

- Basiszins: 1,00%
- Aktionszins: 2,30% - gilt für die ersten 6 Monate


- Basiszins: 1,45%
- Aktionszins: 2,65% - gilt für die ersten 4 Monate


- Basiszins: 1,80%
- Aktionszins: 2,25% - gilt für die ersten 6 Monate
Auf einen Blick
Die Wirtschaft schwächelt, Unternehmen bauen Stellen ab. Für Beschäftigte bedeutet das: Die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung wächst. Wer betroffen ist, muss schnell handeln. Nur wer Fristen kennt und seine Rechte nutzt, kann Arbeitslosengeld (ALG) sichern, eine Abfindung verhandeln oder sich erfolgreich wehren.
Nicht jede unternehmerische Entscheidung rechtfertigt sofort eine betriebsbedingte Kündigung. Es gelten klare Voraussetzungen.
„Damit betriebsbedingte Kündigungen zulässig sind, müssen Arbeitgeber aber den Entschluss fassen, dass Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen und den Betrieb entsprechend umorganisieren“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel. Ein Umsatzrückgang reicht nicht aus.
Selbst florierende Unternehmen können betriebsbedingt kündigen, wenn die Geschäftsleitung entscheidet, eine Produktlinie oder den Vertrieb im Ausland einzustellen. Die Maßnahmen, die zum Stellenabbau führen, müssen aber schon beschlossen oder umgesetzt sein.
Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine Kündigung vermeidbar ist – etwa durch eine Versetzung oder eine Weiterbildung für einen anderen Arbeitsplatz. Fallen durch eine Umstrukturierung mehrere Jobs weg, ist eine Sozialauswahl Pflicht.
Wer vergleichbare Tätigkeiten hat, wird in Gruppen eingeteilt. Kriterien sind Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Behinderung. Arbeitgeber dürfen die Sozialauswahl nicht auf eine einzelne Abteilung beschränken. Geschützte Gruppen (zum Beispiel Elternzeit, Mutterschutz, Schwerbehinderte, Betriebsräte) sind ausgenommen.
Diese Deadlines sind entscheidend, wenn Sie Leistungen sichern und eine Kündigung angreifen wollen.
Spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung müssen Sie sich arbeitssuchend melden – online, telefonisch oder persönlich. Nach Ende der Kündigungsfrist folgt die Arbeitslosmeldung: spätestens am ersten Tag ohne Job.
Ab Zugang der Kündigung läuft die Uhr: Nur innerhalb von drei Wochen können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Danach gilt die Kündigung als wirksam.
Sie wollen genau wissen, welche Rechte und Fristen nach einer Kündigung gelten? Im Ratgeber Gekündigt – was tun? finden Sie alle Schritte im Detail.
Eine Abfindung ist Verhandlungssache – Sie haben keinen automatischen Anspruch.
Arbeitgeber bieten Abfindungen an, um Prozesse zu vermeiden. Faustregel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – aber bei guter Verhandlungsbasis ist mehr drin.
Mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag sind meist alle Ansprüche abgegolten. Zudem droht eine Sperrzeit beim ALG. Lassen Sie Verträge daher prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Ein Anwalt sollte daher prüfen, ob der Vertrag den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdet und bei einer Klage eine höhere Entschädigung möglich wäre. Wer einen neuen Job sicher hat, kann ein gutes Angebot bedenkenlos annehmen. Für langjährige Beschäftigte ist oft ein Jahressalär drin.
Die Summe einer Abfindung, wenn sie nicht anderweitig benötigt wird, lässt sich gut verzinst auf einem Tagesgeldkonto parken oder als Festgeld anlegen. Auch Wertpapieranlagen sind möglich.
Damit Sie nach einer betriebsbedingten Kündigung nichts übersehen, führen Sie diese To-dos durch:
Weiterführende Infos zum Thema Kündigung finden Sie einem weiteren Ratgeber von uns.
Viele Betroffene stellen sich dieselben Fragen. Hier die wichtigsten Antworten – kurz und klar:
Wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und keine Weiterbeschäftigung möglich ist.
Gesetzliche Pflicht: Rangfolge nach Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Behinderung.
Arbeitssuchend binnen 3 Tagen, arbeitslos am 1. Tag, Klagefrist 3 Wochen ab Zugang.
Ja, wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben (§ 142 SGB III).
Ja, meist droht eine Sperrzeit – außer es liegt ein wichtiger Grund vor.
Nein. Abfindungen sind Verhandlungssache, außer bei Sozialplänen oder nach § 1a KSchG.