

- Basiszins: 1,45%
- Aktionszins: 2,65% - gilt für die ersten 4 Monate


- Basiszins: 1,95%
- Aktionszins: 2,75% - gilt für die ersten 3 Monate


- Basiszins: 2,10%
- Aktionszins: 2,55% - gilt für die ersten 4 Monate
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Regeln für Preisnachlässe im Handel eine wichtige Klarstellung hinzugefügt. Konkret geht es um die sogenannten Streichpreise, also die durchgestrichenen Preise, mit denen Händler besonders große Rabatte suggerieren. Künftig müssen Unternehmen diese Vergleichspreise sehr transparent und deutlich kennzeichnen.
Für Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher ist das eine gute Nachricht: Das Urteil stärkt Ihre Rechte und sorgt für mehr Fairness beim Einkaufen. Sie können nun leichter echte Schnäppchen von bloßen "Schein-Angeboten" unterscheiden. Händler müssen ihre Rabattwerbung grundlegend anpassen. Wir erklären Ihnen, was die Entscheidung des BGH im Detail bedeutet.
Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt: Wenn Händler mit einer Preisermäßigung werben, müssen sie den niedrigsten Gesamtpreis nennen, den sie in den letzten 30 Tagen für das Produkt verlangt haben (Urteil vom 09.10.2025, Az. I ZR 183/24).
Dabei reicht es nicht aus, diese wichtige Information irgendwo zu verstecken. Der Referenzpreis muss "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" sein. Dies leitet sich aus der verschärften Preisangabenverordnung (PAngV), die seit Mai 2022 gilt, und dem Gebot der Preisklarheit ab.
Auslöser für das BGH-Urteil war ein Fall des Discounters Netto. Das Unternehmen hatte im Prospekt einen bestimmten Kaffee für 4,44 Euro angeboten. Daneben stand ein durchgestrichener Preis von 6,99 Euro, was einen Rabatt von 36 Prozent versprach.
Das Problem: Die Angabe des Vergleichspreises war stark versteckt. Lediglich eine winzige, hochgestellte Ziffer verwies auf eine Fußnote am Seitenende. Dort stand in sehr kleiner Schrift der Hinweis auf den "bisherigen 30-Tage-Bestpreis". Tatsächlich war der niedrigste Preis des Kaffees in den 30 Tagen vor dem Angebot aber der Aktionspreis selbst (4,44 Euro). Durch die versteckte Angabe fehlte Ihnen als Kunde eine wesentliche Information zur korrekten Einschätzung des Rabatts.
Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen – und bekam in allen Instanzen bis zum BGH Recht. Das Gericht sah in der versteckten Preisangabe eine Irreführung des Verbrauchers.
Mit dieser Entscheidung setzt der BGH ein deutliches Zeichen für mehr Transparenz im Einzelhandel. Ziel ist es, sogenannte "Mondpreise" zu verhindern. Dies sind künstlich kurz vor einer Aktion hochgesetzte Preise, um den späteren Rabatt größer wirken zu lassen, als er tatsächlich ist.
Ihr großer Vorteil als Verbraucher liegt in der gestärkten Preisklarheit. Sie erhalten eine verlässliche Grundlage, um den tatsächlichen Wert einer Preisermäßigung beurteilen zu können. Die Zeiten, in denen Händler den Referenzpreis beliebig wählen konnten, sind vorbei.
Wichtig für Sie: Achten Sie in Zukunft bei Rabattaktionen genau darauf, wie der Referenzpreis ausgewiesen wird. Ist er nur schwer zu finden oder unklar formuliert, sollten Sie skeptisch sein.
Das Urteil liegt auf der Linie anderer wichtiger Gerichtsentscheidungen, die seit Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung ergangen sind. So hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass sich jeder beworbene Rabatt zwingend am niedrigsten Preis der vorausgegangenen 30 Tage messen lassen muss, um Kunden nicht zu täuschen.
Für Händler bedeutet dieses Urteil, dass die Zeit der kreativen oder verwirrenden Preisdarstellung vorbei ist. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage muss jetzt klar, in unmittelbarer Nähe zum Angebotspreis und gut lesbar genannt werden.
Das Werben mit trickreichen Fußnoten oder verwirrenden Sternchentexten wird kaum noch möglich sein. Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben halten, riskieren künftig teure Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Eine Überprüfung der aktuellen Preisstrategien ist daher dringend nötig.
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Was halten Sie von dem Urteil des Bundesgerichtshofs? Haben Sie selbst schon Erfahrungen mit irreführenden Streichpreisen gemacht? Teilen Sie uns Ihre Meinung mit! Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an redaktion@biallo.de. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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