Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie greifen in alle Lebensbereiche ein: Existenzängste machen sich breit, denn aufgrund von Kurzarbeit, Auftragsmangel oder gar Arbeitslosigkeit fallen Einnahmen weg. Viele wissen derzeit nicht, wie sie die Miete für ihre Wohnung aufbringen sollen – bei den meisten immerhin einer der größten Haushaltsposten.
Corona-Krise: Was Mieter und Vermieter jetzt wissen müssen
Auf einen Blick
- Die Bundesregierung hat am 27. März ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen, welches am 1. April in Kraft getreten ist.
- Darin enthalten ist auch eine Neuregelung zur temporären Anpassung des Mietrechts, damit zahlungsunfähigen Mietern nicht die Kündigung ins Haus flattert.
Kündigungsschutz für Mieter ausgeweitet
Am 27. März hat der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Darin enthalten ist die Regelung zur temporären Anpassung des Mietrechts und Ausweitung des Kündigungsschutzes für Mieter, damit während der Corona-Krise zahlungsunfähigen Mietern nicht die fristlose Kündigung der Mietwohnung droht. "Wir tun alles, um die wirtschaftliche Existenz der Menschen in der Corona-Krise zu sichern", versichert Christine Lambrecht (SPD), Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz.
Denn normalerweise dürfen Vermieter ihren Mietern kündigen, wenn diese zwei Monate lang keine Miete gezahlt haben. Bundesministerin Lambrecht verspricht: "Wer wegen seiner Verdienstausfälle kurzfristig nicht zahlen und Hilfen nicht rechtzeitig erhalten kann, dem darf jetzt nicht gekündigt werden. Das stellen wir gesetzlich sicher."
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Auf sonstige Kündigungsgründe wie etwa Eigenbedarf erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts allerdings nicht. Sie betrifft sowohl die private Wohnungsmiete (Netto-Kaltmiete und die Nebenkostenzahlungen) als auch die Miete oder Pacht für Gewerbe- und Geschäftsräume.
Die Ausnahmeregelung gilt zunächst für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen um maximal ein Jahr verlängert werden. Eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus früheren Zeiträumen ist weiterhin zulässig.
Wichtig zu wissen: Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber im Grundsatz auch weiterhin bestehen: Sie müssen die Corona-bedingten Mietrückstände bis 30. Juni 2022 nachzahlen – auch hierbei anfallende Verzugszinsen sind zulässig. Geschieht dies nicht, droht die Kündigung.
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Wenn möglich, sollte man die Mietzahlungen allerdings wie gewohnt weiterführen, um eine Forderung von Verzugszinsen durch den Vermieter zu vermeiden. Wer aktuell einen Zahlungsengpass hat, sollte seine Ansprüche in Sachen Wohngeldprüfen.
Den Kontakt zum Vermieter suchen
Sobald sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet, sollte man sofort den Kontakt zum Vermieter suchen. Vielleicht lässt sich eine Vereinbarung treffen – wie zum Beispiel eine Ratenzahlung. Der Mieter hat im Streitfall die Pflicht, den Zusammenhang zwischen der Covid-19-Pandemie und der Nichtleistung durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen. Hierfür kann etwa ein Kündigungsbescheid, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Verdienstausfall oder ein Bescheid über staatliche Leistungen vorgelegt werden.
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Wer hilft Vermietern, wenn Mieten ausbleiben?
Brechen die Mieteinnahmen weg, können insbesondere Privatvermieter schnell in Existenznöte geraten. Vor allem, wenn sie aus den laufenden Mieteinnahmen die Raten für einen Kredit finanzieren.
Das Rettungspaket der Bundesregierung schützt Vermieter durch neu eingeführte Stundungsregelungen für Darlehensverträge von Immobilieneigentümern, wenn sie aufgrund Corona-bedingt säumiger Mieter keine Einnahmen haben. So sollen Zahlungspflichten, die bis 30. Juni 2020 fällig werden, gesetzlich um mindestens drei Monate gestundet werden können. Eine Kündigung entsprechender Kreditverträge durch die Kreditinstitute, weil die Kreditraten vom Schuldner nicht gezahlt werden, wird insoweit ausgeschlossen. Das Recht auf die Aussetzung der Kreditrate gilt allerdings nicht für KfW-Förderkredite.
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- Hinweis: Diese Regelungen gelten für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden – und vorerst bis zum 30. Juni 2020. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Dem Eigentümerverband Haus und Grund reicht dies nicht: Das Hilfspaket der Regierung sei zu einseitig – der Schutz von Kleinvermietern käme in der Corona-Krise zu kurz. Immerhin seien viele der privaten Kleinvermieter Rentner, die einst freiberuflich tätig waren und daher keine Ansprüche aus der Rentenkasse hätten oder noch aktive Freiberufler, denen jetzt Einnahmen fehlten. Daher fordert der Eigentümerverband von der Bundesregierung einen Rettungsschirm für Privatvermieter in Form eines Fonds, der bei Mietausfällen einspringt.
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Zahlungsaufschub auch bei Strom, Wasser und Gas
Mit dem Gesetz hat die Große Koalition ebenfalls beschlossen, dass auch Strom- und Wasseranbieter sowie Telefon- und Internetunternehmen ihren Kunden im Ernstfall mehr Zeit für Zahlungen einräumen müssen. Derzeit erhalten Verbraucher auch hier einen Zahlungsaufschub zunächst bis zum 30. Juni 2020. Strom oder Heizung dürfen vom Versorger also nicht einfach abgedreht werden. Und auch hier gilt: Die Zahlungen müssen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.