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Der Abgabetermin für die Steuererklärung 2025 rückt näher – doch wer zu früh einreicht, wartet trotzdem länger. Wir erklären, wann der optimale Zeitpunkt ist, was Finanzämter automatisch wissen, wann sie genauer hinschauen und welche Fehler Steuerzahler unbedingt vermeiden sollten.
Die einen schieben sie so lange auf wie möglich, die anderen füllen die Formulare möglichst frühzeitig aus, um schneller Geld vom Finanzamt zurückzubekommen. So oder so, für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erledigen und dies nicht einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein überlassen wollen, rückt der Abgabetermin für die Steuererklärung 2025 näher. Hier deshalb sieben Tipps für Ihre Erklärung, die Ihnen helfen sollten, keine – womöglich teuren – Fehler zu machen.
Eine sehr frühe Abgabe der Steuererklärung, wie in diesen Tagen im Februar, bringt Steuerzahlern nicht schneller zu viel gezahlte Steuern zurück. Darauf hat das Fachportal steuertipps.de aufmerksam gemacht. Das liegt daran, dass die Finanzämter frühestens Mitte März mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2025 anfangen, da erst bis Ende Februar 2026 noch steuerlich relevante Daten von Arbeitgebern und Versicherungen übermittelt werden. Außerdem verfügen die Finanzämter üblicherweise erst Mitte März über die bundeseinheitlich aktualisierte Software, um die fällige Steuerschuld zu ermitteln. „Optimal ist eine Abgabe ab Mitte März, wenn alle Daten vorliegen", heißt es bei steuertipp.de. Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärung endet am 31. Juli 2026, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein am 28. Februar 2027.
Die Steuererklärung elektronisch über das Elster-Portal der Finanzbehörden zu übermitteln, trägt dazu bei, dass das Finanzamt die Erklärung schneller bearbeitet – und gegebenenfalls auf „Autopilot" schaltet, also die Steuererklärung automatisiert verarbeitet wird. Papiererklärungen, wie sie der eine oder andere Ruheständler noch lieber abgibt, müssen die Finanzämter hingegen zunächst digitalisieren, das kostet Zeit und führt zu Verzögerungen.
Bei der Steuererklärung absichtlich falsche Daten anzugeben, ist gefährlich. Das Finanzamt bekommt einige entscheidende Informationen sowieso übermittelt. Dazu zählen: Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen, Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Angaben zu Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld).
Bei Top-Verdienern mit Einkünften von mehr als 200.000 Euro pro Jahr schauen die Finanzbeamten und Beamtinnen schon genauer hin. Bei einem Jahresverdienst von weniger als 80.000 Euro dürfte hingegen die Wahrscheinlichkeit sinken, dass intensiver geprüft wird. Auch wer eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten hat, mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit steuermindernde Verluste seit Jahren anhäuft, Verluste aus Ferienwohnungen geltend macht, Mietverhältnisse mit nahen Angehörigen angibt, keine Kapitalerträge erklärt, erstmalig ein Arbeitszimmer oder eine doppelte Haushaltsführung abrechnet oder außergewöhnlich hohe Kosten für berufliche Fortbildungen oder Reisen erklärt, muss mit Rückfragen rechnen. Jede Oberfinanzdirektion legt für die Finanzämter periodisch wechselnde Prüffelder fest. Welche das in welchem Jahr genau sind, soll geheim bleiben.
Die deutschen Finanzbehörden erhalten aus mehr als 100 Ländern Informationen über Kapitalerträge, um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu begrenzen. Ausländische Banken ohne Sitz in Deutschland, bei denen Sparerinnen und Sparer zum Beispiel Tagesgeld und Festgeld angelegt haben, ziehen jedoch von den Zinserträgen nicht automatisch die deutsche Abgeltungsteuer ab. Auch Freistellungsaufträge nehmen sie nicht entgegen. Betroffene Steuerzahler sollten in ihrer Steuererklärung deshalb unbedingt ihre ausländischen Kapitalerträge in der Anlage KAP angeben, damit das Finanzamt die Abgeltungsteuer nachberechnen kann – und gar nicht erst versuchen, das Finanzamt zu betrügen.
Wer regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht oder Sport treibt, kann bei vielen Krankenkassen von kleinen Geld- und Sachprämien profitieren. In der Steuererklärung bleiben wegen dieser Boni unterm Strich weniger Krankenversicherungsbeiträge übrig, die man angeben kann und die das zu versteuernde Einkommen verringern. Seit 2025 ist nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe nun aber gesetzlich festgeschrieben: Boni von der Krankenkasse gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Jahr und Steuerzahler nicht mehr als Beitragserstattungen und wirken sich somit nicht mehr mindernd auf die Sonderausgaben aus. Aber auch hier gilt: Wer schummelt und Bonuszahlungen, die über die 150-Euro-Grenze hinausgehen, nicht angibt, kann Ärger bekommen. Denn auch die Bonuszahlungen werden von der Krankenkasse elektronisch an das Finanzamt gemeldet.
Die elektronischen Informationen, die die Finanzämter bekommen, sollten eigentlich helfen, die Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Doch Vorsicht: Es kann passieren, dass falsche oder unvollständige Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers übermittelt werden, die dann mit den Angaben des Steuerzahlers in der Steuererklärung nicht übereinstimmen. Die Finanzbeamten müssten dann eigentlich solche Ungereimtheiten durch eine Rückfrage beim Steuerzahler aufklären. Doch wenn das nicht passiert und nicht korrekte Daten, die die Steuerschuld erhöhen, übernommen werden, erfolgt ein Steuerbescheid, für den der Steuerzahler letztlich finanziell geradestehen muss. Denn für die Richtigkeit der Angaben ist der Steuerzahler verantwortlich. Nicht nur die Lohnsteuerhilfevereine raten deshalb: Unbedingt den Steuerbescheid prüfen, ob mit den richtigen Daten gerechnet wurde.
Wollen Sie mehr wissen, wie Finanzämter arbeiten und Steuersündern auf die Spur kommen? Dann lesen Sie unseren Ratgeber „So entdeckt das Finanzamt Steuersünder".

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