Mit Cashback-Aktionen, Geld- und Sachprämien, Boni und Beitragsrückerstattungen buhlen Banken, Versicherungen und andere Dienstleister oder Produktanbieter um Neu- und Bestandskunden, um sie zu mehr Konsum zu animieren oder als Kunden zu binden.
Informierte Verbraucherinnen und Verbraucher, die im Dschungel der Angebote einen kühlen Kopf bewahren, können viel Geld sparen. Allerdings will auch das Finanzamt manchmal an den üppigen Rabatten beteiligt werden.
Cashback, Prämien und Boni – Das gibt es zu beachten
Sicherlich haben Sie auch schon von der ein oder anderen Cashback-Aktion profitiert. Mit Cashback-Apps können Sie sogar bei Ihrem wöchentlichen Einkauf bares Geld sparen. Wenn Sie es richtig anstellen, können Sie im Monat einen nicht unerheblichen Betrag erstattet bekommen.
Banken und Broker: Prämien und Boni clever nutzen
Mit besonders hohen Prämien und Vorteilen buhlen Banken und Onlinebroker wie Trade Republic um Neukunden und mehr Umsatz. Ein paar Beispiele:
- Die ING* spendiert bei der Werbung eines Neukunden aktuell eine Bargeldprämie von 50 Euro. Beim Wechsel des Girokontos zahlt die Bank sogar 100 Euro Startguthaben.
- Trade Republic* spendiert Neukunden nach Eröffnung eines Depots eine Gratisaktie – Sie wissen allerdings vorher nicht, von welcher Firma das Wertpapier stammt. Umsätze bis zu 1.500 Euro monatlich mit seiner im vergangenen Jahr eingeführten Bezahlkarte honoriert der Berliner Neo-Broker mit einem "Saveback" von 1,00 Prozent (maximal also 15 Euro monatlich). Das Geld wird allerdings nicht bar ausgezahlt, sondern in einen Sparplan, den der Kunde zusätzlich abschließen muss, investiert. Übers Jahr sind also 180 Euro Extravorteil möglich.
- Bis zu 500 Euro an Prämien lassen sich beim Broker Scalable Capital* verdienen, wenn man zehn neue Kunden für die Vermögensverwaltung wirbt.
Freigrenze nicht überschreiten
Steuerlich sind all diese Boni unproblematisch, solange sie zusammengenommen jährlich weniger als 256 Euro betragen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Dieses steuerliche Detail kann für besonders umtriebige Verbraucherinnen und Verbraucher zum Problem werden.
Haben Sie übers Jahr – eventuell bei mehreren Anbietern zusammengerechnet – genau 256 Euro oder sogar mehr kassiert, müssen Sie den Gesamtbetrag als "Sonstige Einkünfte aus Leistungen" in der Steuererklärung (Formular Anlage SO, Zeilen 12/13) angeben.
Versicherungen: Mit Bonusprogrammen und Rückerstattungen sparen
Viele Krankenkassen honorieren besonders gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten oder die Inanspruchnahme von Präventionsleistungen, zum Beispiel zur Früherkennung von Krankheiten sowie Schutzimpfungen, mit Bonuszahlungen oder Sachprämien. So wird die Teilnahme an speziellen Gesundheitskursen ebenso gesponsert wie die Nichtinanspruchnahme des Leistungsangebots. Die R+V Betriebskrankenkasse zahlt ihren Mitgliedern zum Beispiel 60 Euro, wenn sie ein Jahr lang nicht im Krankenhaus waren.
Bei der Hausrat-, Wohngebäude-, Haftpflicht-, Unfall- oder Kfz-Versicherung zahlt der zur genossenschaftlichen Finanzgruppe gehörende Versicherer bis zu zehn Prozent der Beiträge zurück, wenn es nur wenige Schadensfälle in der Region gab. In der privaten Krankenversicherung zahlt die Debeka im Folgejahr bis zu vier Monatsbeiträge zurück, wenn man als privat Versicherter für das abgelaufene Jahr keine Arztrechnungen zur Erstattung eingereicht hat. Das macht leicht bis zu 600 Euro Beitragsrückerstattung aus. Dies sind nur zwei Beispiele, die jedoch deutlich machen, dass man mit der Auswahl des richtigen Versicherers viel Geld sparen kann.
Steuerliche Auswirkungen: Beitragsrückerstattungen bei Versicherungen
Bei der Steuer sieht die Sache jedoch manchmal anders aus. Die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung gehören bei allen Steuerzahlern zu den steuerlich voll absetzbaren Vorsorgeaufwendungen. Beitragsrückerstattungen schmälern im Rückerstattungsjahr also automatisch die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und damit den Steuervorteil. Verschweigen kann man die Rückerstattung nicht – die Versicherer sind verpflichtet, Beitragsrückerstattungen dem Finanzamt digital zu melden. Viele andere Versicherungen lassen sich zwar ebenfalls in der Steuererklärung unterbringen – absetzbar sind aber jeweils nur die tatsächlich gezahlten Beiträge für Haftpflicht- und Lebensversicherungspolicen, und das auch nur im Rahmen gesetzlicher Höchstbeträge, wenn diese noch nicht durch die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.
