Geldsegen?

Aus 800 Mark Mietkaution werden knapp 115.000 Euro

Franziska Baum
Redakteurin
Veröffentlicht am: 08.08.2022

Auf einen Blick

  • 800 DM wurden als Mietkaution hinterlegt.
  • Nach dem Tod der Eltern klagte eine Kölnerin auf Herausgabe der Aktien, welche immerhin einen Gewinn von knapp 115.000 Euro erwirtschaftet haben.
  • Erfahren Sie, ob das Amtsgericht dem Vermieter oder der Mieterin Recht gegeben hat.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. 800 DM als Mietkaution hinterlegt
  2. Erbin lässt sich nicht abspeisen
  3. BGH-Urteil zu Uralt-Kaution
  4. Wo können Sie Mietkautionskonten eröffnen?

Zu Beginn eines Mietverhältnisses zahlt der Mieter an den Vermieter üblicherweise eine Mietkaution als Sicherheit. Dafür muss der Vermieter ein separates Konto (Mietkautionskonto) einrichten. Immer häufiger werden die Mietkautionen in Form von Aktien angelegt. Wird das Mietverhältnis beendet und mit der Wohnung ist alles in Ordnung, kann der Mieter die Kaution zurückverlangen. Hat sich der Wert der Kaution durch die Anlage in Aktien erheblich gesteigert, ist ein Rechtsstreit vorprogrammiert. Genau wie im folgenden Fall.

 

800 DM als Mietkaution hinterlegt

Im Jahr 1960 bezogen die Eltern einer Kölnerin eine Wohnung, für die sie zunächst 800 Mark Mietkaution zahlen mussten. Auf einem Mietkautionskonto der zuständigen Wohnungsgesellschaft wurde das Geld gewinnbringend in Aktien angelegt. 2005 zogen die Eltern in eine andere Wohnung der gleichen Wohnungsgesellschaft. Die ehemals 800 Mark wurden nun als Mietsicherheit in eine Kaution von 409 Euro übertragen.

Laut dem Mietvertrag sollte der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Aktien herausgeben. Durch eine Vereinbarung war er aber auch berechtigt, den Normalbetrag von 800 DM auszuzahlen.

 

Erbin lässt sich nicht abspeisen

Der Tochter der mittlerweile verstorbenen Mieter reichten die 409 Euro aber nicht. Sie verlangte zusätzlich die Herausgabe der Aktien. Diese hatten mittlerweile einen Gewinn von 114.600 Euro erwirtschaftet. Allein in den Jahren 2005 bis 2017 gab es Medienberichten zufolge eine Dividende von fast 6.000 Euro. Diese wurden durch die Wohnungsgesellschaft vereinbarungsgemäß jährlich ausgezahlt und mit der Miete verrechnet.

Da sich der Vermieter weigerte, die Aktien herauszugeben, reichte die Tochter Klage beim Amtsgericht Köln ein. Das Amtsgericht gab in seinem Urteil (Urt. v. 19.7.2022., AZ: 203 C 199/21) der Klage statt und entschied, dass der Erbin die Aktien zustehen.

Obwohl die Norm des § 551 BGB im Jahr 1960 noch nicht existierte, sei die Vorschrift aufgrund des neu geschlossenen Mietvertrages von 2005 anwendbar. Die Beteiligten hätten einen völlig neuen Mietvertrag geschlossen, aber die Übertragung der Mietsicherheit und aus dem alten Mietvertrag vereinbart. Demzufolge wären auch Abreden aus dem alten Mietvertrag gültig.

Dennoch dürfe sich die Wohnungsgesellschaft nicht auf das im Mietvertrag festgelegte Wahlrecht berufen, da dieses nach § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam sei. In dem Paragrafen wurde festgelegt, dass die Erträge aus einer Kaution unabhängig von der gewählten Anlageform immer dem Mieter zustünden. Zu den Erträgen zählen laut dem Amtsgericht Köln im Fall der Kölnerin aber nicht nur die Dividenden, sondern auch die Kursgewinne.

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob die Wohnungsgesellschaft Berufung gegen die Entscheidung einlegen wird.

 

BGH-Urteil zu Uralt-Kaution

Anders gelagert ist dagegen ein Fall mit dem Abschluss eines Mietvertrages im Jahr 1966. In diesem wurde eine unverzinsliche Mietkaution festgelegt. Und hier entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 92/17), dass der Vermieter nicht zu einer Verzinsung verpflichtet war.

Seit 2001 ist im Gesetz festgelegt, dass die Mietkaution verzinslich angelegt werden muss und dass dem Mieter die Zinsen zustehen. Diese Vorschrift gilt auch für Mietverträge, die im Jahr 2001 schon bestanden. Ausnahme: Die Verzinsung der Kaution war bei vor 1983 abgeschlossenen Mietverträgen ausdrücklich ausgeschlossen. Wurde keine ausdrückliche Regelung zur Verzinsung der Mietkaution vereinbart, muss der Vermieter auch eine vor 1983 vereinbarte Mietkaution verzinsen (BGH VIII ARZ 3/82).

 

Wo können Sie Mietkautionskonten eröffnen?

Alle überregionalen Geldhäuser wie Deutsche Bank oder Commerzbank und die regionalen Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen bieten Mietkautionskonten an. In der Regel müssen Sie als Bestandskundin oder Bestandskunde keine Gebühr bezahlen.

Bei den Direktbanken wie der ING oder Consorsbank sieht es anders aus. Hier gibt es derartige Konten nicht. Die Ausnahme ist die DKB mit ihrem kostenlosen Online-Girokonto DKB Cash. Haben Sie dieses Konto, können Sie das Mietkautionskonto sogar online eröffnen.

Biallo News

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Über die Redakteurin Franziska Baum

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Bereits in ihrer Schulzeit war Franziska für die Jugendredaktion der Sächsischen Zeitung tätig. Nach ihrem Germanistik-Studium in Dresden sammelte sie weitere Erfahrungen als Online-Redakteurin bei führenden Technik-Magazinen und später im Verbraucherschutz. Seit 2016 war Franzi (so ihr Spitzname) als Redakteurin am Aufbau des Onlineportals verbraucherschutz.com (früher onlinewarnungen.de) beteiligt. Dort betreute sie unter anderem den Social Media Bereich, plante und verfasste eigene Tipps, News und Anleitungen zu aktuellen Themen. Durch diese Arbeit hat Franzi sich ein ausgeprägtes Wissen im Bereich Verbraucherschutz angeeignet. Bei biallo.de bringt sie genau dieses Wissen ein. Außerdem ist Franziska in der Leserbetreuung tätig. Ihr Ziel ist es, den Leserinnen und Lesern zu helfen und ein gutes Gefühl zu geben. 

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