Am 1. Juli dieses Jahres steigen die Renten – und zwar deutlich: Rentnerinnen und Rentner bekommen dann 4,57 Prozent mehr. Das gilt für ost- und westdeutsche Ruheständler gleichermaßen. Eine Folge der Erhöhung: Viele Rentnerinnen und Rentner, die bislang vom Fiskus verschont wurden, müssen nun unter Umständen erstmals eine Steuererklärung abgeben.
Allerdings führt das Rentenplus nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) jetzt hin. So befürchteten viele Ruheständler zwar, dass sie wegen der Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen, sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft: „Die Sorge ist in sehr vielen Fällen aber unbegründet.“ Gründe dafür seien der Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, auch als Rentner verschiedene Ausgaben von der Steuer absetzen zu können.
Messlatte für die Steuerpflicht ist der Grundfreibetrag
Hintergrund: Das Finanzamt verlangt von Rentnerinnen und Rentnern erst dann eine Steuererklärung, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Dieser beläuft sich 2024 auf 11.604 Euro. Eine Ruheständlerin etwa, die im Monat 1.000 Euro Rente bezieht, kommt rein rechnerisch zwar über diese Grenze. Allerdings ist nicht der gesamte Rentenbetrag steuerpflichtig, sondern nur ein Teil davon. Wer etwa 2023 in Rente gegangen ist, muss nur 82,5 Prozent seiner Rente versteuern. Bei der Rentnerin im Beispiel wären also 9.900 Euro der Jahresrente von 12.000 Euro steuerpflichtig. Damit wird für sie auch keine Steuererklärung fällig.
Kommen allerdings weitere Einnahmen hinzu, kann es anders aussehen. Bezieht die Rentnerin etwa eine monatliche Betriebsrente von 300 Euro (3.600 Euro im Jahr), steigen ihre jährlichen Einkünfte auf 13.500 Euro. Dann muss sie eine Steuererklärung abgeben.
Auch Rentner können Kosten absetzen
Das wiederum heißt aber nicht, dass Sie unterm Strich auch Steuern zahlt. Denn Ruheständler können etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen – und unter Umständen auch noch andere Ausgaben. Dazu gehören etwa Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerker – aber auch Arztkosten, wenn diese über das Zumutbare hinausgehen. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug solcher Ausgaben unter dem Grundfreibetrag, werden keine Steuern fällig.
Fazit der VLH: Wer wegen der Rentenerhöhung am 1. Juli 2024 mehr als den Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr erhält, muss sich nicht gleich Sorgen machen. Zwar müssen Rentnerinnen und Rentner möglicherweise eine Steuererklärung abgeben: „Das heißt aber nicht, dass zwangsläufig auch Steuern fällig werden.“
Biallo-Tipp
Wenn Sie genau wissen möchten, wie es mit der Besteuerung der Rente und der Einnahmen im Alter läuft – alle Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Rentenbesteuerung. In einem ausführlichen und kostenlosen PDF-Ratgeber zur bevorstehenden Rentenerhöhung sagen wir Ihnen außerdem, wie das Rentenplus zustande kommt – und wie sich die Renten künftig entwickeln dürften.