EuGH-Urteile: Warum Ihr Arbeitgeber in der Pflicht ist
Die europäische Rechtsprechung stärkt Arbeitnehmer deutlich – und verändert die Praxis grundlegend.
Doch diese harten gesetzlichen Regelungen gehen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu weit. Das Gericht entschied – verbindlich für Deutschland: Ansprüche auf Resturlaub dürfen nur unter ganz engen Voraussetzungen verfallen. Arbeitnehmer seien in einem Arbeitsverhältnis die schwächere und schützenswerte Partei. Es müsse dafür gesorgt werden, dass das soziale Grundrecht auf Erholungsurlaub genutzt werde. Der EuGH befand daher: Der Arbeitgeber muss zum Urlaub auffordern – und zwar schriftlich und deutlich. Ein Aushang am Schwarzen Brett reicht dabei nicht.
Der Europäische Gerichtshof stellt klar: Ohne aktiven Hinweis des Arbeitgebers verfällt Urlaub nicht. Er ist verpflichtet „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun”. Gleichzeitig müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig [mitteilen], dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird“ (Urteile vom 6.11.2018, C‑619/16 und C‑684/16). Unterlässt der Arbeitgeber das, so gilt der Urlaubsanspruch sozusagen in alle Ewigkeit. Die harten Regeln des Bundesurlaubsgesetzes greifen nur, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nachgekommen ist.
Wichtig: Auch bei Krankheit gelten Sonderregeln – hier kann Urlaub bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen bleiben.