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Gesetzentwurf zur Grundrente: Niedriglohn-Jobs bringen kein Rentenplus

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 17.01.2020

Auf einen Blick

  • Der Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Grundrente liegt seit Donnerstag auf dem Tisch.
  • Wie biallo.de kürzlich exklusiv vorab berichtete, sollen bei der Berechnung des Zuschlags nur die sogenannten "Grundrentenbewertungszeiten" berücksichtigt werden.
  • Das bedeutet: Versicherte mit kleinen Jobs sind die Gelackmeierten. Die Deutsche Rentenversicherung hegt allerdings Zweifel an der Umsetzung der Pläne.
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2021 soll es für viele Kleinrentner einen Zuschuss zur Rente geben. Die Bundesregierung nennt das "Grundrente". Der Zuschlag von maximal etwa 400 Euro zur Rente ist für diejenigen vorgesehen, die nur geringe gesetzliche Rentenansprüche und insgesamt im Alter ein niedriges Einkommen haben. Vor allem müssen die Betroffenen aber genügend Versicherungsjahre nachweisen.

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33 Pflichtbeitragsjahre als Voraussetzung

Mindestens 33 Jahre "Grundrentenzeiten" müssen nach dem Referentenentwurf auf dem Rentenkonto verzeichnet sein, damit ein Anspruch auf die Grundrente besteht. Ab 35 Grundrentenjahren kann Anspruch auf die volle Grundrente bestehen. Grundrentenzeiten sind Pflichtbeitragszeiten vor allem aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit – aber auch beispielsweise aus der Antragspflichtversicherung für Selbstständige. Dabei werden auch Zeiten angerechnet, in denen ein kleiner versicherungspflichtiger Teilzeitjob ausgeübt wurde. Auch Minijobs zählen mit, solange die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt wurde (bzw. bis Ende 2012 gewählt wurde).

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Wie der Zuschlag berechnet wird

Wenn geprüft wird, wie hoch der Zuschlag zur "normalen"' Rente ausfällt, gelten andere Regeln. Schlecht bezahlte Jobs sollen nämlich nach den Plänen der Bundesregierung bei der Grundrente kein Rentenplus bringen.

Denn für die Höhe des Zuschlags sollen nur die sogenannten "Grundrentenbewertungszeiten" berücksichtigt werden. Das sind nur diejenigen Grundrentenzeiten, die mindestens einen Wert von 0,025 Entgeltpunkten (EP) pro Monat (das entspricht in zwölf Monaten 0,3 EP) aufweisen. Dazu heißt es im Referentenentwurf: "Grundrentenzeiten, die entweder keinen Entgeltpunktewert (zum Beispiel Kinderberücksichtigungszeiten für ein Kind) oder einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,025 Entgeltpunkten aufweisen (zum Beispiel versicherungspflichtiger Minijob ab April 1999), sind keine Grundrentenbewertungszeiten."

Übersetzt bedeutet das: Nur Beschäftigungsmonate, in denen Versicherte mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt haben, werden bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt. Aktuell liegt diese 30-Prozent-Grenze bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.014 Euro.

Rentenpunkte aus einer Beschäftigung, für die pro Monat weniger als 1.014 Euro brutto gezahlt werden, würden also derzeit nicht zählen, wenn die Höhe der Grundrente berechnet wird. In diesem Fall bringt der Job zwar normale Rentenansprüche, aber kein zusätzliches Rentenplus.

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Für diejenigen, die heute bereits eine Rente beziehen, bedeutet das voraussichtlich: Die Rentenversicherung muss erst errechnen, welcher Teil der Rente auf "Grundrentenbewertungszeiten" beruht. Nur dieser Teil der Rente kann dann aufgestockt werden. Ein ziemlich kompliziertes und bürokratisches Verfahren.

Zur Berechnung der Grundrente werden alle Entgeltpunkte aus "Grundrentenbewertungszeiten" addiert. Falls dabei im Schnitt pro Jahr weniger als 0,8 Entgeltpunkte herauskommen, gibt es – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Rentenaufstockung: maximal auf eine Gesamtrente von derzeit rund 950 Euro brutto.

Regelungen sind für die Rentenversicherung kaum handhabbar

Die Ermittlung der Grundrentenzeiten dürfte der Deutschen Rentenversicherung einfach fallen. Probleme gibt es dagegen bei der Ermittlung der Grundrentenbewertungszeiten. Denn hier geht es um die Rentenansprüche, die auf Monatssicht erworben wurden.

"Der Rentenversicherung liegen in der Regel keine monatsbezogenen Daten zu Beitragszahlungen vor. Dies gilt auch für Beitragszeiten in der ehemaligen DDR", erklärte hierzu Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Anfrage der Zeitschrift "Soziale Sicherheit", die biallo.de vorliegt.

Die Meldung des versicherungspflichtigen Einkommens von abhängig Beschäftigten erfolge normalerweise als sogenannte Jahresmeldung. Unterjährige Entgelt- beziehungsweise Beitragsschwankungen ließen sich daraus nicht ersehen. Anders formuliert: Monatsbezogene Berechnung – nein danke!

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den „Kleinen Rentenratgeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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