Was passiert, wenn es kein Gemeinschaftskonto gibt und keine Kontovollmacht besteht?
Stirbt der Kontoinhaber, wird sein Konto als Nachlasskonto geführt, sobald die Bank informiert wurde. Aufträge, die zu Lebzeiten erteilt wurden, führt das Geldhaus weiter aus. Änderungen vornehmen können nur Erben. Sie müssen einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament vorlegen.
Kritischer wird die Lage, wenn der Kontoinhaber lebt, aber nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen – etwa weil er schwer erkrankt ist. Dann können Angehörige nur dann auf bestehende Konten zugreifen, wenn sie eine Kontovollmacht haben. Liegt diese nicht vor, können der Ehepartner oder andere Angehörige durch ein Gericht als gesetzliche Betreuer eingesetzt werden. In diesem Fall dürfen sie auf die Finanzen des Betroffenen zugreifen. Es gelten aber strenge gesetzliche Auflagen. Der Betreuer muss das Vermögen des Betreuten in dessen Interesse verwalten. Es besteht die Pflicht, das Vermögen nicht mehr als notwendig zu reduzieren. Der Betreuer darf das Geld nicht für sich selbst verwenden, außer für seine ihm zustehende Vergütung. Diese Personen müssen auch ein getrenntes Konto führen, um eine Vermischung der Vermögen zu vermeiden.