Pandemie hin oder her: Die Menschen haben Lust auf Urlaub. Und so reisen sie sonnenhungrig in den Süden oder machen sich gemütliche Tage in Skandinavien. Zusammen mit der Reisebuchung kommt auch das Thema Versicherungen auf die Tagesordnung.
Wichtige Reiseversicherungen während der Pandemie: Reiserücktrittsversicherung & Co.
Auf jeden Fall ein Muss ist die private Auslandskrankenversicherung. Denn gesetzlich Versicherte können sich zwar dank Sozialversicherungsabkommen im EU-Ausland behandeln lassen. Aber die tatsächlichen Kosten werden damit kaum gedeckt, wenn der Urlauber oder die Urlauberin in den schönsten Wochen des Jahres krank wird. Und außerhalb Europas müssen gesetzlich Versicherte alle Kosten selber zahlen.
Über eine Reiserücktrittskostenversicherung sollte man ebenfalls nachdenken, wenn der Urlaub kurzfristig storniert werden muss. Vor allem bei teureren Reisen kann sich der Zusatzschutz lohnen, denn die Versicherung kommt für alle Stornogebühren und sonstige anfallende Kosten auf, wenn der Urlaub wegen Krankheit oder aus anderen versicherten Gründen nicht angetreten werden kann.
Ebenfalls sinnvoll kann eine Reiseabbruchversicherung sein – denn mit einer Rücktrittsversicherung ist man nur geschützt, solange die Reise noch nicht begonnen hat. Passiert hingegen nach Urlaubsantritt (und hierzu zählt schon das Einchecken am Flughafen) etwas und der Urlaub muss abgebrochen werden, hilft nur noch die Reiseabbruchversicherung, die für den schnellen Transport nach Hause sorgt. Als Reiseabbruch kommt übrigens nicht nur die vorzeitige Abreise infrage – auch eine Verlängerung verursacht Kosten, wenn etwa das Hotelzimmer länger benötigt wird oder die Flüge umgebucht werden müssen, weil ein Mitreisender aus gesundheitlichen Gründen noch nicht zurückreisen kann.
Vorsicht bei Versicherungspaketen!
Reiseveranstalter bieten oft ganze Versicherungspakete für den Urlaub an: Da werden dann notwendige Versicherungen wie eben der Reiserücktritts- und Abbruchschutz sowie die Krankenversicherung zum Beispiel kombiniert mit Urlaubs-Haftpflichtversicherungen, einer Urlaubs-Unfallversicherung oder ganz anderen Policen, die zum Beispiel Sportunfälle absichern. Diese Reiseversicherungen decken allerdings in der Regel entweder Risiken ab, die gar nicht urlaubsspezifisch sind und die deshalb ohnehin im Alltag abgesichert sein sollten. Oder aber sie sichern etwas ab, was nicht so essenziell ist, dass überhaupt Versicherungsschutz notwendig ist. Vorsicht also bei diesen Paketlösungen.
Corona Versicherung: spezielle Reiseversicherungen
In Corona-Zeiten sind natürlich auch spezielle Reiseversicherungen buchbar, die Schutz bei einer Erkrankung oder in anderen Corona-Notlagen versprechen. Und die stehen bei den Verbrauchern und Versicherten im Mittelpunkt des Interesses, denn niemand möchte auch noch auf den Kosten sitzenbleiben, wenn Corona die Reisepläne durchkreuzt.
Die Corona-Policen übernehmen zum Beispiel die Kosten für die Stornierung oder Umbuchung einer Reise, wenn diese wegen einer verordneten Quarantäne nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, muss jeder für sich entscheiden – bei teureren Urlauben ist der Schutz sicherlich überlegenswert. Mehr zu diesen Angeboten erfahren Urlauberinnen und Urlauber in diesem Ratgeber.
Erkrankung, Reisewarnung, Quarantäne: Wann greift meine Reiseversicherung?
Corona und Reiseversicherungen – das Thema taucht in der Pandemie immer wieder auf. Viele Anbieter von Reiseversicherungen, aber auch die Reiseveranstalter selbst, werben mit einem umfangreichen “Corona-Schutz”. Aber gibt es den überhaupt? Und wie hilfreich ist er wirklich? Hier hilft ein Blick auf den Umfang der einzelnen Reiseversicherungen.
Auslandskrankenversicherung
Eike Benn von der Hanse Merkur bringt es für den Versicherungsschutz auf den Punkt: “Die klassische Auslandskrankenversicherung übernimmt auch die Behandlungskosten einer Covid-19-Erkrankung vor Ort. Die Art der Erkrankung vor Ort spielt hier keine Rolle.” Das bedeutet: Die Auslandskrankenversicherung leistet bedingungsgemäß, wenn im Urlaub außerhalb Deutschlands eine medizinische Heilbehandlung erforderlich ist, weil Reisende erkranken oder einen Unfall haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man an Corona erkrankt oder einen Fahrradunfall hat – leisten muss die Auslandskrankenversicherung in beiden Fällen.
