Onlineshopping ist gerade in Coronazeiten sehr beliebt. Bei seriösen Onlineshops haben Sie in der Regel die Wahl, wie Sie die Bezahlung vornehmen möchten. Von Überweisung, Rechnung, Lastschrift, Kreditkarte bis hin zur Sofortzahlung oder PayPal sind meist recht viele Zahlungsarten vertreten.
Sie als Kunde haben daher die Qual der Wahl, wie Sie Ihre bestellte Ware bezahlen möchten. Die Wahl könnte ab heute vereinfacht werden. Denn der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat einen Beschluss (Az. I ZR 203/19) bezüglich Zahlungsanbietern wie Klarna, PayPal und Co. gefasst.
Wussten Sie eigentlich, dass es von Klarna auch ein Girokonto gibt?
Zusätzliches Entgelt bei Bezahlung via Klarna, PayPal und Co. erlaubt
Laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 25. März 2021 wird festgelegt, dass Unternehmen von Ihren Kunden ein zusätzliches Entgelt verlangen können, wenn diese per Sofortüberweisung via Klarna, per PayPal oder einem anderen Zahlungsdienstleister bezahlen. Die Gebühr ist nur fällig, wenn die Zahlung über die genannten Zahlungsmittel allein erfolgt und nicht mit einer im Zusammenhang stehenden Nutzung der Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie via Klarna Rechnung bezahlen. Auch PayPal bietet eine ähnliche Funktion an.
Begründet wird das Urteil damit, dass bei Klarna, PayPal und Co. ein Zahlungsdienstleister eingeschaltet wird. Dieser nimmt nicht nur die Zahlung vor, sondern überprüft bei dem Kunden beispielsweise auch die Bonität. Laut dem BGH-Urteil ist es dem Händler demnach freigestellt, ob er die Gebühr allein bezahlt oder an den Kunden weiterreicht. PayPal möchte das Weiterreichen der Gebühren an Kunden nicht und hat dementsprechend seine AGB bereits geändert, dass der Händler die Gebühr für den Kunden übernehmen soll.
Zur Klage war es gekommen, weil die Wettbewerbszentrale das Musterverfahren gegen das Fernbus-Unternehmen Flixbus angestoßen hatte, da Flixbus seinen Kunden zusätzliche Gebühren in Rechnung gestellt hatte.