Unter Schenkung versteht man eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, vorausgesetzt Schenker und zu Beschenkender sind sich einig. Die Versteuerung von Schenkungen ist gesetzlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verankert. Diese gemeinsame Verortung von Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer, weist auf die, bis auf wenige Ausnahmen, gleiche gesetzliche Erhebung hin. Bringen Sie mit Hilfe unseres Schenkungsteuer-Rechners Licht in eine komplexe Materie.
Schenkungsteuer Rechner
Im Biallo-Schenkungsteuer-Rechner erhalten Sie einen schnellen Überblick über die zu erwartende Schenkungsteuer:
- Am Anfang wählen Sie den Empfänger der Schenkung (z.B. Ehepartner, Kind, Eltern etc.) aus.
- Danach folgt in Schritt 2 die prozentuale Verteilung des Vermögens (z.B. 50 Prozent an den Ehepartner und jeweils 25 Prozent an die beiden Kinder). Hier werden auch bereits schon erfolgte Schenkungen berücksichtigt.
- Im nächsten Punkt wird das zu schenkende Vermögen erfasst. Dabei wird privates Vermögen ohne Immobilien (Geld, Wertpapiere, Schmuck, Hausrat und bewegliches Vermögen z.B. Kunstgegenstände) und Betriebsvermögen inklusive Immobilien berücksichtigt. Einfluss auf die Berechnung haben auch private Verbindlichkeiten des Schenkenden (z.B. Schulden) und der Zugewinnausgleich des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners.
- Im folgenden Abschnitt werden die zu schenkenden privaten Immobilien aufgenommen, dabei spielt die Größe (unter oder über 200 Quadratmeter Wohnfläche) und die Nutzungsart (selbst genutzt oder vermietet) eine Rolle.
- Der letzte Schritt bietet Ihnen einen Ausblick auf die Berechnung der prognostizierten Schenkungsteuer.
Steuersätze bei Schenkungen
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gruppiert Empfänger von Schenkungen und Erben – abhängig vom Verwandtschaftsgrad – jeweils in eine von drei Steuerklassen ein, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. So haben beispielsweise Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von einer halben Million Euro, Kinder von 400.000 Euro und Enkelkinder bis in alle weiteren Glieder immerhin noch 200.000 Euro, bevor das Finanzamt auf den Plan tritt. Erst nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge und Verbindlichkeiten verlangt der Fiskus für die verbliebene Restsumme einer Erbschaft oder Schenkung dann Steuern. Die Höhe der Steuer ist abhängig von der jeweiligen Steuerklasse bei Erbschaften und Schenkungen.
Sinnvolle Nutzung der Freibeträge
Die einfachste Möglichkeit, bei einer Schenkung den Zugriff durch das Finanzamt so gering wie möglich zu halten, ist, rechtzeitig damit zu beginnen. Denn Freibeträge dürfen alle zehn Jahre neu genutzt werden und gelten für jede Person extra. Familien, die rechtzeitig handeln, haben somit viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne Zugriff des Finanzamtes auf die nachfolgenden Generationen oder an Ehepartner zu übertragen. Dabei ist zu beachten, dass Kindern persönliche Freibeträge jeweils von Mutter und Vater zustehen. Sie können also innerhalb von zehn Jahren von beiden Elternteilen jeweils Vermögen im Wert von 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Ein Blick auf die jeweiligen Vermögen der privaten deutschen Haushalte und die aktuellen Steuerregelungen zeigt daher: Die meisten Erben müssen sich somit gar keine Gedanken um steuerliche Aspekte machen. Das berühmte „Häuschen der Oma“ oder eine normale Eigentumswohnung gehen auf Grund der gesetzlichen Vorgaben in der Regel ohne jegliche Schenkung- oder Erbschaftsteuer auf Partner oder Kinder über. Eine voreilige Schenkung muss hier oft gar nicht sein. Effektive Schenkungstrategien lohnen sich daher vor allem bei größeren Vermögen bzw. Immobilienbesitz, der weit über den Freibeträgen liegt. Auch hier gibt es ganz legale Wege, steueroptimiert das Finanzamt auszubremsen.
