Drei von vier Heizungen werden bundesweit mit fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas betrieben. Um die Pläne für eine nachhaltige Klimawende zügig voranzubringen, gilt seit Anfang 2024 ein neues Gebäudeenergiegesetz mit zahlreichen Regelungen.
Nahezu jeder Bundesbürger, der eine Öl- oder Gasheizung betreibt, sieht sich über kurz oder lang mit der „Sanierung“ seiner mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlage konfrontiert. Denn das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) bestimmt, dass neue Heizungen spätestens ab 2028 zu 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren müssen. Er wird sich folglich notgedrungen mit dem Thema „klimafreundliche“ Heizsysteme auseinandersetzen müssen. Sollten Sie sich bereits mit dem Gedanken tragen, Ihre konventionelle Öl- oder Gasheizung gegen ein mit erneuerbaren Energien betriebenes Heizsystem auszutauschen, können Sie von einer opulent ausgestatteten staatlichen Förderung profitieren.
Mit einem besonderen Bonbon versüßt Ihnen der Bund den Heizungstausch, indem er bis zu 70 Prozent der förderfähigen Investitionskosten übernimmt. Diesen Zuschuss erhalten Sie zum Beispiel für den Einbau von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen und anderer innovativer Heizungssysteme auf der Basis erneuerbarer Energien.
Was ist der KfW-Zuschuss 458?
Unter der Bezeichnung “BEG Heizungsförderung für Privatpersonen” (Zuschuss 458) bietet die KfW (Kreditanstalt für Wideraufbau) seit dem 27. Februar 2024 im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bundesweit Sanierungzuschüsse für den Austausch bestehender Öl- und Gasheizungen gegen energieeffiziente Heizungssysteme an, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Zuschussförderung erfolgt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
►Wichtig: Es geht dabei ausschließlich um den Einbau neuer Heizungen! ◄
Bestehende Heizungen können Sie weiter betreiben und defekte Heizungen reparieren. Ist die Reparatur einer Erdgas- oder Ölheizung nicht möglich, bietet Ihnen das neue Gesetz kulante Übergangslösungen und -fristen an. In ausgewiesenen Härtefällen können Eigentümer sogar von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien gänzlich befreit werden.
Wer wird mit dem KfW-Zuschuss 458 gefördert?
Die neue Heizungsförderung steht grundsätzlich allen Bundesbürgern offen. Sie können die neue Heizungsförderung beantragen, wenn Sie Privatperson und Eigentümer einer Wohnimmobilie sind. Das Förderverfahren findet gestaffelt für einzelnen Personengruppen zu folgenden Terminen statt:
Seit Februar 2024 sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie
- Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses sind.
Ab Ende Mai 2024 sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie
- Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit),
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Bundesgebiet sind, für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
Ab August 2024 sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie
- Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern,
- Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften im Bundesgebiet sind, für Maßnahmen am Sondereigentum.
Was wird durch die Heizungsförderung für Privatpersonen bezuschusst?
Der Bund fördert über die staatseigene KfW die für den Wechsel auf Heizsysteme mit erneuerbaren Energien erforderlichen Investitionen durch Zuschüsse und Ergänzungskredite. Dabei sind die neuen Regelungen technologieoffen gestaltet. Wenn Sie auf Heizsysteme mit mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energien umsteigen, stehen Ihnen mehrere pauschale Erfüllungsoptionen offen.
Als Erfüllungsoption können Sie unter folgenden Einzelmaßnahmen wählen:
- Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz
- Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
- Stromdirektheizung (z.B. Infrarotheizungen)
- Einbau einer Wärmepumpe (Wärmepumpe muss vorrangig betrieben werden und Mindestleistung erbringen)
- Einbau einer Solarthermie-Hybridheizung (Kombination von solarthermischer Anlage und Heizkessel ist unter Voraussetzungen möglich)
- Heizung auf der Basis von Solarthermie (Wärmebedarf des Gebäudes muss komplett abgedeckt sein)
- Einbau einer Biomasseheizung (z.B. Holzheizung, Pelletheizung)
- Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (zur Wärmeversorgung muss mindestens zu 65 Prozent Biomasse verwendet werden – z.B. nachhaltiges Biomethan, biogenes Flüssiggas, grüner oder blauer Wasserstoff)
- Einbau einer wasserstofffähigen Gasheizung (umrüstbar auf den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff).
Bereits durch die Nutzung einer dieser Optionen erfüllen Sie diese Fördervoraussetzung, ohne dass es zusätzlicher Nachweise bedarf.
Der Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für eine klimafreundliche Option. Allerdings ist Voraussetzung, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Anschlusses die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Wie hoch ist die KfW-Förderung für eine neue Heizung?
Für selbstgenutzte Wohngebäude mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Investitionskosten bei 30.000 Euro. In einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden richten sich die Grenzen für der förderfähigen Kosten nach der jeweiligen Quadratmeterzahl.
Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30 Prozent. Darüber hinaus können ein Effizienzbonus von fünf Prozent, ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 Prozent sowie ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt, beantragt werden.
Die Boni sind kumulierbar, so dass die Grundförderung und die Boni kombiniert werden können. Insgesamt kann der KfW-Zuschuss 458 für den Heizungstausch bis zu 70 Prozent betragen. In diesem Falle liegt der Höchstbetrag der Förderung bei 21.000 Euro. Zusätzlich zur Grundförderung und den Bonus kann ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro beantragt werden.
So setzt sich der KfW-Zuschuss 458 zusammen: