Seit Anfang 2023 ist ein Gesetz plötzlich in aller Munde. Die Rede ist vom „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“ (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG). So groß wie der Name des Gesetzes ist, so groß ist auch der Hype um dieses Gesetz.
Doch dieses sorgt auch für enorme Verwirrung. Ab wann müssen Sie denn nun Steuern zahlen und ab wann besteht die Meldepflicht beim Finanzamt? Dürfen Sie gebrauchte Sachen verkaufen, ohne Steuernachzahlungen befürchten zu müssen? Wir räumen in unserem Artikel mit den Mythen rund um das PStTG auf und verraten Ihnen, was neu ist, was schon immer galt und wer beim Verkauf besonders achtsam sein sollte.
Was regelt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG?
Bereits seit Mitte 2013 darf das Finanzamt Nutzerdaten von Handelsplattformen wie Ebay, Vinted und Co. einfordern. Das wurde möglich durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2013 (Aktenzeichen II R 15/12). Doch das PStTG geht noch einen Schritt weiter.
Seit 1. Januar 2023 ist gesetzlich festgelegt, dass Plattformen wie Ebay, Amazon, Etsy, Mobile.de, Autoscout oder AirBnb auch private Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern melden müssen. Dieses Gesetz gilt also für alle Plattformen, auf denen Sie als Privatperson Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten.
Ab wann müssen Plattformen Meldungen an das Finanzamt machen?
Grundsätzlich müssen die Plattformen nicht jede Person melden. Meldungen gehen nur an das Finanzamt, wenn die Anzahl der verkauften Artikel sowie des Gesamtverkaufswerts überschritten werden. Das heißt, dass Ebay und Co. Sie erst melden, wenn Sie mehr als 30 Artikel pro Jahr verkaufen oder den Gesamtverkaufswert von 2.000 Euro übersteigen. Dann werden folgende Daten an das Finanzamt übermittelt:
- Name
- Geburtsdatum
- Steueridentifikationsnummer
- Postanschrift
- Bankverbindung
- Verkaufserlös und Gebühren
Wichtig: Die Meldung der Daten ist für das Finanzamt rein informativ. Allein daraus entsteht keine Steuerpflicht, was oft angenommen wird.
Müssen Sie Angst vor Steuernachzahlungen haben?
Auf dem Steuerberaterblog des Rechtsanwalts und Steuerberaters Erwin Glaab und Dr. Christopher Arendt ist genau beschrieben, welche Waren von dem Gesetz nicht betroffen sind.
„Handelt es sich wirklich um getragene Kleidung, bereits genutzte Möbel, benutztes Spielzeug usw. müssen Sie sich als Privatperson eigentlich gar keine Gedanken um das Thema Ebay und Steuern machen. Denn letztlich erzielen Sie ja mit dem Verkauf keinen Gewinn, da der Erlös in der Regel unter dem Preis liegt, den Sie für den Neukauf dieser Artikel gezahlt haben.
Es wird also keine Nachzahlung von Steuern erforderlich, wenn erkennbar ist, dass es sich um viele unterschiedliche gebrauchte/ausgemistete Gebrauchsgegenstände handelt.“
Wenn Sie also umweltbewusst handeln möchten und die getragene Kleidung Ihrer Kinder oder die eigenen gebrauchten Sachen, Möbel oder Haushaltsgegenstände verkaufen wollen, ist dies kein Problem. Wo genauer hingeschaut wird, sind die Artikel, die nicht unter den täglichen Bedarf fallen. Beispiele hierfür sind:
- Schmuck
- Uhren
- Antiquitäten
- Edelmetalle
Wenn Sie also durch einen möglichen Wertzuwachs Gewinne erzielen, dann müssen Sie unter Umständen Einkommensteuer dafür bezahlen. Das ist allerdings nicht neu, sondern war auch vor 2023 schon so.
Was ist neu bei dem PStTG?
Wirklich neu ist eigentlich nur die Meldepflicht der Plattformen an das Finanzamt. Denn haben Sie früher auf Ebay verkauft und Gewinne erzielt (egal ob als Privatperson oder als Gewerbe), mussten Sie dies selbst dem Finanzamt melden. Ihre privaten Verkäufe durften damals wie heute die Freigrenze von 600 Euro Gewinn nicht überschreiten. Liegt Ihr Gewinn unter 600 Euro, sind Sie auch weiterhin von der Steuer befreit. Für diesen Gewinn zählen nach Erwin Glaab & Dr. Christopher Arendt nur Objekte, die Sie innerhalb eines Jahres, nachdem Sie diese gekauft haben, wieder verkaufen. Die Freigrenze gilt nur für Privatverkäufe und hat keine Gültigkeit, wenn Sie gewerblich tätig sind.
Wie kommen die Plattformen an Ihre Daten?
Da so spezielle Daten wie die Steueridentifikationsnummer oder auch die Bankverbindung für das Finanzamt wichtig sind, fragen sich viele Nutzerinnen und Nutzer, wie Ebay und Co. an die Daten kommen.
Die Plattformbetreiber werden auf Sie zukommen und um die Angabe dieser Daten bitten, damit sie der Meldung an die Behörden Folge leisten können. Sollten Sie sich weigern, Ihre Daten anzugeben, eröffnet das Gesetz den Plattformbetreibern zwei Möglichkeiten:
- Sie werden gesperrt oder
- die an den Verkäufer geleisteten Zahlungen werden vom Plattformbetreiber einbehalten.
Fazit
Laut Erwin Glaab und Dr. Christopher Arendt wird das Finanzamt die Daten von Kleinanlegern tendenziell eher nicht mit deren Steuererklärung abgleichen. Im Fokus der Behörde stehen eher die Vielverkäufer. Dort wird genau geprüft, welche Artikel in welchem Umfang verkauft werden.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie als Vielverkäufer Ihre Verkäufe auf den Plattformen in der Steuererklärung angeben. Ein geführtes Buch über die Verkäufe erleichtert Ihnen die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt, sollten dort Fragen auftauchen.
Wussten Sie schon, dass ebay.de die Gebühren für Privatverkäufe abgeschafft hat?