

- Basiszins: 1,00%
- Aktionszins: 2,30% - gilt für die ersten 6 Monate


- Basiszins: 1,45%
- Aktionszins: 2,65% - gilt für die ersten 4 Monate


- Basiszins: 0,60%
- Aktionszins: 2,25% - gilt für die ersten 6 Monate
Zum 1. Januar 2026 wird die Versicherungspflichtgrenze deutlich angehoben: von bisher 73.800 Euro auf 77.400 Euro Jahresbrutto. Das entspricht einer Steigerung um rund 4,9 Prozent. Wer als Angestellter künftig weniger als diese Summe verdient, wird automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Für eine kleinere Gruppe – Angestellte, die bereits Ende 2002 privat versichert waren – gilt eine gesonderte, niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Sie ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze und liegt 2026 bei 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro).
Beispiel 1: Eine Angestellte verdient 76.000 Euro brutto im Jahr. 2025 lag sie über der Versicherungspflichtgrenze (73.800 Euro) und konnte privat versichert bleiben. Ab 2026 liegt sie unter der neuen Grenze von 77.400 Euro und wird damit GKV-pflichtig – es sei denn, sie beantragt eine Befreiung.
Beispiel 2: Ein Angestellter mit einem Jahreseinkommen von 80.000 Euro liegt auch 2026 über der Grenze. Für ihn ändert sich nichts – er bleibt privat versichert.
Beispiel 3: Eine Arbeitnehmerin, die schon seit 1999 in der PKV ist, muss nur die niedrigere Grenze beachten. Verdient sie 72.000 Euro, liegt sie über der Grenze von 69.750 Euro und kann auch 2026 in der privaten Krankenversicherung bleiben.
Liegt Ihr Einkommen im Jahr 2026 unterhalb der neuen Versicherungspflichtgrenze, werden Sie automatisch wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das muss nicht unbedingt ein Nachteil sein – im Gegenteil: Für viele, die in den vergangenen Jahren mit steigenden Beiträgen in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu kämpfen hatten, eröffnet sich dadurch die Chance, zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
Dennoch bedeutet die Versicherungspflicht nicht zwangsläufig, dass Sie Ihre private Krankenversicherung komplett aufgeben müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die eigenen Ansprüche zu sichern oder flexibel zu bleiben.
So können Sie sich auf Antrag dauerhaft von der Versicherungspflicht befreien lassen, solange Sie angestellt sind. Alternativ besteht die Option, vom Vollversicherungstarif in eine Zusatzversicherung zu wechseln – dabei werden Ihre bisherigen Alterungsrückstellungen berücksichtigt, was die Beiträge senken kann.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung: Damit halten Sie sich die Tür offen, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in Ihren alten PKV-Tarif zurückzukehren.
Die Rechengrößenverordnung, mit der die Versicherungspflichtgrenze festgelegt wird, bestimmt auch die Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Diese Grenze ist für privat Versicherte ebenfalls wichtig – etwa für die Höhe des maximalen Arbeitgeberzuschusses oder den Höchstbeitrag in Standard- und Basistarifen der PKV.
Auch die Pflegepflichtversicherung ist betroffen: Der Höchstbeitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung steigt 2026 auf 209,25 Euro (2025: 198,46 Euro).
Ob die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze für Sie eine Belastung oder eine Chance darstellt, hängt stark von Ihrer individuellen Situation ab. Deshalb sollten Sie frühzeitig prüfen, wie sich Ihr Einkommen im Jahr 2026 entwickeln wird.
Wer ein deutlich höheres Gehalt erzielt, bleibt unabhängig von der neuen Grenze in der privaten Krankenversicherung. Angestellte, deren Einkommen knapp unterhalb der Grenze liegt, können die Anhebung hingegen nutzen, um in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren – was gerade im Alter oftmals mit niedrigeren Beiträgen verbunden ist.
Und wer trotz der Anpassung unbedingt in der PKV bleiben möchte, sollte rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Quelle: privat-patienten.de