





Auf einen Blick
Immer wieder erreichen uns Anfragen – vor allem von älteren Sparern – die wissen wollen, was im Falle eines Falles mit ihrer Geldanlage geschieht, wenn der Ehepartner stirbt oder aufgrund seines Gesundheitszustands keine Entscheidungen mehr treffen kann.
Wir haben daher eine ganze Reihe von Banken befragt, die innerhalb unseres Festgeld-Vergleichs gelistet sind. Dabei wollten wir von ihnen wissen:
Walter Allwicher, Kommunikations-Chef der Deutschen Pfandbriefbank gibt eine ganz eindeutige, positive Antwort: "Wir bieten sowohl Gemeinschaftskonten als auch Vollmachten an."
Und sein Kollege, Sadaf Raouf, von der Cronbank schlägt in die gleiche Kerbe: "Unsere Festgeldkonten können Ehepaare als Gemeinschaftskonto eröffnen. Die Erteilung einer Vollmacht ist ebenfalls möglich." Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Kunden der Ziraat Bank.
Bei der Isbank werden Gemeinschaftskonten nur als sogenannte "Oder-Konten", also Konten mit Einzelverfügungsberechtigung, für höchstens zwei Personen geführt.
Bei der Kommunalkredit Invest muss man beachten, dass das hinterlegte Referenzkonto ebenfalls auf beide Kontoinhaber lauten muss.
Beim Festgeld der FIBR hingegen kann man sowohl ein Gemeinschaftskonto eröffnen als auch ein bestehendes Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto erweitern. Doch aufgepasst: Vollmachten akzeptiert das niederländische Geldhaus nur, wenn diese von einem Vormundschaftsgericht ausgestellt wurde. Soweit sollte man es daher nicht kommen lassen, sondern lieber gleich ein gemeinsames Konto eröffnen.
Keine Gemeinschaftskonten bieten unter anderem die FCA Bank, die schwedische Klarna Bank oder auch die deutsche Creditplus. Florian Hoffmann, Partnership-Manager von der Zinsplattform "Zinspilot", sagt dazu, dass mit diesen Anbietern die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos zwar nicht möglich sei, aber immerhin gibt es die Möglichkeit der Vollmacht für den Todesfall, die einer einzelnen Person erteilt werden kann.
Stirbt der Kontoinhaber, wird sein Konto als Nachlasskonto geführt, sobald die Bank informiert wurde. Aufträge, die zu Lebzeiten erteilt wurden, führt das Geldhaus weiter aus. Änderungen vornehmen können nur Erben. Sie müssen einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament vorlegen.
Kritischer wird die Lage, wenn der Kontoinhaber lebt, aber nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen – etwa weil er schwer erkrankt ist. Dann können Angehörige nur dann auf bestehende Konten zugreifen, wenn sie eine Kontovollmacht haben. Liegt diese nicht vor, können der Ehepartner oder andere Angehörige durch ein Gericht als gesetzliche Betreuer eingesetzt werden. In diesem Fall dürfen sie auf die Finanzen des Betroffenen zugreifen. Es gelten aber strenge gesetzliche Auflagen. Der Betreuer muss das Vermögen des Betreuten in dessen Interesse verwalten. Es besteht die Pflicht, das Vermögen nicht mehr als notwendig zu reduzieren. Der Betreuer darf das Geld nicht für sich selbst verwenden, außer für seine ihm zustehende Vergütung. Diese Personen müssen auch ein getrenntes Konto führen, um eine Vermischung der Vermögen zu vermeiden.