Arbeitsrecht Teilzeit

Teilzeit: Diese Rechte haben Beschäftigte bei Arbeitszeitverkürzung

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 06.02.2026

Auf einen Blick

  • Teilzeit können viele Beschäftigte ohne Begründung beantragen – entscheidend sind Fristen, Betriebsgröße und betriebliche Gründe.
  • Brückenteilzeit ermöglicht eine befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht, ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
  • Für Eltern, Pflegende und Menschen mit Behinderung gelten Sonderrechte mit besonders starkem Schutz.
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Viele Beschäftigte beschäftigen sich mit der Frage, ob und wie sie ihre Arbeitszeit reduzieren können.
Das erwartet Sie in diesem Artikel

Deutschland diskutiert über Arbeitsmoral, Fachkräftemangel und die richtige Balance zwischen Arbeit und Freizeit. Dabei rückt ein Thema besonders in den Fokus: Teilzeit. Doch worum geht es in dieser Debatte eigentlich – und welche Rechte haben Beschäftigte, wenn sie ihre Arbeitszeit reduzieren oder später wieder erhöhen möchten?

Teilzeit im politischen und rechtlichen Kontext

„Damit die Arbeit zum Leben passt.“ So bewarb die damalige schwarz-rote Koalition 2019 die neue Brückenteilzeit. Heute wird über die inzwischen rund 40 Prozent Teilzeitbeschäftigten im Land deutlich kontroverser gesprochen. Auf eine „Lifestyle-Teilzeit“ solle es keinen Rechtsanspruch geben, fordert etwa der Wirtschaftsflügel der CDU. 

Ein generelles Recht auf Teilzeit existiert in Deutschland nicht. Arbeitszeit wird grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbart. Doch es gibt gesetzliche Regelungen, wann Beschäftigte kürzertreten dürfen – also ihre Wochenstunden reduzieren können, meist mit entsprechend niedrigerem Einkommen. Im Mittelpunkt stehen dabei zwei Varianten ohne Begründungspflicht: die Brückenteilzeit und der allgemeine Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Teilzeit ohne Begründung: Wann Beschäftigte kürzer treten dürfen

Im TzBfG ist festgelegt: Niemand muss erklären, warum er seine Arbeitszeit reduzieren möchte. Es genügt ein schriftlicher Antrag mit Stundenumfang und gewünschter Verteilung – etwa Montag bis Mittwoch je sechs Stunden. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden. Ablehnen darf der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen, etwa wenn der Arbeitsablauf ernsthaft gestört würde. Im Zweifel entscheidet das Arbeitsgericht.

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Brückenteilzeit: Befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht

Wer seine Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren möchte, kann die Brückenteilzeit nutzen.

Ein Beispiel: Die Großmutter der kleinen Anna möchte sich drei Jahre lang regelmäßig um ihre Enkelin kümmern und dafür ihre Arbeitszeit halbieren. Nach Ablauf kehrt sie wieder in Vollzeit zurück.

Das ist typisch für die Brückenteilzeit – sie gilt befristet für mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Voraussetzung: Der Betrieb beschäftigt mehr als 45 Mitarbeitende, und das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten. Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehren Beschäftigte automatisch zur früheren Arbeitszeit zurück, in der Regel auf eine gleichwertige Stelle.

Dauerhafte Teilzeit: Anspruch nach § 8 TzBfG

Anders liegt der Fall bei einem 60-jährigen Ingenieur, der seine letzten sieben Berufsjahre bis zur Rente nur noch Teilzeit arbeiten möchte. Sieben Jahre – das ist zu lange für die Brückenteilzeit, zudem will er gar keine Rückkehr. Für ihn greift der allgemeine Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, bestehend seit 2001. Auch hierfür gilt eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, der Anspruch greift aber schon dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.

