Telefonische Krankschreibung: Wann ist sie für Beschäftigte möglich?
Hierfür gibt es zwei Voraussetzungen:
- Der Patient muss in der Praxis bekannt sein und
- er oder sie darf – wie es im Gesetz und im G-BA-Beschluss heißt – „keine schwere Symptomatik vorweisen“.
Eine konkrete Auflistung von Krankheitsbildern, bei denen eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon möglich ist, enthält der Beschluss des G-BA nicht. Das bedeutet: Es liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes, der ja den Patienten oder die Patientin kennt, zu beurteilen, ob eine schwere Symptomatik vorliegt. In der Regel dürfte dies beispielsweise bei grippalen Infekten der Fall sein.
Wie lange darf ein Arzt telefonisch krankschreiben?
Maximal für fünf Kalendertage. Wichtig dabei: Die Regelung stellt klar auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage ab. Möglich ist eine Krankschreibung per Telefon damit beispielsweise von Mittwoch bis Sonntag.
Was gilt nach Ablauf der fünf Kalendertage?
Eine telefonische Verlängerung der Krankschreibung ist nicht möglich. Dann muss der Patient in der Arztpraxis erscheinen.
Hinweis: Nach einer „normalen“ Krankschreibung kann eine Anschluss-AU-Bescheinigung nach einem Telefonat ausgestellt werden.
Krankschreibung per Telefon: Besteht ein Rechtsanspruch darauf?
Nein. Es liegt im Ermessen des Arztes oder der Ärztin zu entscheiden, ob das möglich ist. Reicht dem Mediziner das Telefonat nicht, so muss der Patient die Praxis aufsuchen.
Macht es arbeitsrechtlich einen Unterschied, ob die AU-Bescheinigung nach einem Telefonat oder einer Untersuchung in der Praxis ausgestellt wurde?
Im Prinzip nicht. Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA stellt klar: „Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse.“ Medizinische Sorgfalt müsse bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit immer gewährleistet sein.
Erfährt der Arbeitgeber, dass die Krankschreibung telefonisch erfolgte?
Im Regelfall nicht – es sei denn über den Flurfunk. „Für die Arbeitgebenden ist es nicht erkennbar, wie die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist“, erklärt Claudia Widmaier vom GKV-Spitzenverband. Die Krankschreibung übermittelt der Arzt in jedem Fall elektronisch an die Krankenkasse. Diese informiert den Arbeitgeber dann darüber, wie lange der oder die Beschäftigte krankgeschrieben ist. Weder über die Krankheit noch über den Arzt, der das Attest ausgestellt hat, noch über die Art der Untersuchung, erfährt der Arbeitgeber etwas. Klar ist allerdings: Egal, wie die Krankschreibung erfolgte – häufige Kurzzeiterkrankungen werden in Betrieben höchst ungern gesehen. Da kommen Arbeitgeber schnell ins Grübeln.