Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Wesentlicher Bestandteil des Reformpaketes ist die Neuregelung des sogenannten Notvertretungsrechtes für Eheleute und Lebenspartner.
Sei es durch einen Unfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt. Es zählt zu den Familiendramen, dass Angehörige mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation außerstande sind, ihre persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Wenn Kranke nicht mehr selbst in der Lage sind, medizinischen Anwendungen und Behandlungen zuzustimmen, so war das bislang nicht einmal dem Ehe- oder Lebenspartner möglich. Es sei denn, er konnte auf eine schriftliche Vollmacht verweisen.
Biallo-Lesetipp: Welche Grenzen das Notvertretungsrecht hat und warum eine Vorsorgevollmacht dennoch wichtig bleibt, erklären wir im Überblick Vollmachten und Verfügungen für den Notfall.
Was ist das Ehegattennotvertretungsrecht?
Nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes umfasst das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich Entscheidungen über medizinische Maßnahmen sowie vermögenswirksame Erklärungen, die mit dem Krankheitsereignis im Zusammenhang stehen.
Unter vermögenswirksame Erklärungen fallen sämtliche Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erkrankung stehen. Dazu zählen insbesondere Behandlung- und Krankenhausverträge, Vereinbarungen zu erforderlichen Pflege- und Reha-Maßnahmen sowie das Geltendmachen von Versicherungs- und Beihilfeansprüchen im Namen des erkrankten Ehepartners. Das Vertretungsrecht ist auf maximal sechs Monate befristet.
Wann tritt das Notvertretungsrecht für Ehegatten in Kraft?
Das Ehegattennotvertretungsrecht trat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft. Dazu wurde der bestehende Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) inhaltlich geändert.
Bis zum Jahreswechsel konnten sich Ehegatten nur dann gegenseitig vertreten, wenn eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlag.
In welchen Fällen wird das Ehegattennotvertretungsrecht angewandt?
Die neu gefasste Vorschrift regelt die Situation, dass ein Ehepartner krankheitsbedingt seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. In diesem Fall können sich Eheleute nunmehr kraft Gesetzes „automatisch“ gegenseitig vertreten, ohne dass es besonderer Formalitäten bedarf.
Welche Entscheidungen werden durch das Notvertretungsrecht erfasst?
Das gegenseitige Ehegattennotvertretungsrecht betrifft grundsätzlich Entscheidungen zu ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen sowie über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer.
Der Ehegatte ist nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere dazu berechtigt,
- in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen.
- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
- über freiheitsentziehende Maßnahmen wie etwa das Anbringen eines Bettgitters oder eines Bauchgurtes, eine Fixierung oder Verabreichung ruhigstellender Medikament zu entscheiden, sofern die Maßnahme nicht länger als sechs Wochen andauert,
- darüber zu entscheiden, ob lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
- Ansprüche aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten (etwa gegen einen Unfallgegner oder Leistungsträger) geltend zu machen.
In welchen Fällen gilt das Ehegattennotvertretungsrecht nicht?
Das Ehegattennotvertretungsrecht betrifft ausschließlich Angelegenheiten der Gesundheitssorge in gesundheitlichen Notsituationen, wenn ein Ehepartner nicht in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden.
Das Ehegattennotvertretungsrecht greift nicht, wenn
- eine widersprüchliche Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht vorliegt,
- bereits ein Betreuer durch das Gericht mit entsprechender Entscheidungskompetenz bestellt wurde,
- es sich gegen den direkt oder indirekt geäußerten Wunsch des Betroffenen richtet,
- die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben,
- es um Angelegenheiten ohne Bezug zum jeweiligen Krankheitsereignis geht,
- die sechsmonatige Ausschlussfrist verstrichen ist.
So kann man das Notvertretungsrecht beschränken oder erweitern
Wer verhindern will, dass der Ehe- oder Lebenspartner das Notvertretungsrecht ausübt, muss dieser Rechtssituation schriftlich widersprechen oder eine andere Person konkret in einer besonderen Vorsorgevollmacht benennen. Der Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Wie wird das Ehegattennotvertretungsrecht beantragt und welche Formulare sind erforderlich?
Zunächst prüft der behandelnde Arzt, ob eine medizinische Notsituation vorliegt. Außerdem bestätigt er schriftlich den Zeitpunkt, in dem der Notfall eingetreten ist. Diese Angabe ist wichtig, weil damit die Sechs-Monatsfrist beginnt.
Der Arzt erklärt weiterhin, dass der kranke Ehegatte aufgrund des festgestellten gesundheitlichen Zustandes seine Angelegenheiten nicht eigenständig besorgen kann. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen aus ärztlicher Sicht vor, muss der Ehe- oder Lebenspartner äußern, dass er gewillt und berechtigt ist, das Ehegattennotvertretungsrecht auszuüben. Daneben muss er versichern, dass er dieses Recht bisher noch nicht ausgeübt hat und ihm kein Grund für einen Ausschluss seines Ehegattennotvertretungsrechts bekannt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Arzt für die Dauer des Ehegattennotvertretungsrechts von seiner gesetzlichen Schweigepflicht entbunden.
Das Dokument dient dem vertretenden Ehegatten als Beleg seiner Vertretungsbefugnis. Das Papier ist bei allen Vertretungshandlungen im Rahmen des Notvertretungsrechts vorzulegen.
Wird das Ehegattennotvertretungsrecht erstmals gegenüber einem Arzt geltend gemacht, so hat dieser dem Ehegatten, der den erkrankten Ehegatten vertritt, schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Ehegattenvertretung vorliegen.
Folgende Formulare zur Ehegattennotvertretung sind online abrufbar:
Welche Unterlagen müssen dem Arzt vorgelegt werden?
Grundsätzlich muss der behandelnde Arzt lediglich fragen, ob der Ehe- oder Lebenspartner berechtigt ist, das Notvertretungsrecht auszuüben. Allerdings kann er sich durch eine Überprüfung der Personalien weiteren Aufschluss über den Familien- beziehungsweise Personenstand und damit über die Legitimation des vertretenden Partners verschaffen.