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Urlaub, Pandemie & Versicherungen

Reiseversicherung: Richtiger Reiseschutz in Corona-Zeiten

Oliver Mest
Autor
Veröffentlicht am: 13.08.2021

Auf einen Blick

  • Ein kurzfristig geplatzter Urlaub kann teuer werden. Gerade während der Corona-Pandemie steht daher bei Verbraucherinnen und Verbrauchern die Wahl der richtigen Reiseversicherung im Mittelpunkt des Interesses.
  • Welche Reiseversicherungen einen sinnvollen Reiseschutz in Corona-Zeiten bieten und welche Kosten Reiserücktrittsversicherung, Auslandskrankenversicherung & Co. erstatten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
  • Den kompletten Ratgeber gibt es auch als PDF-Download.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Wichtige Reiseversicherungen während der Pandemie: Reiserücktrittsversicherung & Co.
  2. Corona Versicherung: spezielle Reiseversicherungen
  3. Erkrankung, Reisewarnung, Quarantäne: Wann greift meine Reiseversicherung?
  4. Kostenübernahme: Umfang des Versicherungsschutzes im Schadensfall
  5. Wie finde ich den besten Corona-Reiseschutz?
  6. Welchen Reiseschutz bieten Banken und Kreditkarten?
  7. Wie schütze ich mich, wenn meine vorhandene Versicherung keinen Corona-Schutz bietet?
  8. Kann ich meine bereits gebuchte Reise nachträglich absichern?

Pandemie hin oder her: Die Menschen haben Lust auf Urlaub. Und so reisen sie sonnenhungrig in den Süden oder machen sich gemütliche Tage in Skandinavien. Zusammen mit der Reisebuchung kommt auch das Thema Versicherungen auf die Tagesordnung.

 

Wichtige Reiseversicherungen während der Pandemie: Reiserücktrittsversicherung & Co.

Auf jeden Fall ein Muss ist die private Auslandskrankenversicherung. Denn gesetzlich Versicherte können sich zwar dank Sozialversicherungsabkommen im EU-Ausland behandeln lassen. Aber die tatsächlichen Kosten werden damit kaum gedeckt, wenn der Urlauber oder die Urlauberin in den schönsten Wochen des Jahres krank wird. Und außerhalb Europas müssen gesetzlich Versicherte alle Kosten selber zahlen.

Über eine Reiserücktrittskostenversicherung sollte man ebenfalls nachdenken, wenn der Urlaub kurzfristig storniert werden muss. Vor allem bei teureren Reisen kann sich der Zusatzschutz lohnen, denn die Versicherung kommt für alle Stornogebühren und sonstige anfallende Kosten auf, wenn der Urlaub wegen Krankheit oder aus anderen versicherten Gründen nicht angetreten werden kann.

Ebenfalls sinnvoll kann eine Reiseabbruchversicherung sein – denn mit einer Rücktrittsversicherung ist man nur geschützt, solange die Reise noch nicht begonnen hat. Passiert hingegen nach Urlaubsantritt (und hierzu zählt schon das Einchecken am Flughafen) etwas und der Urlaub muss abgebrochen werden, hilft nur noch die Reiseabbruchversicherung, die für den schnellen Transport nach Hause sorgt. Als Reiseabbruch kommt übrigens nicht nur die vorzeitige Abreise infrage – auch eine Verlängerung verursacht Kosten, wenn etwa das Hotelzimmer länger benötigt wird oder die Flüge umgebucht werden müssen, weil ein Mitreisender aus gesundheitlichen Gründen noch nicht zurückreisen kann.

 

Vorsicht bei Versicherungspaketen!

Reiseveranstalter bieten oft ganze Versicherungspakete für den Urlaub an: Da werden dann notwendige Versicherungen wie eben der Reiserücktritts- und Abbruchschutz sowie die Krankenversicherung zum Beispiel kombiniert mit Urlaubs-Haftpflichtversicherungen, einer Urlaubs-Unfallversicherung oder ganz anderen Policen, die zum Beispiel Sportunfälle absichern. Diese Reiseversicherungen decken allerdings in der Regel entweder Risiken ab, die gar nicht urlaubsspezifisch sind und die deshalb ohnehin im Alltag abgesichert sein sollten. Oder aber sie sichern etwas ab, was nicht so essenziell ist, dass überhaupt Versicherungsschutz notwendig ist. Vorsicht also bei diesen Paketlösungen.

