Auf einen Blick
  • Wenn es während der Fahrt zu Verzögerungen kommt, stehen Passagieren ein Teil des Fahrpreises zu.

  • Die Entschädigung beträgt mindestens 25 Prozent des Fahrpreises, maximal stehen Verbrauchern 50 Prozent des Preises zu.
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Gerade bei einer Kreuzfahrt ist gutes Wetter nötig, um den Urlaub genießen zu können. Einen Strich durch die Rechnung könnte da rauer Seegang oder gar eine Seekrankheit machen. In solchen Fällen sieht es auch rechtlich eher schlecht für Touristen aus. "Bei schlechtem Wetter, Seegang und damit verbundenen Folgen wie Stürzen an Bord oder Seekrankheit haben Passagiere keinen Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz gegenüber dem Reiseveranstalter", sagt Vivien Rehder, Pressesprecherin der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Auch bei wetterbedingten Routenänderungen gibt es keine Ansprüche, wenn sich der Reiseveranstalter bei der Buchung eine Änderung vorbehält. Bei gravierenden Routenänderungen – also etwa, wenn mehrere zugesagte Anlandungen ausfallen – konnten Passagiere vereinzelt Preisminderungen erwirken.

Bis zu 50 Prozent Entschädigung

Schon wesentlich bessere Chancen auf Preisnachlass haben Verbraucher bei Verzögerungen im Reiseablauf. Bei verspäteter Abfahrt, beispielsweise wegen Reparaturen, kann der Gesamtpreis gemindert werden.

Bei einer verspäteten Ankunft steht dem Passagier ein Teil des Fahrpreises als Entschädigung zu. Die Entschädigung beträgt 25 Prozent bei einer Verspätung von mindestens

  • einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden,

  • zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden,

  • drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden oder

  • sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.

Bei einer Verspätung von mehr als dem Doppelten der oben angegebenen Zeiten beträgt die Entschädigung 50 Prozent. Aber Vorsicht: Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Verzögerung auf die Witterung zurückzuführen ist.

Kabine entspricht nicht der Erwartung

Den versprochenen Balkon gibt es nicht, aus der Außenkabine wurde nur eine Innenkabine, das Fernsehgerät oder die Klimaanlage fehlt? "In solchen Fällen ist teilweise Preisminderung möglich, wenn der Mangel trotz unverzüglicher Anzeige nicht behoben oder passender Ersatz gefunden wurde", so Rehder.

Mängel bei einer Kreuzfahrt

Sobald die Kreuzfahrt nicht dem Reisevertrag und der Prospektausschreibung entspricht, liegt ein Reisemangel vor. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein listet etliche Beispiele auf. Hier eine Auswahl:

  • Versäumte Einschiffung und Nachreise zu anderem Hafen aufgrund Abflugverspätung,wenn der Flug Bestandteil der Kreuzfahrt ist (LG Frankfurt/, Urteil vom 2.11.2006 – Az. 2/19 O 201/05).

  • Kabinen werden im Katalog als weit und großzügig abgebildet, was nicht der Realität entspricht (AG Rostock, Urteil vom 04.09.2008, Az.: 41 C 190/08, BeckRS2009,22922).

  • Schiff trotz Zusicherung nicht behindertengerecht, zu schmale Kabinentür für Rollstuhlfahrer (AG Offenbach, Urteil vom 21.6.1995, Az. 31 C 671/95).

  • Unterbringung auf anderem Schiff als gebucht (AG Braunschweig, Urteil vom 23.11.1993, Az. 112 C 1431/93).

  • Verspätetes Anlegen zum Landausflug (LG Frankfurt/M., Urteil vom 10.7.1997 – 2/24 S 374/96).

  • Unzumutbare nächtliche Geräuschbelästigung aufgrund mangelhafter Stabilisatoren (AG Frankfurt/M, Urteil vom 5.9.2005, Az. 30 C 1259/05; 50 Prozent Minderung des Tagesreisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden für jede gestörte Nacht).

Passagiere können Ansprüche geltend machen

Auf Kreuzfahrten können sich bei Reisemängeln Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche für den Urlauber ergeben. "Dem Reisenden stehen je nach Fallkonstellation neben einem Anspruch auf Reisepreisminderung gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages, vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche, Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und auch ein Schmerzensgeldanspruch zu", berichtet Verbraucherschützerin Rehder.

Umgekehrt muss sich ein Reisekunde aber auch in vielen Fällen entgegenhalten lassen, dass es sich bei den von ihm beanstandeten Beeinträchtigungen oder Schadensfällen um hinzunehmende Unannehmlichkeiten oder um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handelt, so dass der Reiseveranstalter keine Haftung zu übernehmen hat.

Darauf können sich Geschädigte berufen

Pauschalreisen sind grundsätzlich über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Daraus geht hervor, dass Kunden einen Anspruch auf Erfüllung der im Vertrag beschriebenen Leistungen haben.

Berufen können sich Passagiere auf die Würzburger Tabelle, die reiserechtliche Probleme bei Kreuzfahrten aufzeigt und Anhaltspunkte für die Bearbeitung entsprechender Reklamationsfälle gibt. Dort finden sich auch viele Beispiel-Urteile zum Thema.

So gehen Geschädigte vor

Wer einen Mangel feststellt, sollte diesen sofort noch vor Ort beim Vertragspartner anzeigen und Nachbesserung fordern. Dabei sollte der Passagier eine angemessene Frist setzen. Diese sollte er entsprechend der Reisedauer wählen. Wichtig ist auch, den Mangel und die Anzeige mit allen Details und mit Fotos zu dokumentieren. Dazu gehören Angaben wie Ort, Zeit, Veranstalter, Frist und ähnliches.

"Wird der Mangel nicht behoben, empfehlen wir Betroffenen, sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale zu wenden. Dort prüfen Fachleute im Einzelfall, welche Möglichkeiten für Preisminderung und Schadensersatz infrage kommen", sagt Rehder.

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