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Neue Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit

Krankschreibung per Telefon möglich – jetzt auch für Eltern kranker Kinder

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 18.12.2023

Auf einen Blick

  • Seit dem 7. Dezember 2023 ist eine telefonische Krankschreibung für Beschäftigte wieder möglich.
  • Aber nicht nur das: Ab sofort können auch Eltern eine sogenannte Kinderkrankschreibung per Telefon bekommen. 
  • Wir erklären, welche neuen Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit gelten und worauf Sie unbedingt achten sollten.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Telefonische Krankschreibung: Wann ist sie für Beschäftigte möglich?
  2. Wie lange darf ein Arzt telefonisch krankschreiben?
  3. Krankschreibung per Telefon: Besteht ein Rechtsanspruch darauf?
  4. Macht es arbeitsrechtlich einen Unterschied, ob die AU-Bescheinigung nach einem Telefonat oder einer Untersuchung in der Praxis ausgestellt wurde?
  5. Erfährt der Arbeitgeber, dass die Krankschreibung telefonisch erfolgte?
  6. Ändern sich durch die telefonische Krankschreibung auch die arbeitsrechtlichen Regeln?
  7. Telefonische Kinderkrankschreibung: Künftig Kinderkrankmeldung für Eltern per Telefon möglich
  8. Wie schnell muss die Krankschreibung des Kindes erfolgen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich bei leichten Erkrankungen auch telefonisch krankschreiben lassen. Ähnliches gilt ab sofort auch beim „Kinder-Attest“ für das Kinderkrankengeld. Das Attest muss aber nach wie vor am ersten Tag der Krankheit des Kindes eingeholt werden.

Wie schon in Corona-Zeiten ist seit dem 7. Dezember 2023 wieder eine telefonische Krankschreibung möglich. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA entsprechend einer Aufforderung des Gesetzgebers beschlossen. Die Möglichkeit wurde zeitlich unbefristet eingeführt, hat also kein Verfallsdatum.

 

Telefonische Krankschreibung: Wann ist sie für Beschäftigte möglich?

Hierfür gibt es zwei Voraussetzungen:

  • Der Patient muss in der Praxis bekannt sein und
  • er oder sie darf – wie es im Gesetz und im G-BA-Beschluss heißt – „keine schwere Symptomatik vorweisen“.

Eine konkrete Auflistung von Krankheitsbildern, bei denen eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon möglich ist, enthält der Beschluss des G-BA nicht. Das bedeutet: Es liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes, der ja den Patienten oder die Patientin kennt, zu beurteilen, ob eine schwere Symptomatik vorliegt. In der Regel dürfte dies beispielsweise bei grippalen Infekten der Fall sein.

 

Wie lange darf ein Arzt telefonisch krankschreiben?

Maximal für fünf Kalendertage. Wichtig dabei: Die Regelung stellt klar auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage ab. Möglich ist eine Krankschreibung per Telefon damit beispielsweise von Mittwoch bis Sonntag.

Was gilt nach Ablauf der fünf Kalendertage?

Eine telefonische Verlängerung der Krankschreibung ist nicht möglich. Dann muss der Patient in der Arztpraxis erscheinen.

Hinweis: Nach einer „normalen“ Krankschreibung kann eine Anschluss-AU-Bescheinigung nach einem Telefonat ausgestellt werden.

 

Krankschreibung per Telefon: Besteht ein Rechtsanspruch darauf?

Nein. Es liegt im Ermessen des Arztes oder der Ärztin zu entscheiden, ob das möglich ist. Reicht dem Mediziner das Telefonat nicht, so muss der Patient die Praxis aufsuchen.

 

Macht es arbeitsrechtlich einen Unterschied, ob die AU-Bescheinigung nach einem Telefonat oder einer Untersuchung in der Praxis ausgestellt wurde?

Im Prinzip nicht. Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA stellt klar: „Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse.“ Medizinische Sorgfalt müsse bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit immer gewährleistet sein.

 

Erfährt der Arbeitgeber, dass die Krankschreibung telefonisch erfolgte?

Im Regelfall nicht – es sei denn über den Flurfunk. „Für die Arbeitgebenden ist es nicht erkennbar, wie die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist“, erklärt Claudia Widmaier vom GKV-Spitzenverband. Die Krankschreibung übermittelt der Arzt in jedem Fall elektronisch an die Krankenkasse. Diese informiert den Arbeitgeber dann darüber, wie lange der oder die Beschäftigte krankgeschrieben ist. Weder über die Krankheit noch über den Arzt, der das Attest ausgestellt hat, noch über die Art der Untersuchung, erfährt der Arbeitgeber etwas. Klar ist allerdings: Egal, wie die Krankschreibung erfolgte – häufige Kurzzeiterkrankungen werden in Betrieben höchst ungern gesehen. Da kommen Arbeitgeber schnell ins Grübeln. 

 

Ändern sich durch die telefonische Krankschreibung auch die arbeitsrechtlichen Regeln?

Nein. Unverändert gilt: Der Arbeitgeber muss sofort – am besten vor Arbeitsbeginn – erfahren, dass ein Beschäftigter krankheitsbedingt fehlt. Die Krankmeldung beziehungsweise das Attest muss bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag beim Arbeitgeber vorliegen. Wer höchstens drei Kalendertage krank ist, muss sich also nicht unbedingt arbeitsunfähig schreiben lassen. Dauert die Krankheit jedoch länger, braucht es in jedem Fall ein ärztliches Attest. Das gilt nach wie vor. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Krankschreibung durch einen Arzt aber auch schon ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit fordern. Dies kann ein Arbeitgeber auch von einzelnen Arbeitnehmern verlangen – etwa, wenn diese mehrfach für kürzere Zeiträume erkrankt waren.

 

Telefonische Kinderkrankschreibung: Künftig Kinderkrankmeldung für Eltern per Telefon möglich

Kinder arbeiten ja nicht und können damit auch nicht arbeitsunfähig sein. Trotzdem hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach nun durchgesetzt, dass eine parallele Regelung jetzt auch für Eltern gilt, die ein krankes Kind betreuen müssen. Nach wie vor muss der Kinderarzt der Familie einen Kinderkrankenschein (ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) ausstellen. Darin bestätigt er: „Das erkrankte Kind bedarf / bedurfte von … bis … der Beaufsichtigung, Betreuung, Pflege wegen Krankheit.“ Die Bescheinigung kann der Arzt aber – wenn keine schweren Symptome vorliegen – nach einer telefonischen Befragung von Eltern und Kind ausstellen. Möglich ist dies ab heute, wie aus Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung der GKV hervorgeht. Die Krankschreibung kann für maximal fünf Kalendertage erfolgen. 

 

Wie schnell muss die Krankschreibung des Kindes erfolgen?

Nach wie vor am ersten Krankheitstag. Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht wie bisher erst ab dem Tag der Krankschreibung. Eltern müssen sich damit bereits am ersten Tag der Krankheit des Kindes an den Kinderarzt wenden. „Der Vorschlag des BMG, bei Erkrankung des Kindes erst nach dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest zur Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderkrankengeld zu machen, wird derzeit noch innerhalb der Regierungsfraktionen diskutiert“, erklärt Sebastian Gülde vom Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage und ergänzt: „Das Ergebnis der Beratungen bleibt abzuwarten.“

Biallo News

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