Bundestag und Bundesrat haben am vergangenen Montag im Eilverfahren das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" verabschiedet. Die Maßnahmen sind Teil eines umfassenden Konjunktur- und Zukunftspakets mit einem Volumen von etwa 130 Milliarden Euro, auf das sich der Koalitionsausschuss am 3. Juni verständigt hat. Damit möchte die Bundesregierung Deutschlands Konjunktur und Zukunftsfähigkeit stärken.
Als Kernstück des Konjunkturpakets der Bundesregierung gilt die kurzfristige Mehrwertsteuersenkung: Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 werden die Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 beziehungsweise von sieben auf fünf Prozent (ermäßigter Satz für viele Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs) gesenkt.
Dispozinsen
4.99 %
Mit der Mehrwertsteuersenkung Kaufanreize schaffen
Sinn und Zweck der befristeten Mehrwertsteuersenkung im zweiten Halbjahr 2020 ist es, durch eine steuerliche Entlastung der Verbraucher die Kauflaune der Deutschen wiederzuerwecken und so die Wirtschaft im Land zu beflügeln. Schließlich gilt der Konsum als wichtige Stütze für die Konjunktur.
Ökonomen halten die Maßnahmen für sinnvoll, denn die Steuersenkung wirkt branchenübergreifend und direkt. Verbraucher und die deutsche Wirtschaft sollen während der Corona-Pandemie gleichsam von ihr profitieren. Die Bundesregierung erwartet durch dieses Instrument einen Konjunktur-Impuls von 20 Milliarden Euro.
Eine Befristung auf sechs Monate sei notwendig um schnelle Kaufanreize – insbesondere auch für größere Anschaffungen – zu setzen und so einen konjunkturellen Impuls zu erzielen. Laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) ist es das Ziel "dass die Bürgerinnen und Bürger eine mögliche Kaufentscheidung jetzt treffen und sie nicht ins nächste oder übernächste Jahr schieben". Aus diesem Grunde hält Scholz es auch für absolut notwendig, dass ab 1. Januar 2021 wieder der alte Steuersatz gilt.
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Größere Anschaffungen bieten ordentliches Sparpotential
Durch die Mehrwertsteuer-Reduzierung fließt bares Geld in die Familienkasse. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, denn:
- Händler und Unternehmen sind nicht verpflichtet, die Steuersenkung auch tatsächlich direkt in Form niedrigerer Preise an die Verbraucher weiterzugeben. Zudem sind sie weitgehend frei in ihrer Preisgestaltung. Daher gilt stets: Preise vergleichen.
- Nur bei Rechnungen und Verträgen, auf denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, kann der Verbraucher nachvollziehen, ob Handel, Gastronomie oder Handwerk die Steuersenkung weitergegeben haben.
- Richtiges Sparpotential bieten eher größere Anschaffungen wie ein Auto oder Möbelstücke, aber auch größere Aufträge wie zum Beispiel Renovierungsarbeiten. Deshalb sollten Sie gerade hier konkret nach der Mehrwertsteuersenkung fragen.
- Bei Alltagseinkäufen hingegen bewegt sich das Sparpotential eher in geringerem Rahmen, meist nur im Bereich von ein paar Cent.
- Maßgeblich nach dem Umsatzsteuergesetz für die Berechnung des richtigen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Es kommt also nicht auf das Datum von Vertragsabschluss, Bestelleingang, Rechnung oder Zahlung an. Damit der reduzierte Mehrwertsteuer- beziehungsweise Umsatzsteuersatz gilt, muss die Lieferung oder die Leistung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember erfolgen.
Hinweis: Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer meinen beide dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist meist umgangssprachlich die Rede, während der steuerlich korrekte Fachbegriff Umsatzsteuer lautet.
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