 

Corona Versicherung: spezielle Reiseversicherungen

In Corona-Zeiten sind natürlich auch spezielle Reiseversicherungen buchbar, die Schutz bei einer Erkrankung oder in anderen Corona-Notlagen versprechen. Und die stehen bei den Verbrauchern und Versicherten im Mittelpunkt des Interesses, denn niemand möchte auch noch auf den Kosten sitzenbleiben, wenn Corona die Reisepläne durchkreuzt.

Die Corona-Policen übernehmen zum Beispiel die Kosten für die Stornierung oder Umbuchung einer Reise, wenn diese wegen einer verordneten Quarantäne nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, muss jeder für sich entscheiden – bei teureren Urlauben ist der Schutz sicherlich überlegenswert. Mehr zu diesen Angeboten erfahren Urlauberinnen und Urlauber in diesem Ratgeber.

 

Erkrankung, Reisewarnung, Quarantäne: Wann greift meine Reiseversicherung?

Corona und Reiseversicherungen – das Thema taucht in der Pandemie immer wieder auf. Viele Anbieter von Reiseversicherungen, aber auch die Reiseveranstalter selbst, werben mit einem umfangreichen “Corona-Schutz”. Aber gibt es den überhaupt? Und wie hilfreich ist er wirklich? Hier hilft ein Blick auf den Umfang der einzelnen Reiseversicherungen.

Auslandskrankenversicherung

Eike Benn von der Hanse Merkur bringt es für den Versicherungsschutz auf den Punkt: “Die klassische Auslandskrankenversicherung übernimmt auch die Behandlungskosten einer Covid-19-Erkrankung vor Ort. Die Art der Erkrankung vor Ort spielt hier keine Rolle.” Das bedeutet: Die Auslandskrankenversicherung leistet bedingungsgemäß, wenn im Urlaub außerhalb Deutschlands eine medizinische Heilbehandlung erforderlich ist, weil Reisende erkranken oder einen Unfall haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man an Corona erkrankt oder einen Fahrradunfall hat – leisten muss die Auslandskrankenversicherung in beiden Fällen.

Auslandskrankenversicherung und Reisewarnung

Wichtig ist es, darauf zu achten, dass eine Reisewarnung nicht zu einem Leistungsausschluss führt, so wie es bei der Hanse Merkur der Fall ist – Eike Benn: “Die Reise-Krankenversicherung leistet auch in Ländern, für die eine Reisewarnung aufgrund einer Pandemie ausgesprochen wurde, entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Unsere Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor.”

Insofern ergeben sich bei der Auslandskrankenversicherung hinsichtlich der Corona-Pandemie gar keine spezifischen Vorgaben oder Erklärungen – ein spezieller Corona-Schutz ist nicht erforderlich.

Reiserücktrittsversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt gegebenenfalls anfallende Stornogebühren, wenn Versicherte oder eine andere betroffene Person (zum Beispiel Kinder oder Eltern) aus einem versicherten Grund vor Reisebeginn ihren Urlaub absagen müssen. Und hier wird es interessant im Hinblick auf Corona. Die versicherten Gründe sind natürlich in den Vertragsbedingungen festgelegt – sie reichen von Schäden am Eigentum zum Beispiel durch einen Einbruch in die Wohnung über die Kündigung des Jobs bis hin zum Katalog der medizinischen Ereignisse. Die sind zum Beispiel wie folgt in den Bedingungen aufgelistet (Musterbedingungen):

Medizinische Ereignisse:

  • 2.1 Tod.
  • 2.2 Unfallverletzung.
  • 2.3 Erkrankung. Dies kann auch eine psychische Erkrankung sein.
  • 2.4 Schwangerschaft.
  • 2.5 Komplikationen in der Schwangerschaft.
  • 2.6 Unverträglichkeit von Impfungen.
  • 2.7 Termin für eine Transplantation.
  • 2.8 Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z. B. Knochenmark).
  • 2.9 Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken.“

Corona sucht man hier also erst einmal vergeblich, es fällt eben bei einer Infektion unter Punkt 2.3., weil es eine Erkrankung ist. Sind Urlauber mit Corona infiziert und erkranken damit an der Infektion, erstattet die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten.

