdem ein vollstreckbarer Schuldtitel erwirkt worden ist. Gläubiger müssen dazu den "Anhang I" der EuKoPfVO verwenden. Das Formular und andere sind in den verschiedenen Amtssprachen der EU im Europäischen Justizportal hinterlegt: Formulare für die vorläufige Kontopfändung.
In welcher Sprache der Antrag zu stellen ist, richtet sich nach den Regeln des jeweiligen EU-Staates. In Malta beispielsweise sind Maltesisch und Englisch zugelassen. Antragsteller können das Formular im EU-Justizportal online ausfüllen, über ein Listenfeld kann das Zielland ausgewählt werden, die Übersetzung erfolgt dann automatisch im Hintergrund. Das Formular steht auch als PDF-Datei zum Herunterladen bereit.
Länderspezifische Informationen etwa über zuständige Gerichte und Behörden oder Gebühren finden sich ebenfalls im Jusitzportal: EU-Länderhinweise. In Deutschland dürfen keine höheren Gebühren verlangt werden als für ein sogenanntes Arrestverfahren.
Stimmt das Gericht dem Antrag zu, geschieht das mit dem Formblatt II. Den Teil A dieses Formulars gilt es, an Behörde im Ausland zu übermitteln. Zudem muss das Blanko-Standardformblatt IV – die Drittschuldnererklärung dorthin geschickt werden.
Der Beschluss ist nicht befristet. Er Geld des Schuldners bleibt so lange eingefroren, bis der Beschluss widerrufen wird oder dessen Vollstreckung abgeschlossen ist.
(*) Name geändert