Die erste Aprilwoche 2025 war für viele Aktienanleger eine Horror-Woche: Nach der Ankündigung von US-Präsident Donald Trump, die halbe Welt mit Zöllen zu überziehen, stürzten die Aktienmärkte steil nach unten. Etliche Aktienbesitzer haben in diesen Tagen Papiere verkauft – und fuhren damit Verluste ein. Nun, zum Jahresende, werden diese Verluste wieder Thema: Denn die Miesen aus Aktienverkäufen lassen sich mit Gewinnen aus dem Aktienhandel gegenrechnen. Das hilft beim Steuersparen

Um die Verluste verrechnen zu können, brauchen Anlegerinnen und Anleger aber unter Umständen eine Verlustbescheinigung ihrer Depot-Bank. Diese müssen sie bis 15. Dezember beantragen. Wir erklären, wann Sie die Verlustbescheinigung benötigen, wie die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitalanlagen läuft – und was passiert, wenn sie die Frist verpassen. 

Wann benötigen Anleger die Bescheinigung? 

Generell gilt: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann das bei der Steuer geltend machen. Um die Steuerschuld zu ermitteln, wird der Verlust aus Aktienverkäufen vom Gewinn abgezogen. Das mindert die Steuer auf die Kapitalerträge. Sind Gewinne und Verluste bei derselben Bank entstanden, erledigt das Institut diese Verlustverrechnung automatisch – Anlegerinnen und Anleger müssen sich um nichts kümmern.

Anders ist es, wenn Anleger Depots bei verschiedenen Banken haben und dort Gewinne und Verluste anfallen. Auch die lassen sich verrechnen. Der „institutsübergreifende Verlustausgleich“ ist aber nur über die Einkommensteuererklärung möglich. Dafür ist eine Verlustbescheinigung nötig: Anlegerinnen und Anleger müssen sie bis zum 15. Dezember eines Jahres bei der Bank beantragen, bei der die Verluste entstanden sind. Das gilt auch für Ehepaare, die bei verschiedenen Instituten Verluste und Gewinne aus Kapitalanlagen haben.  

Gewinne und Verluste tragen Anleger in die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP der Steuererklärung ein. Die Gewinne gehen aus der Jahressteuerbescheinigung hervor. Einige Banken verschicken diese am Jahresanfang automatisch. Bei anderen muss man sie anfordern. Das geht mittlerweile oft online. 

Wie funktioniert die Verlustverrechnung? 

Nicht jeder Verlust lässt sich mit jedem Gewinn aufrechnen. Denn zum einen lassen sich Verluste aus Kapitalanlagen nur von Gewinnen aus Kapitalanlagen abziehen – nicht etwa von einem Gewinn mit Immobilien

Zum anderen wird auch zwischen Kapitalanlagen unterschieden. So können Verluste aus Aktienverkäufen „lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden“, heißt es beim Finanzamt Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Bank führt daher einen eigenen Aktien-Verrechnungstopf. Davon getrennt gibt es einen  allgemeinen Verrechnungstopf. Dort werden Gewinne und Verluste aus anderen Kapitalanlagen gesammelt. Dazu zählen etwa Fonds, ETFs, Anleihen oder Zinsanlagen wie Tagesgeld oder Festgeld

Hat ein Anleger daher mit seinen Aktienverkäufen Verlust gemacht, aber nur Gewinne aus ETFs oder Zinsanlagen eingefahren, kann er das nicht gegeneinander aufrechnen. Verluste aus einem Anleihegeschäft dagegen lassen sich mit Zinserträgen verrechnen. Auch hier gilt: Fallen Gewinne und Verluste bei derselben Bank an, verrechnet die Bank sie automatisch. Für die Verrechnung der Erträge und Verluste bei verschiedenen Banken ist dagegen die Verlustbescheinigung nötig. 

Was passiert mit nicht verrechneten Verlusten? 

Sie gehen nicht verloren, sondern werden ins nächste Jahr übertragen. Ein stehengebliebenes Minus aus diesem Jahr können Anlegerinnen und Anleger daher im nächsten Jahr bei der Steuer geltend machen – oder in einem der folgenden Jahre. Denn der sogenannte Verlustvortrag gilt unbegrenzt. „Die festgestellten Verluste werden in späteren Jahren mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet“, erklärt das Finanzamt NRW. 

Das bedeutet: Auch wenn Anleger die Frist für den Antrag auf Verlustbescheinigung verpassen, bleiben die Verluste bestehen. Allerdings: In den folgenden Jahren können sie diese Verluste nicht mehr mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen, sondern nur noch mit Verlusten bei derselben Bank.  

Es ist daher ratsam, Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken auch in dem Jahr zu verrechnen, in dem sie entstanden sind und dafür die entsprechende Bescheinigung bei der Bank anzufordern – mit Frist bis zum 15. Dezember. 

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Über den Redakteur Andreas Jalsovec

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Hat als Redakteur in mehreren (Wirtschafts-) Redaktionen gearbeitet – unter anderem beim Anlegermagazin Börse Online, bei der Münchner Abendzeitung, der Schwäbischen Zeitung und der Nachrichtenagentur epd. Der promovierte Ökonom schreibt vor allem über Anleger- und Verbraucherthemen. Vor seinem Wechsel zu Biallo.de war er für die Wirtschaftsredaktion der Süddeutschen Zeitung tätig.

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