Interessant können Leistungsversprechen wie die vom ADAC über den Reiseschutz der Kreditkarte werden, wenn ein Corona-Test positiv ist, aber keine Symptome vorliegen – denn hier sieht Produktmanager Carsten Driendl vom ADAC einen versicherten Reiserücktritt. “Sie erhalten Leistungen bei Reiserücktritt, wenn Sie selbst als Karteninhaber oder eine mitreisende Risikoperson vor Reiseantritt einen Corona-Test machen (zum Beispiel weil die gebuchte Airline oder der Reiseveranstalter dies voraussetzen) und dieser positiv ausfällt. Der entsprechende Laborbericht muss eingereicht werden.”

Reiserücktrittsversicherung bei allgemeinen Folgen der Pandemie

Anders sieht es aber aus, wenn die Pandemie die Reisepläne torpediert, aber keiner der versicherten Gründe vorliegt – also weder aus medizinischen noch aus anderen Gründen wie etwa dem Jobverlust in Folge der Pandemie. Denn die allgemeinen Folgen der Pandemie erlauben keinen versicherten Reiserücktritt – das legen viele Versicherer auch in den Bedingungen explizit fest. Eine Musterbedingung als Beispiel:

„Nicht versichert sind auch die Folgen (z. B. Lockdown oder Quarantäne-Maßnahmen) des Ausbruchs einer Epidemie oder Pandemie hinsichtlich einer Infektionskrankheit oder neuer Virenstämme, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer zuständigen Behörde des Heimatlandes oder eines Landes, das während der Reise besucht oder durchquert werden soll, ausgerufen oder anerkannt wurde.“

Reiserücktritt bei Reisewarnung

Auch eine Reisewarnung der Bundesregierung ist kein versicherter Rücktrittsgrund, wie Eike Benn erläutert: “Bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes leistet die Reiserücktrittsversicherung nicht, da eine Warnung des Auswärtigen Amtes kein versichertes Ereignis darstellt. Pauschalreisekunden sollten sich hier an Ihren Reiseveranstalter beziehungsweise bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger wenden.”

Reiserücktrittsversicherung und Quarantäne

Dennoch kommen beim Reiserücktritt Versicherungslösungen ins Spiel, die einen erweiterten Corona-Schutz anbieten. Denn sie leisten auch dann, wenn alleine eine Quarantäne angeordnet wurde, ohne dass es einer individuellen Erkrankung bedarf. Aber der Versicherungsschutz ist hier sehr stark eingeschränkt, so heißt es in den Musterbedingungen unter anderem:

„Sie oder Ihre Reisebegleitung werden vor Ihrer Reise unter Quarantäne gestellt, weil Sie Folgendem ausgesetzt waren: […] einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit (z. B. COVID-19), jedoch nur, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Von der Quarantäne sind ausdrücklich Sie oder Ihre Reisebegleitung betroffen. D. h. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen in der Quarantäne-Anordnung oder -Anweisung persönlich namentlich benannt und aufgrund einer Epidemie oder Pandemie unter Quarantäne gestellt werden.
  • Die Quarantäne wurde nicht generell (a) für einen Teil oder die Gesamtheit der Bevölkerung, für ein geografisches Gebiet, ein Gebäude oder ein Schiff verhängt.“

Das bedeutet: Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt wegen Covid 19 nur dann, wenn:

  • der Versicherte oder eine nahestehende Person entweder selbst erkranken oder
  • dem Versicherten oder einer nahestehenden Person gegenüber eine individuelle Quarantäne-Anordnung ergeht – dieser Zusatzschutz muss aber separat vereinbart werden oder ausdrücklich Vertragsbestandteil sein.

Allgemeine Reisewarnungen und nicht individuell ausgesprochene Quarantäne-Anordnungen dagegen führen nicht zu einem Versicherungsfall.

