Steuern und Wohnförderkonto: Was bei der Entnahme gilt
Wer Riester-Guthaben für selbst genutztes Wohneigentum entnimmt, muss besondere steuerliche und formale Regeln beachten. Entscheidend sind das sogenannte Wohnförderkonto, die nachgelagerte Besteuerung sowie die rechtzeitige Antragstellung bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
Wie wird die Riester-Entnahme versteuert?
Die staatliche Förderung bleibt erhalten, die Besteuerung erfolgt jedoch zeitversetzt im Rentenalter.
Grundsätzlich wird die Riester-Rente in der Auszahlungsphase vollständig mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Dies ist der fiskalische Ausgleich für die in der Ansparphase gewährten Zulagen und Steuervorteile. Man spricht auch von der nachgelagerten Besteuerung, und diese gilt auch für die hier beschriebenen Entnahmen. Kapitalentnahmen werden deshalb aus einem Riester-Guthaben auf einem sogenannten Wohnförderkonto registriert. Dabei handelt es sich um ein fiktives Konto mit dem „Vertragsguthaben“, also den Entnahmen, die auf dem Konto verzeichnet werden. Der Gesetzgeber unterstellt dabei, dass dieses – wie bei einer Verzinsung – sich jährlich um zwei Prozent erhöht. Ist die Auszahlungsphase des Riester-Vertrages erreicht, beginnt normalerweise die Besteuerungsphase. Der Riester-Sparer, der von seinen Entnahmen profitiert hat, muss nun den fiktiven Betrag des Wohnförderkontos mit dem individuellen Steuersatz versteuern.
Für die Besteuerung gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie versteuern alles auf einen Schlag, dann aber nur 70 Prozent der ausgezahlten Summe.
- Sie versteuern den vollen Betrag, dann aber gleichmäßig verteilt auf alle Jahre bis zu Ihrem 85. Lebensjahr. Beispiel: Der Betrag auf dem Wohnförderkonto beläuft sich auf 36.000 Euro. Er wird mit dem vollendenden 67. Lebensjahr, also 18 Jahre lang, aufgeteilt. Jährlich werden deshalb 2.000 Euro (36.000 Euro geteilt durch 18 Jahre) den einkommensteuerpflichtigen Einkünften hinzuaddiert.
Weitere steuerliche Besonderheiten bei der Riester-Auszahlung finden Sie im Überblick zur Riester-Rente auszahlen lassen.
Antrag bei der ZfA: Fristen, Ablauf und Genehmigung
Wenn Sie aus Ihrem Riester-Vertrag Geld entnehmen können und wollen, müssen Sie dies vorher bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen. Das ist die Behörde der Deutschen Rentenversicherung, die für die Auszahlung der Riester-Zulagen zuständig ist. Der Anbieter Ihres Vertrags ist drei Monate vorher zu informieren. Die ZfA erteilt dem Anbieter nach der Prüfung des Antrags per Bescheid mit, ob die Entnahme genehmigt wird. Ohne Bescheid darf der Anbieter das Kapital nicht für die Entnahme auszahlen.
Für den Antrag bei der ZfA sind diese Fristen zu beachten:
- Drei Monate zum Ende des Kalendervierteljahres für die vollständige oder teilweise Entnahme während der Ansparphase. Beispiel: Beantragen Riester-Sparerinnen oder Riester-Sparer die Entnahme im Januar, kann die Auszahlung erst zum 30. Juni erfolgen.
- Zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase, also dem eigentlichen Beginn der Rentenphase. Zu beachten sind hier die Altersgrenzen für die Auszahlung von Riester-Verträgen.
Das Antragsformular stellt die ZfA auch online zum Herunterladen zur Verfügung. Die Verbraucherzentrale NRW rät allen Antragstellern, zusätzliche Bearbeitungszeiten bei der ZfA und dem Anbieter einzuplanen. Je nach der Anzahl der Anträge könne dies bei der ZfA zwei Monate oder mehr betragen. „Damit es keine zeitlichen Verzögerungen gibt oder gar das Datum für zum Beispiel eine Sondertilgung verstreicht, sollte der Antrag deutlich früher gestellt werden“, rät Experte Hentschel. Weitere Informationen zum Entnahmeantrag erteilt die Deutsche Rentenversicherung hier.
Biallo Tipp: Wer eine Entnahme erwägt, sollte die rechtlichen Möglichkeiten und Varianten mit der ZfA klären. „Die Mitarbeiter dort sind kompetent und hilfsbereit“, sagt Hentschel. Wer sich in einer Bank beraten lassen wolle, müsse dagegen aufpassen. Da könne es passieren, dass die gewünschte „Entnahme“ missverstanden und als „Kündigung“ interpretiert wird.
Wann ist eine Entnahme ausgeschlossen?
In Ihren Erläuterungen zu dem Antrag macht die ZfA darauf aufmerksam, dass eine Entnahme nur möglich ist, „sofern weder Sie noch ein Mitbewohner der Wohnung für die geltend gemachten Aufwendungen bestimmte weitere öffentliche Förderungen beantragt hat beziehungsweise beantragen wird“. Dazu zählt die ZfA unter anderem Förderungen durch Zuschüsse der staatlichen Förderbank KfW und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, aber auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG oder für energetische Maßnahmen nach § 35 c EStG.
Neben Riester gewinnt die betriebliche Altersvorsorge an Bedeutung – dank neuer Förderregeln bei der Betriebsrente.