Zahlen Sie auch noch wie Millionen andere Vorsorgesparer und Sparerinnen in einen Vertrag ein, um sich daraus später einmal eine Riester-Rente, Betriebsrente oder Rürup-Rente auszahlen zu lassen? Dann sollten Sie dieses neue Urteil kennen: Die Allianz Lebensversicherung darf den in einer privaten Rentenversicherung vertraglich zugesicherten Rentenfaktor nicht einseitig zum Nachteil ihrer Kundinnen und Kunden herabsetzen. Dieser Faktor legt fest, wie viel Geld eine Vorsorgesparerin oder ein Vorsorgesparer einmal monatlich aus dem angesparten Guthaben im Ruhestand erhalten wird. Entschieden hat das das Landgericht Berlin (Urteil vom 30. April 2025; Az.: 4 O 177/23). Dieses und eine Reihe von anderen Urteilen könnte auch Sie betreffen. Es geht dabei um viel Geld – und womöglich um ein paar hundert Euro Zusatzrente mehr oder weniger, die Sie später einmal im Ruhestand bis zum Lebensende erhalten werden.

Was der Rentenfaktor in Euro und Cent bedeutet 

Mit dem Rentenfaktor wird festgelegt, wie viel Geld Kundinnen und Kunden pro 10.000 Euro an angesammeltem Kapital später als Rente erhalten. Bei einem der Redaktion vorliegenden fondsgebundenen Vertrag für eine betriebliche Altersvorsorge betrug der Rentenfaktor am Anfang 51,43. Pro 10 .000 Euro sollte es also 51,43 Euro Rente monatlich lebenslang geben. Nach insgesamt drei Senkungen 2005, 2017 und 2021 beläuft sich der Rentenfaktor aber jetzt nur noch auf 33,70. Statt einer Rente von 51,43 Euro pro 10 .000 Euro Vertragsguthaben würde der Vorsorgesparer also nur noch 33,70 Euro bekommen. 

Eingezahlt hatte der Kunde seit 2002 insgesamt – inklusive der Zuschüsse seiner Arbeitgeber – 18.276 Euro. Später stellte er seinen Vertrag beitragsfrei, ohne ihn zu kündigen, damit sich das bereits angesparte Guthaben weiter vermehren kann. Sollte das Guthaben wie prognostiziert bis 2037 beim Rentenantritt und einem Wertzuwachs von zum Beispiel vier Prozent pro Jahr auf mehr als 70.000 Euro gewachsen sein, wären dies pro Monat schon etwa 124 Euro weniger. Und das vielleicht 15 oder 20 Jahre lang oder länger – je nachdem, wie lange der Versicherte lebt.

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Wie Versicherer ihre Kürzungen begründen

Die Anbieter haben in ihren Versicherungsbedingungen festgelegt, dass solche Kürzungen möglich sind. So steht auch in dem Vertrag unseres Musterfalles: "Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (…) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für die Altersvorsorge für je 10.000 Euro Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu ihrem Tode garantieren können." 

Steigt also die Lebenserwartung oder sinken die Zinsen am Kapitalmarkt, darf der Versicherer kürzen. Die Versicherer verweisen hier in der Regel stets auf den gesunkenen Höchstrechnungszins, bekannt als "Garantiezins". Dieser wurde von 4,0 Prozent im Juli 1994 auf 0,25 Prozent bis Ende 2024 gesenkt. Anfang dieses Jahres wurde er auf 1,0 Prozent erhöht (siehe Grafik). 

Wer Geld womöglich verliert oder nicht

Eine überprüfbare Anzahl von Kürzungsgeschädigten gibt es nicht. Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist sich aber sicher, dass sowohl in der betrieblichen Altersversorgung als auch bei der Riester-Rente, der Rürup-Rente und privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen "Millionen betroffen sind."

Ob es Kürzungen gibt oder nicht, hängt auch davon ab, um welchen Vertrag es sich genau handelt. So spielt der Rentenfaktor für klassische Verträge keine Rolle, wenn diese von Anfang an in Euro und Cent garantierte Renten bieten. Hier wird wegen des fixen Garantiezinssatzes schon bei Vertragsabschluss festgelegt, wie viel Rente der Kunde pro Monat garantiert erhalten wird. "Bei den fondsbasierten Produkten hingegen kann der Versicherer aufgrund der ungewissen Vermögensentwicklung keine Rente in Euro zusagen, sondern nur einen Rentenfaktor", sagt Finanzexperte Nauhauser.

