





Auf einen Blick
Wer sein Geld auf den Finanzmärkten investiert, sollte dabei immer auch stets den Fiskus und das Thema Steuern im Auge behalten. Denn auch die Finanzämter wollen ihren Anteil an den Kapitalerträgen. Deswegen wird auf Gewinne aus Kapitalanlagen die Kapitalertragsteuer fällig. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was das ist, wann die Steuer fällig wird und wie hoch sie ausfällt.
Die Kapitalertragsteuer ist eine pauschale Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und Geldanlagen. Sie wird auf sämtliche Gewinne erhoben, die aus einer Geldanlage erzielt werden, also etwa auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne von Wertpapieren. Dabei ist es unerheblich, ob die Gewinne im In- oder Ausland anfallen.
Die fälligen Steuerbeträge werden von den konto- und depotführenden Stellen einbehalten und automatisch an den Fiskus abgeführt. Damit gilt die Steuerpflicht als abgegolten. Deshalb wird statt Kapitalertragsteuer häufig der Begriff Abgeltungssteuer verwendet.
Die Ausschüttungen von Dividenden in Ländern außerhalb Deutschlands unterliegen dort der jeweiligen ausländischen Quellensteuer. Diese Erträge werden unmittelbar an der „Quelle“ erfasst und an die Finanzverwaltung des Quellenstaates abgeführt. Damit für dieselben Erträge nicht zweimal Steuern gezahlt werden, bestehen zwischen Deutschland und anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ausländische Quellensteuer kann damit bis zu 15 Prozent auf die jeweilige Steuerschuld in Deutschland angerechnet und zurückverlangt werden.
Die auf Anlagengewinne entfallende Kapitalertragsteuer errechnen die Banken oder depotführenden Stellen. Sie behalten den Steuerbetrag ein und führen ihn an das Finanzamt ab. Damit gilt die Steuerpflicht als abgegolten.
Grundsätzlich ist das Thema Kapitalertragsteuer mit dem Einbehalt und der Abführung durch die Depotbank erledigt. Denn eine separate Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Wer aber unsicher ist, ob die Steuer beispielsweise korrekt berechnet und abgeführt wurde, meldet seine Kapitalerträge mit der Anlage KAP in der Jahressteuererklärung an. Die Anlage KAP kann online beim Finanzamt über das Steuerportal „Elster“ oder mit Hilfe einer Steuer-Software eingereicht werden.
Die Höhe der Kapitalertragsteuer ist im Einkommensteuergesetz verankert und beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer. Allerdings sind Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei. Besteuert werden also nur Kapitalerträge, die über diesen sogenannten Sparerpauschbetrag hinausgehen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden dabei auf den zuvor berechneten Steuerbetrag erhoben. Ein einfaches Beispiel macht die Berechnung deutlich:
Wer im Jahr 2024 Kapitalerträge realisiert hat, kann die darauf entfallende Steuer nach folgendem Muster selbst ausrechnen:
Kapitalerträge insgesamt | 2.000 Euro |
Steuerfreibetrag | 1.000 Euro (alleinstehend) |
zu versteuern | 1.000 Euro |
darauf entfallende Abgaben:
25 % Kapitalertragsteuer | 250,00 |
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 250 Euro ) | 13,75 |
Kirchensteuer (9 % von 250 Euro)* | 22,50 |
Kapitalertragsteuer gesamt (= 28,63 %) | 286,25 Euro |
Besonderheit: Bei Fonds, die vor 2009 erworben wurden, gilt für Wertzuwächse ab 1. Januar 2018 ein Freibetrag von 100.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Wertzuwächse von Fonds in der Zeit vor 2018 sind unbegrenzt steuerfrei.
Steuerschuldner und damit zur Zahlung verpflichtet sind die jeweiligen Anlegerinnen und Anleger. Den Zahlungsvorgang übernehmen allerdings die Banken und Fondsverwaltungen, bei denen die Geldanlagen deponiert sind. Sie führen die anteilige Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab.
Steuerfreiheit gewährt der Fiskus in diesen Fällen: