Kreditportale wie Auxmoney, Smava, Viainvest oder Mintos bieten Schuldnern auch mit schlechter Bonität die Chance auf einen schnellen Kredit. Private Investoren, die diese Kredite mit ihren eigenen Anlagesummen ab 25 Euro aufwärts ermöglichen, nutzen die Online-Marktplätze als lukrative Möglichkeit, in der anhaltenden Niedrigzinsphase für ihre Ersparnisse das optimale herauszuholen.
P2P-Kredite: So versteuern Sie die Zinserträge
Auf einen Blick
- Private Kreditportale – sogenanntes P2P-Lending – bringen Schuldner und private Kreditgeber zusammen.
- Die privaten Investoren nutzen die Online-Marktplätze als Möglichkeit, in der anhaltenden Niedrigzinsphase für ihre Ersparnisse das optimale herauszuholen.
- Mit P2P-Kediten haben Verbraucher auch bei schlechter Bonität die Chance auf einen Kredit.
- Um die Versteuerung der Gewinne müssen sich die Darlehensgeber allerdings selbst kümmern.
Privatkredit made in USA
Die in Amerika entwickelte Idee, private Kreditnehmer und -geber über das Internet zusammenzubringen, nennen Fachleute "Peer-to-Peer-Lending" – oder "P2P". Da sich viele Geldgeber zusammentun, um einen Kredit auszureichen, spricht man auch vom sogenannten Crowdlending. Die Kreditportale prüfen die Bonität des Schuldners, ermitteln einen Zinssatz für den Kredit und vermitteln die Kreditvergabe durch private Anleger.
Für die eigentliche Abwicklung des Kreditgeschäfts bedienen sich die Internetplattformen jeweils einer zwischengeschalteten Bank. Läuft alles reibungslos, erhalten Anleger ihren Privatkredit auf Heller und Pfennig plus Zinsen zurück.
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P2P-Gewinne richtig versteuern
Anders als bei Geldanlagen über eine reguläre Bank hat der Anleger bei Investments über Online-Kreditportale selbst für eine nachträgliche Versteuerung seiner Erträge zu sorgen. Die Zinsen aus Online-Privatkrediten unterliegen beim Kreditgeber nämlich als Kapitalerträge der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Für Kirchenmitglieder erhöht sich die Steuerbelastung noch um die Kirchensteuer.
Der Onlinevermittler hält sich komplett aus der Versteuerung raus – Anleger erhalten von ihm lediglich eine Bescheinigung über die verdienten Zinsen. Diese Erträge muss jeder Sparer in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung über das Formular Anlage KAP (Zeile 14) nachträglich beim Finanzamt deklarieren. Das berechnet die fälligen Steuern dann über den Steuerbescheid nach.
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Allerdings kassiert das Finanzamt nicht ab dem ersten verdienten Euro voll ab. Single-Sparer können jährlich einen steuerfreien Sparerpauschbetrag von 801 Euro geltend machen. Verheiratete streichen 1.602 Euro Zinsen steuerfrei ein. Den Freibetrag berücksichtigt das Finanzamt erst bei der Abrechnung im Steuerbescheid automatisch. Voraussetzung ist allerdings, dass das steuerfreie Volumen nicht bereits durch andere Geldanlagen bei Banken, Bausparkassen oder Fondsgesellschaften ausgeschöpft wurde.
Mit dem Pauschbetrag sind auch alle Kosten der Geldanlage abgegolten – die Gebühren der Kreditvermittlungsportale (bei Auxmoney zum Beispiel einmalig ein Prozent der Anlagesumme, bei Smava 1,35 Prozent) dürfen deshalb nicht als steuersparende Werbungskosten abgezogen werden. Steuerpflichtig bleiben die vereinnahmten Bruttozinsen.
Verschweigen sollte man seine Zinserträge in der Steuererklärung nicht. Das Entdeckungsrisiko ist hoch, weil Steuerfahnder die Online-Kreditbörsen regelmäßig ins Fadenkreuz nehmen. Sie suchen nach Geldanlegern, die ihre Zinserträge abgeltungsteuerfrei kassieren und die notwendige Nachversteuerung über die Steuererklärung "vergessen". Die Portale sind verpflichtet, auf Nachfragen der Fahnder die Identität, Anlagesummen und erzielten Zinserträge einzelner Sparer zu offenbaren.
Wer hier bei Kontrollen nachträglich auffliegt, riskiert eine Strafe wegen Steuerhinterziehung. Die dem Fiskus vorenthaltenen Steuern müssen ohnehin nachentrichtet werden – sind im schlimmsten Fall bis zu zehn Jahre rückwirkend und plus sechs Prozent Zinsen.
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Keine Garantie trotz Bonitäts-Check
Die Kreditportale checken mit einem ausgeklügelten System für Anleger, ob Privatschuldner über eine ausreichende Bonität verfügen. Eine Garantie, dass Gläubiger ihren Einsatz hundertprozentig zurückbekommen, geben sie allerdings nicht ab. Auxmoney zum Beispiel nennt eine Kreditausfallrate von vier Prozent. Die gute Nachricht, wenn es schlechte Nachrichten von der Geldanlagefront gibt: Verluste aus privat gewährten Darlehen können jetzt endlich steuerlich geltend gemacht werden, wenn man das verliehene Geld definitiv nicht zurückerhält.
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Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 entschieden (Aktenzeichen VIII R 13/15) und sich eindeutig gegen die bisher von den Finanzämtern gelebte Verwaltungspraxis gestellt. In dem Urteilsfall ging es zwar "nur" um ein unter Privatleuten direkt vergebenes, mit fünf Prozent zu verzinsendes Darlehen in Höhe von rund 20.000 Euro, das der Schuldner am Ende nicht zurückzahlen konnte.
Das Urteil betrifft jedoch auch Anleger, die über die Onlineportale Geld verliehen haben oder die sich auf riskante Geldanlagen mit Mittelstandsanleihen, Zertifikaten und Anbietern von Schneeballsystemen eingelassen haben und erhebliche Verluste ihrer eingezahlten Gelder verbuchen mussten.
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Verluste der Kreditsumme kann man allerdings nur mit anderen Kapitaleinkünften wie Zinseinnahmen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen aus dem Verkauf von Aktien und Fondsanteilen verrechnen. Das spart Abgeltungsteuer. Reichen die erzielten Kapitaleinkünfte nicht aus, um eine vollständige Verrechnung der ausgefallenen Kreditsumme zu ermöglichen, trägt man den übersteigenden Verlustbetrag einfach in die nächsten Jahre vor – das macht das Finanzamt im Steuerbescheid automatisch.
Der Verlust mindert dann die Kapitalerträge späterer Jahre. Eine Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften zum Beispiel aus einem Gewerbebetrieb oder Vermietung ist gesetzlich nicht möglich. Ein offizielles Statement der Behörden zu der neuen Rechtslage steht immer noch aus – man berät intern immer noch, wie man mit dem teuren Richterspruch umgehen möchte (Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfallen vom 23. Januar 2018).
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