Astrid S. kellnert als Minijobberin – auch oft spät am Abend. Ihre sozialversichert beschäftigten Kollegen bekommen für die Stunden zwischen 22 und ein Uhr eine Zulage von 20 Prozent. Diese wollte auch Astrid S. von ihrem Chef: „Das können wir nicht machen, damit kommst du über 450 Euro im Monat und dann ist dein Minijob kaputt“, erfuhr sie von ihrem Arbeitgeber.
Gleichbehandlungsgrundsatz
„So werden Minijobber häufig behandelt. Rechtens ist das aber nicht“, sagt Michael Felser, auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Brühl bei Köln. „Denn Minijobber dürfen gegenüber ihren Kollegen im gleichen Betrieb nicht benachteiligt werden.“ Das bedeutet: „Wenn die anderen Arbeitnehmer Urlaubsgeld, Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge erhalten, muss es das auch für Minijobber geben.“
Nachtzuschläge ohne Folgen
Der Chef von Astrid S. muss ihr nicht nur die Zuschläge zahlen, diese würden ihren Minijob zudem noch nicht einmal „kaputt machen“. Zwar würde die Kellnerin monatlich mit den Zuschlägen 510 Euro erhalten – 60 Euro mehr als eigentlich für einen Minijob erlaubt sind. Doch Nachtarbeitszuschläge in dieser Höhe sind sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: Die sozialversicherungspflichtigen Einkünfte der Kellnerin würden sich weiterhin auf 450 Euro belaufen und der Job würde weiterhin als Minijob zählen.
Weitere Zulagen möglich
Es gibt noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten zu sozialversicherungsfreien Zulagen. So können die Arbeitgeber per Entgeltumwandlung eine betriebliche Altersversorgung von Minijobbern finanzieren oder ihnen ein Job-Ticket zur Verfügung stellen. Wenn diese Leistungen den sozialversicherungspflichtig beschäftigen Kollegen zustehen, haben generell auch Minijobber einen Anspruch hierauf.
Oft ist mehr besser
Warum viele Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber so auf die 450-Euro-Grenze schielen, ist häufig ohnehin nicht verständlich. Denn ein Job mit höheren Einkünften ist für Arbeitgeber weit billiger als ein Minijob. Bei einem Minijob fallen für den Arbeitgeber Abgaben in Höhe von mehr als 30 Prozent an. Bei einem „normalen“ Job sind es nur rund 20 Prozent. Und Arbeitnehmer haben bei sozialversicherungspflichtigen monatlichen Einkünften ab 451 Euro Anspruch auf die normalen Leistungen der Sozialversicherungen, also beispielsweise auf Arbeitslosengeld, Krankengeld, eine Reha-Maßnahme oder das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Alles das gibt es bei einem Minijob nicht.
Rechtsanspruch auf mehr
Arbeitnehmer können den Minijob auch als Sprungbrett zum Vollzeitjob nutzen und sich dabei auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stützen. Paragraf 9 trägt die Überschrift „Verlängerung der Arbeitszeit“. Danach hat ein Arbeitgeber „einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer … bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen“. Diese Vorrang-Regelung für die „eigenen“ Teilzeitler des Unternehmens gilt auch für Minijobber. Das ist besonders für die vielen Mütter mit kleinen Jobs wichtig. Auch sie können darauf pochen, auf eine frei werdende oder neu ausgeschriebene Vollzeitstelle im Betrieb übernommen zu werden.