- Basiszins: 2.1%
- Aktionszins: 3.7% - gültig bis 05.01.2025
- Basiszins: 2.7%
- Aktionszins: 3.7% - gültig bis 05.02.2025
- Basiszins: 1.5%
- Aktionszins: 3.7% - gültig bis 05.01.2025
Sparkassenkunden mit einem Prämiensparvertrag dürfen jetzt endgültig auf Nachzahlungen bei den Zinsen hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag (9. Juli 2024) in dem seit Jahren laufenden Zins-Streit zwischen Verbraucherschützern und Sparkassen Klarheit geschaffen. In einem Urteil zur Saalesparkasse und der ostsächsischen Sparkasse Dresden legte der BGH jetzt einen Maßstab fest, wie die Zinsen nachberechnet werden müssen (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Damit bestätigte er auch, dass Prämiensparer über die Jahre zu wenig Zinsen bekommen haben.
Heute sei „ein guter Tag für geprellte Prämiensparerinnen und Prämiensparer“, kommentierte Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, das Urteil. Jetzt müssten „alle Sparkassen tätig werden und von sich aus Entschädigungen in die Wege leiten“. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass Sparerinnen und Sparer in der Regel mit vierstelligen Nachzahlungen rechnen können.
Prämiensparverträge gibt es bereits seit den 90er Jahren. Die Langzeitsparverträge waren für zehntausende Sparer eine lukrative Anlagemöglichkeit: Zum variablen Zins gab es noch eine attraktive Prämie, die im Laufe der Zeit anstieg. In der Niedrigzinsphase fingen die Sparkassen an, die Verträge zu kündigen. Bei Überprüfungen stellten Verbraucherschützer jedoch fest, dass den Kunden über die Jahre zu wenig Zinsen gezahlt wurden. Mehrere Verbraucherzentralen strengten daraufhin sogenannte Musterfeststellungsklagen gegen die Institute an. Alleine die Verbraucherzentrale Sachsen hat insgesamt 18 solcher Klagen gegen verschiedene Sparkassen eingereicht.
Der BGH bestätigte nun in zwei Fällen höchstrichterlich die zu geringen Zinszahlungen. Er legte gleichzeitig einen Referenzzinssatz fest, mit dem die Zinsen nachberechnet werden müssen: die Umlaufrendite inländischer Wertpapiere mit Restlaufzeiten von über acht bis 15 Jahren. Sie „genüge den Anforderungen, die an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind“, heißt es in einer Mitteilung des BGH. Die Verbraucherzentrale hatten ursprünglich einen höheren Zins gefordert.
Das jetzige Urteil gilt zunächst nur für Kunden der Saalesparkasse und der Sparkasse Dresden. Es sei jedoch „richtungsweisend für die gesamte Branche“, so die Verbraucherzentrale Sachsen. Tatsächlich hat der BGH mit dem jetzigen Urteil Rechtssicherheit in der Frage der Zinszahlungen geschaffen. Prämiensparerinnen und -sparer, deren Verträge noch nicht gekündigt sind, sollten sich deshalb bei einer Verbraucherzentrale beraten lassen.