Sie haben vor vielen Jahren einen Bausparvertrag abgeschlossen oder als Kind einen Bausparvertrag zur Geldanlage von Oma und Opa geschenkt bekommen? Dann fragen Sie sich eventuell, wie Sie ihn kündigen und sich das angesparte Geld auszahlen lassen können, um es anderweitig anzulegen. Oder Sie müssen früher als geplant ein Darlehen für eine Investition aufnehmen und denken daher über die Kündigung Ihres laufenden Bausparvertrags nach.
Wie und wann Sie einen bestehenden Bausparvertrag kündigen oder auflösen können und worauf Sie dabei achten sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Bausparvertrag kündigen und auszahlen lassen: Wann ist das möglich?
Ob Sie Ihren Bausparvertrag kündigen und sich das angesparte Geld auszahlen lassen sollten, sollten Sie immer von Ihrem Vorhaben abhängig machen und vorher gründlich überlegen. Grundsätzlich kann eine Bausparerin oder ein Bausparer den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Allerdings gelten unterschiedliche Bedingungen und Kündigungsfristen für die Kündigung in der Ansparphase und der Darlehensphase.
Kündigung des Bausparvertrags in der Ansparphase
Kündigt der Bausparer seinen Vertrag in der Ansparphase, bekommt er das enthaltene Bausparguthaben inklusive der Zinsen ausgezahlt – allerdings erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Welche Frist einzuhalten ist, lässt sich in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) nachlesen. Die Kündigungsfristen variieren je nach Bausparkasse und Tarif zwischen drei und sechs Monaten.
Doch aufgepasst: Wurde der Bausparvertrag mit staatlichen Fördermitteln bespart, verfällt mit einer Kündigung des Bausparvertrags im Regelfall der Anspruch auf Förderung. Bei der Wohnungsbauprämie galt für Altverträge, die bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen wurden, eine Sperrfrist von sieben Jahren. Wer seinen Bausparvertrag innerhalb dieser Frist kündigte, musste die erhaltenen Prämien zurückzahlen. Ausnahme: bei längerer Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod. Bei Kündigung nach der Sperrfrist blieben die Förderbeiträge erhalten.
Bei Bausparverträgen, die ab 1. Januar 2009 unterzeichnet wurden, gilt: Die Wohnungsbauprämie wird nicht gewährt, wenn Sie den Bausparvertrag vor der Zuteilung kündigen oder die Bausparmittel nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke verwenden. Eine freie Verwendung der Mittel ist nur noch nach Ablauf einer Sperrfrist von sieben Jahren möglich, wenn Sie bei Vertragsschluss jünger als 25 Jahre alt waren. Allerdings wird die Wohnungsbauprämie dann nur für die letzten sieben Jahre vor Auszahlung gewährt. Eine Ausnahmeregelung in sozialen Härtefällen wie Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (mindestens ein Jahr) gilt auch für Neuverträge.
Kündigen Sie einen mit Vermögenswirksamen Leistungen (VL) besparten Bausparvertrag innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist und vor dessen Zuteilung, verlieren Sie auch den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Wenn Sie zum Beispiel heiraten, arbeitslos werden oder sich selbstständig machen, aber auch bei Tod, wird die bis dahin angesammelte Arbeitnehmersparzulage ausgezahlt.
Bei der Kündigung eines Bausparvertrags mit Wohn-Riester müssen die erhaltenen Zulagen und gegebenenfalls Steuervorteile ebenfalls zurückgezahlt werden. Selbstverständlich besteht nach der Auszahlung des Bausparvertrags auch kein Anspruch mehr auf das Bauspardarlehen.
Bausparvertrag zuteilungsreif: Auszahlung des Bausparguthabens
Hierbei handelt es sich nicht um eine Kündigung des Vertrags, sondern ganz einfach um eine Auszahlung des angesparten Bausparguthabens. Der Bausparer nimmt das angebotene Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Das ist sein gutes Recht. Bausparer dürfen auf den Kredit verzichten.
- Biallo-Lesetipp: Restschuld mit dem Bausparer tilgen? Alles zur Anschlussfinanzierung mit einem Bausparvertrag lesen Sie in einem weiteren Ratgeber auf bialo.de.
Ablösung des Bausparvertrags in der Darlehensphase
Bei einer Ablösung des Bausparvertrags in der Darlehensphase handelt es sich entweder um eine Umschuldung oder um eine Sondertilgung der Restschuld. Auch das ist jederzeit möglich. Weil Bausparkassen kostenlose Sondertilgungen in beliebiger Höhe zulassen, entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.