Reiseabbruchversicherung

Haben Urlauber und Urlauberinnen die Reise bereits angetreten und müssen sie diese abbrechen, treten zwei Probleme auf: Zum einen können sie einen Teil der Reiseleistungen nicht mehr nutzen, die bereits bezahlt sind. Und zum anderen entstehen Mehrkosten, weil die vorzeitige Rückreise Zusatzkosten etwa für Flüge anfallen lässt oder der Hotelaufenthalt verlängert werden muss, weil der oder die Versicherte nicht reisefähig ist. In diesem Fall kann die Reiseabbruchversicherung die Mehrkosten tragen helfen.

Die Funktionsweise ist dabei vergleichbar mit der Reiserücktrittsversicherung: Der Versicherer zahlt also, wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Ähnlich der Reiserücktrittversicherung sind auch hier neben persönlichen Umständen medizinische Ereignisse versichert. Das bedeutet im Grundsatz sehr guten Schutz, wie Produktmanager Carsten Driendl vom ADAC bestätigt: „Bei einer medizinischen Behandlung im Ausland kann der Auslandskrankenschutz in Anspruch genommen werden. Auch in der Reiseabbruchversicherung ist eine Erkrankung ein versichertes Ereignis.“

Gründe für einen versicherten Reiseabbruch wegen Corona

Erkrankt eine Versicherte oder ein Versicherter während der Reise an Covid 19 und muss die Reise deshalb beendet werden, zahlt der Versicherer die Mehrkosten der Rückreise, er erstattet die nicht genutzten Reiseleistungen und gegebenenfalls auch die Mehrkosten, weil die Rückreise sich verzögert – etwa zusätzlich anfallende Hotelkosten. Auch hier stellt sich natürlich die Frage, ob bei einer Quarantäne-Anordnung ein versicherter Reiseabbruch vorliegt.

Und auch hier gilt: Nur eine individuell verhängte Quarantäne-Anordnung kann ein versicherter Reiseabbruch sein. Dann aber zahlen Versicherer wie die Allianz auch. Sabrina Schertel, Leiterin der Unternehmenskommunikation der Allianz Partners Deutschland sagt: “Für zusätzliche Unterkunftskosten im Fall einer persönlichen Quarantäne werden bis maximal 1.000 Euro je versicherter Person und Versicherungsfall übernommen.” Ganz wichtig: Die Quarantäne-Anordnung muss individuell sein, eine regional geltende Quarantäne-Anordnung reicht also nicht.

Vorsicht auch bei Reisewarnungen: Manche Versicherer leisten ausdrücklich nicht, wenn man in ein Land reist, für das die deutsche Regierung eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Insgesamt bedeutet das ebenso wie bei der Reiserücktrittsversicherung: Geleistet wird bei einem Reiseabbruch wegen Covid 19 nur dann, wenn

  • der Versicherte oder eine nahestehende Person entweder selbst erkranken oder
  • dem Versicherten oder einer nahestehenden Person gegenüber eine individuelle Quarantäne-Anordnung ergeht – dieser Zusatzschutz muss aber separat vereinbart werden oder ausdrücklich Vertragsbestandteil sein.
  • es keine Reisewarnung gab: Hier kommt es auf den Anbieter des Versicherungsschutzes an.

 

Kostenübernahme: Umfang des Versicherungsschutzes im Schadensfall

Im Folgenden erläutern wir Ihnen, welche Kosten die einzelnen Versicherunsgsarten im Schadensfall übernehmen.

Was übernimmt die Auslandskrankenversicherung?