Steuertrick bei Immobilien für Ehepartner
Familien können bei Immobilien clever jede Menge Steuern sparen. Neben den normalen Freibeträgen gibt es bei Schenkungen weitere lukrative - aber kaum bekannte - Steuervorteile.
So ist beispielsweise die Schenkung des selbstbewohnten Familienheims unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern grundsätzlich steuerfrei – und das unabhängig vom Wert sowie der Größe der Immobilie. Also selbst, wenn es sich um eine teure Millionärsvilla handelt. Dies gilt übrigens auch, wenn das Grundstück in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegt. Das Haus oder die Wohnung muss lediglich den Mittelpunkt des familiären Lebens zu eigenen Wohnzwecken darstellen.
Ein wichtiger Aspekt bei der Schenkung: Wie vom Bundesfinanzhof entschieden, kommt es hier nur auf den Zeitpunkt der Zuwendung des Familienheims an. Keine Rolle spielt dabei, wann die betreffende Immobilie angeschafft wurde. So ist nicht von Belang, dass beispielsweise die Immobilie bereits zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Ehe noch gar nicht bestand. Ebenso unerheblich ist, seit wann die Immobilie als Familienheim der Eheleute dient (BFH-Urteil, Az. II R 37/09).
Auch die zehnjährige Wohnpflicht, wie beim Vererben eines selbstgenutzten Eigenheims, gibt es hier nicht. Es ist also völlig unerheblich, ob das Familienheim zu einem späteren Zeitpunkt verkauft wird oder eine Nutzungsänderung stattfindet.
Der beschenkte Partner kann das Familienheim bei Bedarf jederzeit veräußern und sich damit wirtschaftlich so stellen, als sei ihm Bargeld in jeglicher Höhe erbschaftssteuerfrei geschenkt worden.
Weder im Hinblick auf den späteren Verkauf des Familienheims durch den Beschenkten noch hinsichtlich einer erneuten Schenkung eines Familienheims bestehen irgendwelche gesetzliche Sperrfristen. Wie bei allen rein steuerlich motivierten Handlungen ist aber ein Missbrauch zu vermeiden.
Strategie-Modell: Schenken über Umwege
Manchmal ist eine Schenkung über einen „Umweg“ vorteilhafter als eine Direktschenkung, wenn sich dadurch die Freibeträge steuerlich besser nutzen lassen.
- Ein Beispielfall: Vater A. möchte seinem Sohn die derzeit eigengenutzte Villa überschreiben. Diese hat aktuell einen Verkehrs- und Steuerwert von 1,5 Millionen Euro. Abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro müsste der Sohn demnach noch 1,1 Millionen zu einem Steuersatz von 19 Prozent versteuern. 209.000 Euro fließen somit an den Fiskus.
Die Strategie: A. überträgt die Hälfte der Immobilie steuerfrei an seine Ehefrau. Nach einer gewissen Schamfrist schenken beide dann zu gleichen Teilen die Villa an den Sohn. Der strategische „Umweg“ erspart der Familie mit 104.000 Euro fast die Hälfte der ursprünglichen Schenkungsteuer.
Absicherungs-Strategie: Wohnrecht oder Nießbrauch nutzen
Die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten kann zwar erhebliche Erbschaftssteuer einsparen, birgt aber auch Risiken. Bei aller Großzügigkeit sollte ein Schenker niemals seine eigene Versorgung aus den Augen verlieren und immer selbst noch genügend Vermögen haben, um davon sorgenfrei im Alter zu leben.
Ein häufig gewählter Weg ist hierbei, dass die Eltern dem Kind zwar die Immobilie übertragen, sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Diese Rechte können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden und gelten gegenüber jedermann, auch wenn die Immobilie zum Beispiel verkauft wird.
Dabei ist zu beachten: Im Unterschied zum Wohnrecht ermöglicht der Nießbrauch nicht nur die Selbstnutzung der Immobilie, sondern berechtigt auch zur Erzielung von Mieteinkünften. Deshalb ist dem Nießbrauch gegenüber dem Wohnrecht immer der Vorzug zu geben – und zwar selbst bei der Übertragung des Familienwohnheims, das die Eltern nach der Schenkung an Sohn oder Tochter nach Möglichkeit bis zum Tod weiter selbst bewohnen wollen.