Bei Berufskraftfahrern geht die Verkehrsrechtsschutzpolice sogar als Werbungskosten durch. Prämienrückzahlungen wirken sich dabei direkt mindernd auf die absetzbaren Kosten aus und schmälern so den Steuervorteil. Bonuszahlungen bis zu 150 Euro jährlich, die beispielsweise für Gesundheitsvorsorgemaßnahmen oder die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder einem Sportverein gezahlt werden, müssen dagegen auch weiterhin nicht in der Steuererklärung angegeben werden (BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 IV C 3 – S 221/20/10012:005). Erst darüber hinausgehende Beträge werten die Finanzämter als Beitragsrückerstattungen. Wenn Sie von Ihrer Kasse höhere Boni für besonders gesundheitsbewusstes Verhalten kassieren, müssen Sie dem Finanzamt also nachweisen können, dass es sich nicht um Beitragsrückerstattungen handelt.
Die vom Bundesfinanzministerium verfügte Verwaltungsvereinfachung ist zunächst nur bis zum Jahresende 2024 anwendbar. Mit dem gerade in der parlamentarischen Beratung befindlichen Jahressteuergesetz 2024 soll die dauerhafte Steuerbefreiung für Prämien und Boni bis zu 150 Euro jedoch dauerhaft im Gesetz verankert werden. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird im Herbst 2024 gerechnet.
Steuerfrei: Schadenersatz bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen
Hausbesitzer und Wohnungskäufer erhalten den Schadenersatz, den sie nach der Rückabwicklung ihrer Hausfinanzierung aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen von den Banken bekommen, vollständig steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof hat am 7. November 2023 (Az. VIII R 7/21) entschieden, dass der von den Banken an die betroffenen Immobilienbesitzer gezahlte Betrag weder als Kapitaleinkünfte noch als "Sonstige Einkünfte" versteuert werden muss. Damit zieht das höchste deutsche Steuergericht einen endgültigen Schlussstrich unter einen seit Jahren schwelenden Streit zwischen Bürgern und Bürokraten. Seit 2016 hatten zahlreiche Immobilienkäufer und Bauherren den sogenannten "Widerrufsjoker" gezogen und sich so einer teuren Immobilienfinanzierung entledigt. Die Verträge mussten rückabgewickelt werden, und die Banken waren zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Diese Zahlungen wollten die Finanzämter nachträglich versteuern – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof urteilte.
Elektromobilität: Geld verdienen mit der Treibhausgasminderungsquote
Das neue Elektroauto in der Garage spart nicht nur Steuern und hilft der Umwelt – man kann damit sogar steuerfrei Geld verdienen. Das Stichwort dazu lautet Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote). Dieses Wortungetüm beschert Besitzern von E-Autos pro Jahr bis zu 400 Euro Bargeld, denn ihr privates Auto spart Treibhausemissionen ein, die man als Quotenrecht an spezialisierte Händler verkaufen kann. Im Internet findet man dazu eine ganze Reihe verschiedener Zwischenhändler wie "www.carbonify.eu" oder "www.geld-fuer-eauto.de". Plug-in-Hybride gehen leer aus.
Das Beste: Die erzielten Prämien bleiben für Privatbesitzer von E-Autos steuerfrei (Pressemeldung des Bundesfinanzministeriums vom 16. Mai 2022 und Verfügung des Landesamtes für Steuern und Finanzen Sachsen vom 27.6.2022 – 213 – S 7104/35/3-2022/31649).
Selbstständige aufgepasst: Gehört das Auto bei Selbstständigen zum Betriebsvermögen, gilt die Befreiung allerdings nicht. Die einkassierte Prämie muss als Betriebseinnahme in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Möchte Ihr Arbeitgeber, dass Sie Ihr privates Fahrzeug auf dem Kennzeichenhalter zu Werbezwecken für die Firma einsetzen, müssen dafür gezahlte Entgelte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.6.2022 (Az. VI R 20/20) als Arbeitslohn lohnversteuert werden. Auch Sozialabgaben fallen dafür an.
Zeitschriften-Abos: Mit Prämien bares Geld sparen
Bares Geld lässt sich auch beim Abschluss privater Zeitschriften-Abos sparen. Wenn Sie zum Beispiel gerne ein Nachrichtenmagazin wie "Stern", "Spiegel" oder "Focus" lesen, lassen sich die jährlichen Kosten für das Abo durch Werbeprämien in Form von Geld- und Sachgutscheinen fast auf null Euro reduzieren. Online-Portale wie "www.sparen-wie-die-schwaben.de" helfen dabei, den Überblick über die Zeitschriftenanbieter und die gebotenen Geld- und Sachprämien zu behalten. Steuerlich gilt auch hier die jährliche 256-Euro-Freigrenze. Alles darunter ist für Privatleute steuerfrei. Werden die Zeitschriften dagegen betrieblich oder beruflich eingesetzt, weil die abonnierten Zeitungen zum Beispiel im Wartezimmer des Hausarztes ausliegen, reduziert die Abo-Prämie die abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und bleibt damit im Endeffekt nicht steuerfrei.
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