Teilzeit in der Praxis: Wie häufig Brückenteilzeit genutzt wird

Beide Varianten sind bislang wenig verbreitet. Laut einer Untersuchung im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums nutzen nur rund 0,5 Prozent der Beschäftigten die Brückenteilzeit. Spötter vermuten, die aktuelle politische Diskussion könnte das bald ändern.

Teilzeit mit besonderem Schutz: Eltern, Pflege, Behinderung

Bekannter sind Teilzeitansprüche, die an bestimmte Lebenssituationen geknüpft sind – etwa für Eltern, pflegende Angehörige oder schwerbehinderte Menschen.

Elternzeit und Pflegezeit: Teilzeit mit Kündigungsschutz

Erziehende Mütter oder Väter haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung auf zwischen 15 und 32 Wochenstunden für bis zu drei Jahre (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden: bis zu 30 Wochenstunden). Danach kehren sie automatisch zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück.

All das gilt, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, in der Regel sieben Wochen vor Beginn. „Nein“ sagen darf der Chef zu einem entsprechenden Antrag nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Und das ist selten der Fall.

Ganz ähnliche Regelungen gibt es für pflegende Angehörige. Wichtig noch: Anders als bei den anderen Teilzeitvarianten gilt in der Elternzeit und in der Pflegezeit ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz.

Teilzeit bei Schwerbehinderung: Sonderregeln im Arbeitsrecht

Schwerbehinderte haben Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nötig ist (§ 165 SGB IX). Ablehnen darf der Arbeitgeber nur, wenn die Umsetzung unzumutbar wäre.

Rückkehr in Vollzeit: Anspruch auf längere Arbeitszeit (§ 9 TzBfG)

Wichtig zu wissen: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet auch ein Rückkehrrecht. Wer schon in Teilzeit arbeitet, hat laut § 9 TzBfG einen Anspruch darauf, bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn im Betrieb eine Vollzeitstelle oder eine Stelle mit längerer Arbeitszeit frei wird. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte 2017 (Az. 9 AZR 259/16), dass dieser einklagbar ist. Wird ein geeigneter Bewerber übergangen, kann er Schadensersatz verlangen.

Häufige Fragen zur Teilzeit (FAQ)

Rund um Teilzeit gibt es viele Unsicherheiten. Die wichtigsten Antworten finden Sie hier kompakt zusammengefasst.

Wie lange vorher muss ich Teilzeit beantragen (§ 8 TzBfG)?

In der Regel spätestens drei Monate vor Beginn in Textform, etwa per E-Mail oder Brief.

Muss ich begründen, warum ich weniger arbeiten möchte?

Nein. Beim allgemeinen Anspruch nach § 8 TzBfG besteht kein Begründungszwang.

Wann darf der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?

Nur wenn betriebliche Gründe konkret dagegen sprechen, etwa eine erhebliche Störung des Arbeitsablaufs.

Was ist Brückenteilzeit?

Eine befristete Teilzeit von einem bis fünf Jahren mit gesetzlichem Rückkehrrecht zur früheren Arbeitszeit.

Wie viele Stunden sind in der Elternzeit erlaubt?

Bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden: bis zu 30 Wochenstunden).

Gibt es ein Recht zurück auf Vollzeit?

Einen Automatismus gibt es nicht – aber nach § 9 TzBfG müssen Arbeitgeber Teilzeitkräfte bei freien Vollzeitstellen bevorzugt berücksichtigen.

Checkliste: Teilzeit richtig beantragen

Mit diesen Schritten vermeiden Sie Formfehler und halten alle Fristen ein.

  • Antrag in Textform stellen (Brief oder E-Mail).
  • Gewünschte Wochenstunden und Verteilung konkret benennen.
  • Frist prüfen (meist drei Monate vor Beginn).
  • Ablehnung schriftlich begründen lassen.
  • Bei Unsicherheit frühzeitig Betriebsrat oder Beratung einbeziehen.
  • Rückkehr- oder Aufstockungswunsch frühzeitig anzeigen (§ 9 TzBfG).
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