





Die Rekordjagd nimmt kein Ende: Der Goldpreis hat noch einmal neue Höchststände erreicht. Der Preis für das Edelmetall stieg am Mittwoch (15. Oktober 2025) auf 4.200 US-Dollar je Feinunze (31,1 Gramm). Umgerechnet war Gold damit mehr als 3.600 Euro Wert. Wer vor genau einem Jahr in Gold investiert hat, hat damit in Euro gerechnet ein Plus von fast 50 Prozent eingefahren.
Bei solchen Höhenflügen überlegen viele Anlegerinnen und Anleger, ob jetzt ein guter Zeitpunkt zum Verkauf ist. Doch Vorsicht: Je nach Art und Dauer des Goldbesitzes hält auch der Fiskus beim Verkauf die Hand auf. Wie sieht es beim Goldverkauf mit der Steuer aus? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Steuerlich gilt der Kauf von physischem Gold nicht als Kapitalanlage. Der Gewinn, der daher beim Verkauf von Goldbarren oder Goldmünzen herausspringt, wird auch nicht wie Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt – sondern wie Erträge aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.
Dabei gilt: Kursgewinne aus dem Verkauf von Goldmünzen und Goldbarren sind steuerfrei, wenn Anleger das Edelmetall zuvor mindestens zwölf Monate halten. Wer sein Gold also schon länger als ein Jahr besitzt, muss sich beim Verkauf keine Gedanken über die Steuer machen.
Wer hingegen vor Ablauf der 12-Monats-Frist mit Gewinn verkauft, zahlt Steuern – und zwar in Höhe des persönlichen Steuersatzes. Allerdings sind dabei Gewinne bis zu 1.000 Euro jährlich steuerfrei. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie überschritten, ist – im Unterschied zum Freibetrag – der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Kaufen Anlegerinnen und Anleger Gold im Ausland, gelten für sie in der Regel die gleichen steuerlichen Vorschriften wie hier zu Lande. Der liechtensteinische Anbieter wiLLBe etwa bietet Anlegerinnen und Anlegern einen Goldsparplan mit Lagerung des Edelmetalls im Fürstentum. Das Gold wird in einem Tresor der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) verwahrt. Vor der Gold-Anlage im Ausland sollten sich Anleger aber vorab beim Anbieter oder einem Steuerberater über steuerliche Besonderheiten informieren.
Neben Münzen und Barren lässt sich auch mit sogenannten ETCs (Exchange Traded Commodities) in Gold investieren. Das sind Wertpapiere, die den Goldpreis abbilden. Man spricht deshalb auch von "Papiergold".
Gold-ETCs werden unter bestimmten Bedingungen wie Goldbarren und Goldmünzen behandelt. Das bedeutet: Gewinne aus dem Verkauf sind dann ebenfalls nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Dafür müssen die Gold-Wertpapiere jedoch
Die bekanntesten Gold-ETCs, für die das gilt, sind "Xetra-Gold" der Deutschen Börse und "Euwax Gold II" der Börse Stuttgart. Sie sind vor allem geeignet für Anleger, die direkt in den Goldmarkt investieren möchten, aber sich nicht um die Lagerung kümmern wollen.
Entscheidend für die Steuerfreiheit bei Gold-ETCs ist der Lieferanspruch: Die Anbieter hinterlegen das Gold in Tresoren. Anlegerinnen und Anleger haben die Möglichkeit, ihre ETCs in physisches Gold umzutauschen und erhalten dann die entsprechende Menge des Edelmetalls geliefert.
Auch für Gold-ETCs mit Lieferanspruch gilt: Verkaufen Anlegerinnen und Anleger sie vor Ablauf der Haltefrist von einem Jahr, werden auf den Veräußerungsgewinn Steuern in Höhe des persönlichen Steuersatzes fällig. Dieser kann höher sein als der Steuersatz für Kapitalerträge, der bei 25 Prozent liegt (plus Soli und evtl. Kirchensteuer).
Es gibt auch Gold-ETCs, die mit physischem Gold hinterlegt sind, aber keinen Auslieferungsanspruch haben. Bei ihnen gilt die Steuerfreiheit nicht. Auf die Veräußerungsgewinne aus solchen ETCs fallen deshalb stets Steuern in Höhe des Satzes für die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) an.
Mit Gold-Aktien investieren Anlegerinnen und Anleger in Unternehmen, die im Goldabbau oder in der Goldproduktion tätig sind. Steuerliche Vorteile entstehen daraus allerdings keine. Gold-Aktien werden steuerlich genauso behandelt wie jede andere Aktie: Die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gold-Aktien unterliegen der Abgeltungssteuer.
Die Steuerfreiheit von Kursgewinnen ist ein großer Vorteil von Gold-Investments. Um die Erträge aus dem Verkauf von Goldmünzen oder Goldbarren steuerfrei einzustreichen, müssen Anleger sie aber mindestens ein Jahr halten. Wer daher an einen Verkauf denkt, sollte dafür vor allem Positionen in Betracht ziehen, die schon länger als ein Jahr im Depot liegen. Das ist insbesondere bei Gold-Sparplänen wichtig, bei denen regelmäßig neue Goldpositionen ins Depot kommen.
Achtung auch bei der Haltefrist: Haben Sie das Gold beispielsweise am 15. Oktober 2024 gekauft, dürfen Sie es erst am 25. Oktober 2025 verkaufen, damit die Steuerfreiheit greift. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG hin. Und einen kleinen Haken gibt es bei der Steuerbefreiung auch: Parallel zur steuerfreien Veräußerung von Gewinnen ist die Verrechnung von Verlusten nach der Haltefrist von einem Jahr nicht mehr möglich.
Wer lieber auf physisches Gold verzichtet und in Gold-ETCs investiert, sollte auf den Auslieferungsanspruch des ETCs achten. Nur wenn er besteht, sind die Gold-Papiere den Barren und Münzen gleichgestellt. Das ist insbesondere bei den beiden Gold-ETCs Xetra-Gold und Euwax Gold II der Fall. Auch für sie gilt die Jahresfrist: Erst nach zwölf Monaten Haltedauer sind Gewinne aus solchen ETCs steuerfrei.