Ab September soll es für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer 300 Euro Energiepreispauschale (EPP) geben. Diese soll zusammen mit dem Lohn oder Gehalt direkt vom Arbeitgeber kommen. Doch nicht jeder Arbeitgeber zahlt den Energiezuschuss aus. Woran liegt das? Und was sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen, die das Geld nicht vom Arbeitgeber erhalten?
Grundsätzlich erhalten alle diejenigen die 300 Euro Energiepauschale, welche im Jahr 2022 (gegebenenfalls auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen und Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
- § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft)
- § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb)
- § 18 Einkommensteuergesetz (selbstständige Arbeit)
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).
Unter diese Rubriken fallen auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum sowie Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind.
Manche Arbeitgeber nicht zur Auszahlung berechtigt
Dass die EPP in einigen Fällen nicht vom Arbeitgeber kommt, ist keine böse Absicht. Vielmehr hat die Regierung festgelegt, dass manche Arbeitgeber nicht zur Auszahlung berechtigt sind.
Das trifft beispielsweise dann zu, wenn Ihr Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt, die pauschal versteuert werden. Da hier keine Lohnsteueranmeldung abgegeben wird, kann die Auszahlung der Pauschale nicht erfolgen. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Privathaushalt als Minijobber beschäftigt sind. Auch hier werden Sie von der Familie (dem Arbeitgeber) keinen Energiezuschuss erhalten. Für folgende Personen wird es ebenfalls keine Auszahlung durch den Arbeitgeber geben:
- Minijobber ohne Lohnsteueranmeldung
- Minijobber, die dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt
- kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer
- Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft
- Grenzpendler und Grenzgänger
- Ortskräfte aus Botschaften/Generalkonsulaten.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlt?
Bekommen Sie die Energiepauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, haben aber Anspruch auf diese, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie müssen die EPP dann bei Ihrer Steuererklärung für 2022 geltend machen. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten Sie die Energiepreispauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Damit ist auch klar, dass diese Personen die Auszahlung erst später erhalten.
Sollten Sie bis zum 1. September arbeitslos gewesen sein und auch keinen Minijob haben, aber zum Oktober hin oder später noch ein Arbeitsverhältnis beginnen, erhalten Sie ebenfalls die EPP über die Abgabe der Einkommenssteuererklärung für 2022.
In Bezug auf die Energiepreispauschale müssen Sie achtsam sein. Da viele nicht wissen, wie Sie die EPP erhalten, haben Cyberkriminelle hier leichtes Spiel. Derzeit werden viele Phishing-E-Mails im Namen von Sparkassen und Banken versendet, welche behaupten, dass die Bank nach einem Datenabgleich die EPP auszahlt. Dem ist nicht der Fall.
Gehören auch Sie zu den Personen, die die EPP nicht vom Arbeitgeber erhalten? Wir haben verschiedene Software-Anbieter im Bereich Einkommenssteuererklärung getestet. Wenn Sie keine News aus dem Bereich Finanzen und Geld mehr verpassen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich zu unserem kostenlosen Newsletter anzumelden.
- Quelle: Bundesministerium der Finanzen