Auslandskrankenversicherung und Reisewarnung
Wichtig ist es, darauf zu achten, dass eine Reisewarnung nicht zu einem Leistungsausschluss führt, so wie es bei der Hanse Merkur der Fall ist – Eike Benn: “Die Reise-Krankenversicherung leistet auch in Ländern, für die eine Reisewarnung aufgrund einer Pandemie ausgesprochen wurde, entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Unsere Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor.”
Insofern ergeben sich bei der Auslandskrankenversicherung hinsichtlich der Corona-Pandemie gar keine spezifischen Vorgaben oder Erklärungen – ein spezieller Corona-Schutz ist nicht erforderlich.
Reiserücktrittsversicherung
Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt gegebenenfalls anfallende Stornogebühren, wenn Versicherte oder eine andere betroffene Person (zum Beispiel Kinder oder Eltern) aus einem versicherten Grund vor Reisebeginn ihren Urlaub absagen müssen. Und hier wird es interessant im Hinblick auf Corona. Die versicherten Gründe sind natürlich in den Vertragsbedingungen festgelegt – sie reichen von Schäden am Eigentum zum Beispiel durch einen Einbruch in die Wohnung über die Kündigung des Jobs bis hin zum Katalog der medizinischen Ereignisse. Die sind zum Beispiel wie folgt in den Bedingungen aufgelistet (Musterbedingungen):
Medizinische Ereignisse:
- 2.1 Tod.
- 2.2 Unfallverletzung.
- 2.3 Erkrankung. Dies kann auch eine psychische Erkrankung sein.
- 2.4 Schwangerschaft.
- 2.5 Komplikationen in der Schwangerschaft.
- 2.6 Unverträglichkeit von Impfungen.
- 2.7 Termin für eine Transplantation.
- 2.8 Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z. B. Knochenmark).
- 2.9 Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken.“
Corona sucht man hier also erst einmal vergeblich, es fällt eben bei einer Infektion unter Punkt 2.3., weil es eine Erkrankung ist. Sind Urlauber mit Corona infiziert und erkranken damit an der Infektion, erstattet die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten.
Interessant können Leistungsversprechen wie die vom ADAC über den Reiseschutz der Kreditkarte werden, wenn ein Corona-Test positiv ist, aber keine Symptome vorliegen – denn hier sieht Produktmanager Carsten Driendl vom ADAC einen versicherten Reiserücktritt. “Sie erhalten Leistungen bei Reiserücktritt, wenn Sie selbst als Karteninhaber oder eine mitreisende Risikoperson vor Reiseantritt einen Corona-Test machen (zum Beispiel weil die gebuchte Airline oder der Reiseveranstalter dies voraussetzen) und dieser positiv ausfällt. Der entsprechende Laborbericht muss eingereicht werden.”
Reiserücktrittsversicherung bei allgemeinen Folgen der Pandemie
Anders sieht es aber aus, wenn die Pandemie die Reisepläne torpediert, aber keiner der versicherten Gründe vorliegt – also weder aus medizinischen noch aus anderen Gründen wie etwa dem Jobverlust in Folge der Pandemie. Denn die allgemeinen Folgen der Pandemie erlauben keinen versicherten Reiserücktritt – das legen viele Versicherer auch in den Bedingungen explizit fest. Eine Musterbedingung als Beispiel:
„Nicht versichert sind auch die Folgen (z. B. Lockdown oder Quarantäne-Maßnahmen) des Ausbruchs einer Epidemie oder Pandemie hinsichtlich einer Infektionskrankheit oder neuer Virenstämme, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer zuständigen Behörde des Heimatlandes oder eines Landes, das während der Reise besucht oder durchquert werden soll, ausgerufen oder anerkannt wurde.“
Reiserücktritt bei Reisewarnung
Auch eine Reisewarnung der Bundesregierung ist kein versicherter Rücktrittsgrund, wie Eike Benn erläutert: “Bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes leistet die Reiserücktrittsversicherung nicht, da eine Warnung des Auswärtigen Amtes kein versichertes Ereignis darstellt. Pauschalreisekunden sollten sich hier an Ihren Reiseveranstalter beziehungsweise bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger wenden.”
Reiserücktrittsversicherung und Quarantäne
Dennoch kommen beim Reiserücktritt Versicherungslösungen ins Spiel, die einen erweiterten Corona-Schutz anbieten. Denn sie leisten auch dann, wenn alleine eine Quarantäne angeordnet wurde, ohne dass es einer individuellen Erkrankung bedarf. Aber der Versicherungsschutz ist hier sehr stark eingeschränkt, so heißt es in den Musterbedingungen unter anderem:
„Sie oder Ihre Reisebegleitung werden vor Ihrer Reise unter Quarantäne gestellt, weil Sie Folgendem ausgesetzt waren: […] einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit (z. B. COVID-19), jedoch nur, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- Von der Quarantäne sind ausdrücklich Sie oder Ihre Reisebegleitung betroffen. D. h. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen in der Quarantäne-Anordnung oder -Anweisung persönlich namentlich benannt und aufgrund einer Epidemie oder Pandemie unter Quarantäne gestellt werden.
- Die Quarantäne wurde nicht generell (a) für einen Teil oder die Gesamtheit der Bevölkerung, für ein geografisches Gebiet, ein Gebäude oder ein Schiff verhängt.“
Das bedeutet: Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt wegen Covid 19 nur dann, wenn:
- der Versicherte oder eine nahestehende Person entweder selbst erkranken oder
- dem Versicherten oder einer nahestehenden Person gegenüber eine individuelle Quarantäne-Anordnung ergeht – dieser Zusatzschutz muss aber separat vereinbart werden oder ausdrücklich Vertragsbestandteil sein.
Allgemeine Reisewarnungen und nicht individuell ausgesprochene Quarantäne-Anordnungen dagegen führen nicht zu einem Versicherungsfall.
Reiseabbruchversicherung
Haben Urlauber und Urlauberinnen die Reise bereits angetreten und müssen sie diese abbrechen, treten zwei Probleme auf: Zum einen können sie einen Teil der Reiseleistungen nicht mehr nutzen, die bereits bezahlt sind. Und zum anderen entstehen Mehrkosten, weil die vorzeitige Rückreise Zusatzkosten etwa für Flüge anfallen lässt oder der Hotelaufenthalt verlängert werden muss, weil der oder die Versicherte nicht reisefähig ist. In diesem Fall kann die Reiseabbruchversicherung die Mehrkosten tragen helfen.
Die Funktionsweise ist dabei vergleichbar mit der Reiserücktrittsversicherung: Der Versicherer zahlt also, wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Ähnlich der Reiserücktrittversicherung sind auch hier neben persönlichen Umständen medizinische Ereignisse versichert. Das bedeutet im Grundsatz sehr guten Schutz, wie Produktmanager Carsten Driendl vom ADAC bestätigt: „Bei einer medizinischen Behandlung im Ausland kann der Auslandskrankenschutz in Anspruch genommen werden. Auch in der Reiseabbruchversicherung ist eine Erkrankung ein versichertes Ereignis.“
Gründe für einen versicherten Reiseabbruch wegen Corona
Erkrankt eine Versicherte oder ein Versicherter während der Reise an Covid 19 und muss die Reise deshalb beendet werden, zahlt der Versicherer die Mehrkosten der Rückreise, er erstattet die nicht genutzten Reiseleistungen und gegebenenfalls auch die Mehrkosten, weil die Rückreise sich verzögert – etwa zusätzlich anfallende Hotelkosten. Auch hier stellt sich natürlich die Frage, ob bei einer Quarantäne-Anordnung ein versicherter Reiseabbruch vorliegt.
Und auch hier gilt: Nur eine individuell verhängte Quarantäne-Anordnung kann ein versicherter Reiseabbruch sein. Dann aber zahlen Versicherer wie die Allianz auch. Sabrina Schertel, Leiterin der Unternehmenskommunikation der Allianz Partners Deutschland sagt: “Für zusätzliche Unterkunftskosten im Fall einer persönlichen Quarantäne werden bis maximal 1.000 Euro je versicherter Person und Versicherungsfall übernommen.” Ganz wichtig: Die Quarantäne-Anordnung muss individuell sein, eine regional geltende Quarantäne-Anordnung reicht also nicht.
Vorsicht auch bei Reisewarnungen: Manche Versicherer leisten ausdrücklich nicht, wenn man in ein Land reist, für das die deutsche Regierung eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Insgesamt bedeutet das ebenso wie bei der Reiserücktrittsversicherung: Geleistet wird bei einem Reiseabbruch wegen Covid 19 nur dann, wenn
- der Versicherte oder eine nahestehende Person entweder selbst erkranken oder
- dem Versicherten oder einer nahestehenden Person gegenüber eine individuelle Quarantäne-Anordnung ergeht – dieser Zusatzschutz muss aber separat vereinbart werden oder ausdrücklich Vertragsbestandteil sein.
- es keine Reisewarnung gab: Hier kommt es auf den Anbieter des Versicherungsschutzes an.