Der Leistungskatalog der Auslandsreisekrankenversicherungen ist individuell geregelt. In der Regel werden Kosten unter anderem übernommen in diesen Bereichen:

  • Kosten bei ambulanter Heilbehandlung
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Kosten bei stationärer Heilbehandlung
  • Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Behandlung
  • Krankenhaus-Tagegeld oder Rooming-In (bei Krankenhausaufenthalten von Kindern die Mitaufnahme eines Elternteils ins selbe Zimmer)
  • Notfallbetreuung von Kindern im Familientarif
  • Rettung und Bergung (meist auf Höchstsummen begrenzt)
  • Rücktransport (inklusive Rettungsflüge)
  • Überführung/Bestattung am Sterbeort (meist auf Höchstsummen begrenzt)

Grundsätzlich ausgeschlossen sind Krankheiten und Unfälle, für die die Versicherten zielgerichtet ins Ausland fahren, um sich dort behandeln zu lassen sowie alle Untersuchungen und Behandlungen, deren Notwendigkeit bei Reisebeginn bereits feststand. Bereits vor Beginn der Reise bestehende und behandelte Erkrankungen und Unfallfolgen sind aber versichert, wenn sich während der Auslandsreise eine Verschlechterung einstellt. Ausgeschlossen sind ferner meist Kosten für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen, psychoanalytische und psychotherapeutische BehandlungKur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Kostenübernahme für vorsätzlich herbeigeführte Erkrankungen.

Die Kosten müssen vor allem bei ambulanten Behandlungskosten ausgelegt werden und werden dann von der Auslandskrankenversicherung nach der Rückkehr nach Deutschland erstattet. Bei Krankenhausaufenthalten muss die Auslandskrankenversicherung für eine direkte Kostenübernahme selbst angesprochen werden.

Was übernimmt die Reiserücktrittsversicherung?

Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt alle Kosten, die den Versicherten entstehen, weil eine Reise aus einem versicherten Grund abgesagt werden muss. Das sind natürlich vor allem die Stornokosten, die an den Reiseveranstalter fällig werden – aber auch andere Kosten werden je nach Vertragsbedingungen übernommen, unter anderem:

  • Kosten eines Visums für die Reise oder für fällige Impfungen
  • Mehrkosten bei verspätetem Beginn der Anreise
  • Übernahme des Wertes der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen bei verspäteter Anreise
  • Umbuchungsgebühren, wenn statt einer Absage eine Umbuchung der Reise vorgenommen wird.
  • zusätzliche Kosten für die Umbuchung in ein Einzelzimmer, wenn der Mitreisende zu Hause bleibt, ein weiterer Gast aber in den Urlaub fahren will.

Was übernimmt die Reiseabbruchversicherung?

Muss aus einem versicherten Grund eine Reise vorzeitig abgebrochen werden, erstatten die Versicherer vor allem die Kosten für die frühzeitige Abreise und ersetzen den Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Zusätzlich sind je nach Vertragsgestaltung folgende Leistungen möglich:

  • Erstattung eines nicht genutzten Hotelzimmers wegen eines Krankenhausaufenthaltes am Urlaubsort
  • Übernahme der Mehrkosten für einen verlängerten Aufenthalt am Urlaubsort, etwa wegen Reiseunfähigkeit.
  • zusätzliche Reisekosten, um nach einer Unterbrechung der Reise durch “Nachreisen” wieder Anschluss an eine Reisegruppe zu erhalten.

Sowohl die Kosten bei Reiserücktritt als auch bei Reiseabbruch müssen nachgewiesen werden – ebenso wie der Grund des Abbruchs oder des Rücktritts. Entsprechende Nachweise (zum Beispiel Atteste vom Arzt oder ein Nachweis vom Krankenhaus) sind ebenso hilfreich wie Zeugenaussagen, zum Beispiel von anderen Mitreisenden oder der Reiseleitung.

Ein Verbraucherhinweis von uns: Aufgrund der Corona-Krise fallen viele Reisen aus. Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen, die nicht genutzt werden, müssen zurückgezahlt werden. Wie Sie sich Ihr Geld von den Reiseversicherungen zurückholen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber von uns.

 

Wie finde ich den besten Corona-Reiseschutz?

Es gibt verschiedene Wege, den passenden Reiseversicherungsschutz zu finden – über Versicherungsvermittler, die Versicherung direkt, den Reiseveranstalter oder auch Banken und Kreditkarten.

Versicherungsvermittler

Wer mit einem Versicherungsmakler oder -vermittler zusammenarbeitet, kann auch dort Reiseschutz beantragen. Der Vorteil: Vor allem Makler haben in der Regel Zugriff auf verschiedene Anbieter und wissen, wer individuell den besten Schutz nach den Wünschen des Kunden bietet. Vor allem aber können Vermittler aus der Praxis heraus häufig sehr gut einschätzen, welcher Versicherer mit welchem Tarif im Ernstfall auch tatsächlich einen hilfreichen Service bietet.

