Gerade bei einer Kreuzfahrt ist gutes Wetter nötig, um den Urlaub genießen zu können. Einen Strich durch die Rechnung könnte da rauer Seegang oder gar eine Seekrankheit machen. In solchen Fällen sieht es auch rechtlich eher schlecht für Touristen aus. "Bei schlechtem Wetter, Seegang und damit verbundenen Folgen wie Stürzen an Bord oder Seekrankheit haben Passagiere keinen Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz gegenüber dem Reiseveranstalter", sagt Vivien Rehder, Pressesprecherin der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.
Auch bei wetterbedingten Routenänderungen gibt es keine Ansprüche, wenn sich der Reiseveranstalter bei der Buchung eine Änderung vorbehält. Bei gravierenden Routenänderungen – also etwa, wenn mehrere zugesagte Anlandungen ausfallen – konnten Passagiere vereinzelt Preisminderungen erwirken.
Bis zu 50 Prozent Entschädigung
Schon wesentlich bessere Chancen auf Preisnachlass haben Verbraucher bei Verzögerungen im Reiseablauf. Bei verspäteter Abfahrt, beispielsweise wegen Reparaturen, kann der Gesamtpreis gemindert werden.
Bei einer verspäteten Ankunft steht dem Passagier ein Teil des Fahrpreises als Entschädigung zu. Die Entschädigung beträgt 25 Prozent bei einer Verspätung von mindestens
- einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden,
- zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden,
- drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden oder
- sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
Bei einer Verspätung von mehr als dem Doppelten der oben angegebenen Zeiten beträgt die Entschädigung 50 Prozent. Aber Vorsicht: Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Verzögerung auf die Witterung zurückzuführen ist.