Die zweite Einschränkung: In der betrieblichen Altersvorsorge und bei privaten Rentenversicherungen gibt es oft ein Wahlrecht. Man kann sich das angesparte Geld auf einen Schlag auszahlen lassen, muss sich also nicht auf die womöglich unattraktive lebenslange Verrentung einlassen. Bei der Riester-Rente kann man sich nur maximal 30 Prozent des Vertragsguthabens auszahlen lassen, es sei denn, man kündigt den Vertrag "förderschädlich" mit der Folge, dass Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen sind. Und bei den relevanten fondsgebundenen Rürup-Verträgen – dem Pendant zur Riester-Rente vor allem für Selbständige – wird das Guthaben immer vollständig verrentet. Eine Kürzung des Rentenfaktors trifft Rürup-Sparende damit immer. Bei dem hier vorgestellten Muster-Vertrag kann der Versicherte aber auch die Kapitalauszahlung wählen.

Wollen Sie mehr zum Thema wissen, wie Sie sich eine Lebensversicherung auszahlen lassen können, dann lesen Sie unseren Ratgeber: „So kann man sich die Lebensversicherung auszahlen lassen.“

Wollen Sie wissen, wie Sie Ihre Riester-Rente verwenden können? Dann lesen Sie unseren Ratgeber „Wie kann ich sie mir am besten auszahlen lassen?“ 

Warum Gerichte zugunsten der Versicherten urteilen

Nauhauser ist mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kürzungen bei fondsgebundenen Riester-Verträgen vorgegangen – mit Erfolg. Ein erstes Urteil eines Oberlandesgerichts (OLG) gibt es seit Anfang des Jahres. So erklärte das OLG Stuttgart die von der Allianz verwendete Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherten für rechtswidrig (Az.: 2 U 143/23). Der Grund: Die Allianz verfolge mit dieser Klausel allein das eigene Interesse, die Rentenhöhe zu senken. Die Klausel beinhalte aber nicht, dass die Senkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht werde, sollten sich die Verhältnisse wieder bessern. Eine freiwillige Zusage des Versicherers, den Rentenfaktor gegebenenfalls wieder zu erhöhen, reiche nicht aus. Diese Zusage müsse sich vielmehr aus den Versicherungsbedingungen ergeben. 

Auch andere Richter kippten die Kürzungen, so das Amtsgericht Reinbek (Az: 14 C 473/23), Landgericht Köln (Az.: 26 O 12/22) und nun Ende April das Landgericht Berlin. Wieder ging es um eine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung, wieder gegen die Allianz, und wieder urteilte das Gericht, Versicherte würden bei den Vertragsklauseln unangemessen benachteiligt. 

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Was der Bundesgerichtshof entscheiden soll

Die Allianz hat gegen das Stuttgarter OLG-Urteil Revision eingelegt. Daher muss sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz mit dem Thema befassen. Nauhauser erhofft sich davon, dass Versicherer sich auf die bisherigen Klauseln nicht mehr berufen können und daher den ursprünglichen, höheren Rentenfaktor anwenden müssen. Gut möglich, dass sich die Anbieter dann künftig über geänderte Klauseln verpflichten, "die Rente wieder zu erhöhen, wenn die Umstände, die zur Kürzung der Leistung geführt haben, später entfallen." Er erinnert daran, dass die Zinsen seit 2022 wieder gestiegen sind. "Aber kein Versicherer hat deshalb nach meinem Kenntnisstand den Rentenfaktor erhöht." 

Was Versicherte tun können

Nauhauser rät, in den Vertrag und die jährlichen Standmitteilungen zu schauen, um zunächst herauszufinden, ob man betroffen ist oder nicht. Versicherte mit einem Schreiben, in dem ihnen die Kürzung des ursprünglich zugesicherten Rentenfaktors mitgeteilt wurde, sollten die Rückkehr zum höheren alten Faktor fordern. Die Verbraucherzentralen bieten dafür einen Musterbrief an. Nauhauser ist sich aber bewusst, "dass Verbraucher damit nur ein Zeichen setzen können, einlenken werden die Versicherer ohne BGH-Urteil wohl nicht." 

Außerdem empfiehlt er zu prüfen, ob es – sofern möglich – nicht besser ist, auf eine Verrentung des angesparten Guthabens zu verzichten. "Bei vielen Verträgen muss man schon sehr alt werden, damit sich das überhaupt lohnt", sagt der Finanzexperte. 

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Thomas Öchsner, Jahrgang 1961, ist seit 1991 Wirtschaftsjournalist. Bei der Münchner Abendzeitung hat er als stellvertretender Ressortleiter für das Ressort „Geld“ gearbeitet. 1999 wechselte er zur Süddeutschen Zeitung. Dort war er zunächst Redakteur für Finanzen in der Wirtschaftsredaktion in München, später neun Jahre Korrespondent für Sozial- und Arbeitsthemen in der Parlamentsredaktion in Berlin. Wieder zurück in der Münchner Zentrale leitete er das Finanzteam in der Wirtschaftsredaktion. Für die SZ hat er den wöchentlichen Newsletter „SZ Geld“ und das Magazin „GELD“ entwickelt. Seit Juni 2021 arbeitet Öchsner als selbständiger Autor für die SZ, biallo.de und andere Medien. Aktuelles Buch: Ihr Vermögensturbo ab 50, Geldanlage für eine bessere Rente.

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