Reiseveranstalter

Natürlich lassen sich Reiseversicherungen auch bei der Buchung des Urlaubs “mitbuchen” – online ebenso wie im Reisebüro. Der Vorteil: Alles ist in einem Abwasch erledigt, der Versicherungsschutz kann auf die Reise abgestimmt werden und Schutz bei Covid19 wird als Leistungsmerkmal direkt angeboten. Der Nachteil: Oft werden die angebotenen Leistungen gar nicht hinterfragt.

Beispiel: Buchung bei TUI für eine Europa-Reise. Zusätzlich zur einwöchigen Reise wird ein Reise-Kranken- und Gepäckschutz der Allianz Travel angeboten. Das kostet für den einwöchigen Urlaub rund 23 Euro für ein Paar. Enthalten ist der Auslandskrankenschutz auch bei einer Corona-Erkrankung und eine Reisegepäckversicherung, die auch bei Verspätung bis zu 300 Euro zahlen würde.

Den Auslandskrankenschutz mit vergleichbarem Umfang gibt es für alle Reisen innerhalb eines Jahres beim gleichen Anbieter bereits für 42 Euro – natürlich ebenfalls mit der Absicherung einer Corona-Erkrankung, aber für alle Trips eines Jahres abgesichert und nicht nur die eine Woche. Zwar fehlt dann der Reisegepäckschutz, der aber ohnehin wegen vieler Leistungseinschränkungen oft nicht sinnvoll ist.

Bei der Buchung über den Reiseveranstalter werden zudem vielleicht wichtige Versicherungsleistungen vergessen, weil der detaillierte Vertragsumfang oft nicht hinterfragt wird. Und: Gegebenenfalls besteht bereits Versicherungsschutz, sodass Urlauber unnötig doppelt versichert sind – denn viele Banken und Kreditkartenanbieter offerieren ihren Kunden bereits umfangreichen Schutz, der dringend berücksichtigt werden sollte.

 

Welchen Reiseschutz bieten Banken und Kreditkarten?

Auch die eigene Bank oder der Kreditkartenanbieter offerieren mitunter Reiseschutz – wir stellen hier verschiedene Varianten vor.

N26 Reiseversicherung

Sehr umfangreichen Reiseschutz bietet zum Beispiel die N26 ihren Kunden an. Zum einen werden klassische Reiseversicherungen wie ein Auslandskrankenschutz oder eine Reiserücktrittsversicherung angeboten. Der Auslandskrankenschutz deckt – wie bei solchen Policen üblich – eine Erkrankung durch Covid 19 mit ab, der Reiserücktrittsschutz greift ebenso wie die Reiseabbruchversicherung auch bei Anordnung einer individuellen, behördlichen Quarantäne. Allerdings ist beim N26 Versicherungsschutz zu beachten, dass die Reiseleistungen auch mit der N26-Kreditkarte oder über das Konto bezahlt wurde. Das gilt auch für die meisten weiteren Reiseversicherungsleistungen wie etwa die Reisegepäckversicherung – lediglich der Krankenschutz ist davon ausgenommen.

Regionale Banken

Die Volks- und Raiffeisenbanken bieten über die Gold-Kreditkarten einen Versicherungsschutz der R+V an. Neben der Auslandskrankenversicherung wird zum Beispiel auch eine Reiserücktrittsversicherung mit einer Versicherungssumme von bis zu 10.000 Euro bei Familien angeboten – begrenzt auf 5.000 Euro pro Person und Schadenfall und versehen mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro. Vergleichbar sind die Leistungen der Mastercard Gold, die von den Sparkassen und der UKV sowie der URV angeboten werden. Auslandskrankenschutz besteht neben einer Reiserücktrittsversicherung, die Stornokosten bis zu 10.000 Euro bei einer Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro trägt.