Auch steuerlich ist der Nießbrauchsvorbehalt günstig, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungwert abgezogen werden kann. Überträgt der Vater dem Sohn eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro, so müsste der Sohn Schenkungsteuer zahlen, weil sein Freibetrag um 100.000 Euro überschritten wurde. Behält sich der Vater bei der Schenkung den Nießbrauch vor, wird der sogenannte Kapitalwert des Nießbrauchs abgezogen. Liegt das Ergebnis dann unter 400.000 Euro (dem Freibetrag des Sohnes), fällt überhaupt keine Schenkungsteuer an.
Ein Nießbrauchsvorbehalt kann allerdings auch zu ungewünschten Folgen führen. Wer zum Beispiel einem seiner Kinder eine Immobilie schenkt, um dadurch den Pflichtteil anderer Kinder zu schmälern, kommt mit einem Nießbrauchs- oder auch Wohnrechtsvorbehalt nicht zum Ziel. Denn ein Pflichtteilsberechtigter hat zwar an einer verschenkten Immobilie keinen Anspruch mehr, wenn zwischen Erbfall und Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Dies gilt allerdings nicht wenn der Schenker sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten halt.
Zehn-Jahres-Frist nutzen, Pflichtteil aushebeln
Die geschickte Nutzung der Freibeträge durch die Zehn-Jahresregelung hilft einerseits Steuern zu sparen. Auf der anderen Seite aber auch, vorzeitig Vermögen an bevorzugte Personen vorteilhaft zu transferieren, um es nicht anderen unbeliebten Pflichtteilsberechtigten später im Erbfall überlassen zu müssen. Denn durch gezielte Schenkungen lassen sich anderweitige Pflichtteilsansprüche geschickt reduzieren. Das funktioniert so: Nach aktuellem Recht findet eine Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt. Hat beispielsweise eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie zu 100 Prozent bei der Berechnung mit berücksichtigt. Im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 90 Prozent, im dritten Jahr zu 80 Prozent und so weiter. Sind seit der Schenkung mehr als zehn Jahre verstrichen, bleibt sie komplett außen vor. In der Realität sieht es dann so aus: Ein Vater schenkt seiner Tochter sein Haus im Wert von 400.000 Euro, der Sohn soll leer ausgehen. Sein Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt nun Jahr für Jahr gegen null, je nachdem, wann der Vater stirbt.
Aber Vorsicht – es gibt die berühmten Ausnahmen
Es ist hier immer darauf zu achten, dass die Vermögensübertragung juristisch auch als Schenkung eingestuft wird. Andernfalls läuft die Neuregelung ins Leere, da die Zehnjahresfrist nicht beginnt. Beispiele hierfür sind das Nießbrauchrecht oder der Vorbehalt des Widerrufs der Schenkung.
Aufpassen heißt es auch bei Übertragungen von Vermögen an Ehegatten
Die Zehnjahresfrist - und damit auch die Abschmelzung des Wertes der Schenkung - beginnt hier erst mit Scheidung oder Tod. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Paragraf 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB („Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“). Im Klartext: Selbst bei einer Schenkung unter Ehepartnern, die 20 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, kann es noch zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten zu einer Anrechnung auf den Nachlass kommen. Wer also Erbansprüche sicher mindern will, muss das Vermögen an Kinder oder andere Personen übertragen.
Notar Gebühren bei Schenkungen
Bei einer Schenkung ist von Gesetzes wegen eine notarielle Beurkundung des Schen-kungsversprechens vorgesehen. Insbesondere wenn Immobilien im Wege einer Schenkung den Eigentümer wechseln sollen, ist ein Notar notwendig. Die Notar-Gebühren richten sich dabei nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars, sondern nach dem Geschäftswert. Gemäß Paragraf 36 Absatz 2 der Kostenordnung (KostO) wird bei der Beurkundung von Verträgen - und damit auch bei der Beurkundung eines Schenkungvertrages - die doppelte Gebühr fällig.
Nebengebühren entstehen nur in einigen Ausnahmefällen. Hinzu kommen aber die Schreibauslagen und weitere Auslagen wie Porto, Telefongebühren und Faxgebühren sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.