Auf einen Blick
  • Bundesfinanzminister Olaf Scholz will künftig Veräußerungsgewinne auf sogenannte Gold-ETCs besteuern. Die Regelung soll laut Gesetzentwurf ab 2021 greifen.

  • Mit den sogenannten „Exchange Traded Commodities“ auf Gold kann man an der Goldpreisentwicklung teilhaben, ohne Münzen und Barren kaufen zu müssen. Die ETCs werden mit physischem Gold hinterlegt.

  • Wer steuern sparen will, sollte über einen Verkauf seiner ETCs noch in diesem Jahr nachdenken. Besitzt man die Wertpapiere kürzer als ein Jahr, ist die physische Auslieferung des Goldes eine Alternative.

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In seiner Eigenschaft als Bundesfinanzminister hat Olaf Scholz (SPD) in den vergangenen Monaten viel Geld ausgeben. Mehr als 350 Milliarden Euro steckten Scholz und die Bundesregierung in die Bekämpfung der Corona-Pandemie – das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die Garantien belaufen sich auf rund 820 Milliarden Euro. 

Bei solchen Summen ist es nicht verwunderlich, dass der künftige SPD-Kanzlerkandidat mittlerweile darüber nachdenkt, wo er in Zukunft wieder mehr Geld einnehmen kann. Scholz hat dafür unter anderem die Goldanleger entdeckt. Der Preis des Edelmetalls ist in den vergangenen Monaten kräftig gestiegen und hat zwischenzeitlich ein neues Rekordhoch bei mehr als 2.070 US-Dollar erreicht. In Euro gerechnet kletterten die Notierungen ebenfalls auf neue Höchststände. Und auch wenn der Preis zuletzt wieder kräftig nachgab: Die Rally hat vielen Anlegern gute Gewinne beschert. Seit Jahresanfang beträgt das Kursplus trotz der jüngsten Rücksetzer immer noch fast 30 Prozent.

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Davon will der Finanzminister nun offenbar einen Teil abhaben. Künftig sollen die Gewinne, die Anleger beim Verkauf sogenannter Gold-ETCs einstreichen, der Abgeltungssteuer unterliegen. Das sieht der Entwurf des Finanzministeriums für das Jahressteuergesetz 2020 vor. Bislang war der Verkauf dieser Gold-Anteile steuerfrei – solange man sie länger als ein Jahr besaß.

Bequeme Art des Goldkaufs

Gold-ETCs sind Wertpapiere, die man an der Börse kaufen kann. Sie bilden den Goldpreis eins zu eins nach. Ein Anteil dieser „Exchange Traded Commodities“ entspricht einem Gramm Gold. Der Emittent der Papiere hinterlegt dabei den Wert der gekauften Anteile mit physischem Gold, das heißt: Er lagert für jeden Anteilsschein tatsächlich Gold ein. Mit einem Gold-ETC erwerben Anleger dabei in der Regel auch den Anspruch auf Lieferung des Edelmetalls.

Die Auslieferung des Goldes ist allerdings nicht Sinn eines ETCs. Im Gegenteil: Vorteil der Papiere ist es, in Gold investieren zu können, ohne es selbst physisch kaufen und zu Hause sicher lagern zu müssen. ETCs sind daher eine bequeme Möglichkeit des Goldkaufs. Diese wurde zuletzt auch häufig genutzt. So erreichte der in Deutschland beliebteste Gold-ETC „Xetra Gold“ Ende Juli ein neues Rekordvolumen von 225 Tonnen hinterlegtem Gold.

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Regelung soll ab 2021 gelten

Weil diese Goldmengen im Zweifel auch auf das Gramm genau an die Anleger ausgeliefert werden müssen, stellte der Bundesfinanzhof im Jahr 2015 Gold-ETCs steuerlich dem physischen Gold gleich (Az. VIII R 4/15; VIII R35/14). Wer seinen ETC demnach nach der einjährigen Haltefrist verkauft, musste auf den Veräußerungsgewinn keine Steuern zahlen.

Künftig soll sich das ändern. Unabhängig von der Haltefrist soll für Gewinne aus dem Verkauf der Gold-Papiere die Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig werden. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer, so dass im Extremfall ein Steuersatz von knapp 28 Prozent zustande kommt. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Physisches Gold hingegen, also Münzen oder Barren, bleiben weiterhin steuerbefreit.

Die Deutsche Börse kritisiert die Pläne von Bundesfinanzminister Scholz: „Die Abwanderung in intransparente Bereiche des Marktes wäre die Folge und entsprechend kontraproduktiv“, heißt es auf der Xetra-Gold-Seite.

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Eine Möglichkeit: Vor dem Jahreswechsel verkaufen

Allerdings: Bislang ist das geplante Gesetz nur ein Entwurf. Es kann sich also noch ändern. Und es muss noch von Bundestag und Bundesrat gebilligt werden. Angesichts der aktuellen Geldnot der öffentlichen Kassen ist eine Umsetzung der neuen Gold-Steuer jedoch eher wahrscheinlich.

Zusätzlicher Nachteil für Anleger dabei: Es gibt keine Bestandsschutz. Auch wer daher bereits seit mehr als einem Jahr Gold-ETCs besitzt, muss bei Veräußerung ab dem 1. Januar den Gewinn versteuern. Anleger, die Steuern sparen wollen, sollten sich daher überlegen, Anteile, die sie schon länger als ein Jahr besitzen, noch vor dem Jahreswechsel zu verkaufen. Bis dahin sind die Gewinne noch steuerfrei.

Und was ist mit Anteilen, die man kürzer als ein Jahr hält? Diese könnten sich die ETC-Besitzer als physisches Gold ausliefern lassen. Eine solche Umwandlung ist nämlich nicht steuerpflichtig. Und die Veräußerungsgewinne aus physischem Gold bleiben nach dem Jahr Haltefrist weiterhin steuerfrei. Allerdings kommen bei einer Auslieferung des Goldes auch Kosten auf die Anleger zu: So fallen Gebühren für Transport und Versicherung an. Und die Goldeigner müssen sich um eine sichere Verwahrung ihres Edelmetalls kümmern. Wer etwa ein Schließfach bei einer Bank anmietet, muss damit je nach Größe mit Kosten zwischen 30 und 70 Euro rechnen. 

„Die Kosten für die Auslieferung setzen sich zusammen aus Raffination, Formung, Verpackung, Versand seitens Umicore AG & Co. KG an die Lieferstelle, Transportversicherung und Mehrwertsteuer“, erklärt Josefin Altrichter, Pressesprecherin der Deutschen Börse AG, gegenüber biallo.de. „Der Preis für die Auslieferung von beispielsweise einem Kilogramm-Barren liegt pro Auslieferung bei circa 270 Euro.“

Mehr Informationen zum Prozess der Ausübung von Xetra-Gold hat die Deutsche Börse in einer PDF-Broschüre zusammengestellt.

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