ADAC

Ein interessantes Modell bietet auch der ADAC. In Kombination mit der Mitgliedschaft bietet der Automobilclub eine Rundumlösung. Die ADAC Kreditkarten für ADAC-Mitglieder beinhalten umfangreiche Reiseversicherungen bei Buchung des Paktes „Reise“. Derzeit kann das für ein Jahr kostenlos abgeschlossen werden, danach kostet es 5,90 Euro im Monat. Das Paket beinhaltet eine Reiserücktritts- und eine Reiseabbruchversicherung, die bis zu einem Reisepreis von 10.000 Euro automatisch abgesichert ist. Ebenfalls inbegriffen ist eine Auslandsreisekrankenversicherung für alle Reisen mit einer Dauer von bis zu 45 Tagen. Der Schutz gilt bei akuten, unerwarteten Erkrankungen sowie Verletzungen weltweit ganz unabhängig davon, ob die Reise mit der ADAC-Kreditkarte bezahlt wurde. Die Selbstbeteiligung beläuft sich auf 100 Euro pro Schadensfall und Person. Wir haben die Kreditkarte des ADAC für Sie im Hinblick auf Kosten & Leistungen getestet.

Der ADAC weist ausdrücklich darauf hin, dass im Paket „Reise“ der Schutz bei einer Covid-19 Erkrankung inbegriffen ist. Das gilt für den Auslandskrankenschutz sowieso, wenn es zu einer Erkrankung kommt. Die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung greift dann, wenn die Reise zu mindestens 50 Prozent mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Zusätzlich zu den versicherten Reiseleistungen steht der ADAC darüber hinaus aber auch noch für Hilfe bei Stress auf Reisen – gerade die „Gelben Engel“ sind ja ein Synonym für kompetenten Service.

 

Wie schütze ich mich, wenn meine vorhandene Versicherung keinen Corona-Schutz bietet?

Wer bereits eine Reiseversicherung abgeschlossen hat, muss sich um die Corona-Absicherung zunächst einmal keine großen Sorgen machen. Erkrankungen im Auslandsurlaub sind bei der Reisekrankenversicherung immer abgesichert, weil die Covid19-Erkrankung hier keinen Sonderfall darstellt. Die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung greifen auch ohne spezielle Klauseln, wenn man so schwer an Covid 19 erkrankt, dass der Urlaub nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss.

Einzig die Frage nach dem Versicherungsschutz bei einer Quarantäne-Anordnung könnte schwierig werden – denn die wird gerade bei älteren Verträgen aus der Zeit vor der Pandemie kaum abgedeckt sein. Hier hilft es lediglich, den Versicherer anzusprechen. Sabrina Schertel von der Allianz zum Beispiel hat uns erklärt, dass eine Änderung und Anpassung des Versicherungsschutzes kein Problem darstellt: “Es besteht die Möglichkeit, einen neuen Reiseschutz mit Corona-Leistungen abzuschließen und anschließend um die Stornierung des alten Reiseschutzes zu bitten.”

 

Kann ich meine bereits gebuchte Reise nachträglich absichern?

Im Grundsatz schon – vor allem bei der Buchung von Jahresreisepaketen kann der Schutz meist zum nächsten Tag aktiviert werden – auch, wenn die Reise schon vor längerer Zeit gebucht wurde. Anders kann es tatsächlich aussehen, wenn lediglich eine einzelne Reise versichert werden soll. Hier muss meist bis 30 Tage vor Reisebeginn der Schutz abgeschlossen werden oder bei kurzfristig gebuchten Reisen maximal drei Tage nach der Buchung.

Versicherungen erst verstehen, dann abschließen. Das ist das Motto unserer Kundenbetreuung in meinem Beratungsteam von optimal absichern. Als gelernter Jurist und Versicherungsmakler vermittele ich kompaktes Versicherungswissen seit 2006 auch auf dem Portal von biallo.de - in klassischen Verbraucherartikeln ebenso wie in umfangreichen Produkttests. Ein wichtiger Schwerpunkt sind dabei alle Themen rund um die Arbeitskraftabsicherung von der Berufsunfähigkeitsversicherung über die Grundfähigkeitsversicherung bis hin zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung - eines der wichtigsten Vorsorgethemen überhaupt.

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