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Sozialleistungen und Ersparnisse

Grundsicherung, Bafög, Wohngeld: Welche Rücklagen sind erlaubt?

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 27.02.2019

Auf einen Blick

  • Wer finanziell abgesichert sein will, muss Rücklagen bilden. Doch was ist, wenn man wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit auf Sozialleistungen angewiesen ist?
  • Egal ob Bafög, Wohngeld, Hartz IV oder Grundsicherung im Alter – unser Ratgeber zeigt, wie viel Rücklagen bei den jeweiligen Sozialleistungen erlaubt sind.
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Arbeitslosengeld und Krankengeld

Das sind Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Tritt der Versicherungsfall ein, so besteht ein Rechtsanspruch hierauf. Weder die Arbeitsagentur noch die Krankenkasse interessiert sich für Ersparnisse und Rücklagen der Betroffenen. Das ändert sich aber beim Antrag auf Hartz IV (sie unten).

Kindergeld und Elterngeld

Auch hier kann Entwarnung gegeben werden. Vermögen spielt bei diesen Leistungen keinerlei Rolle.

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Bafög

Wenn es um die Ausbildungsförderung geht, so kann nur für die Eltern Entwarnung gegeben werden. Nach Sparbüchern oder Aktien fragen die Bafög-Ämter nicht. Bei ihren Kindern ist das allerdings anders. Ein alleinstehender Student darf nur 7.500 Euro auf der "hohen Kante" haben – sonst wird die staatliche Förderung gekürzt. Wichtig: Auch der Wert eines Pkw oder Motorrads kann hierbei mitgerechnet werden.

Lesen Sie auch: Ausbildungsfinazierung – Verschiedene Geldquellen anzapfen

Wohngeld und Lastenzuschuss

Kleine Ersparnisse oder ein Pkw spielen hier keine Rolle, wohl aber "erhebliches Vermögen". Das fängt nach der Verwaltungsrichtlinie zum Wohngeld für einen Alleinstehenden bei 60.000 Euro an. Für jeden weiteren Familienangehörigen kommen 30.000 Euro hinzu. Für eine vierköpfige Familie sind demnach 150.000 Euro Vermögen unproblematisch.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 sind diese am nicht mehr geltenden Vermögenssteuergesetz orientierten Grenzen allerdings nur als grobe Richtwerte anzusehen. Im Einzelfall kann auch bei höherem (Geld-)Vermögen noch Anspruch auf Wohngeld bestehen (BVerwG 5 C 21.12).

Übrigens: Auch wer seine eigene Immobilie bewohnt, kann Wohngeld erhalten – das nennt sich dann Lastenzuschuss. Eventuelle Ansprüche können Sie mit unserem Lastenzuschuss-Rechner ermitteln. Die Wohngeldämter beteiligen sich unter Umständen auch an den Tilgungskosten einer Baufinanzierung.

Hartz IV (Arbeitslosengeld II)

Entscheidend ist das Alter der Betroffenen. Ein 50-Jähriger darf beispielsweise frei verfügbare Rücklagen in Höhe von (50 x 150 Euro =) 7.500 Euro besitzen und dazu noch 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Darüber hinaus wird allen Hartz-IV-Beziehern ab 15 Jahren ein Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr für Vermögen zur Alterssicherung zugestanden. Für einen 50-Jährigen Alleinstehenden sind dies 37.500 Euro.

Dafür muss allerdings vertraglich ausgeschlossen sein, dass das Geld vor dem Rentenalter zur Verfügung steht. Dazu ist vielfach eine Änderung des Vertrages – meist handelt es sich um eine Lebensversicherung – notwendig.

"Eine solche Vertragsänderung sollte allerdings nicht vorsorglich vorgenommen werden", rät Stefan Naumann von der Debeka, sondern erst dann, wenn der Antrag auf Hartz IV im Raum steht. Wichtig: Zugestanden wird einem Hartz-IV-Bezieher darüber hinaus ein Pkw und "angemessenes" Wohneigentum.

Grundsicherung im Alter und Sozialhilfe

Für einen Alleinstehenden ist nur ein Geldvermögen bis 5.000 Euro erlaubt, für den Partner kommen ebenfalls 5.000 Euro hinzu. Gleiches gilt bei der Sozialhilfe. Die Freibeträge sind also weit niedriger als bei Hartz IV.

Biallo-Tipp: Wer mit 60 beispielsweise eine höhere Lebensversicherung ausbezahlt bekommt und nur eine geringe Rente erwartet, für den lohnt es sich unter Umständen, eine kleine Eigentumswohnung anzuschaffen. Denn Geldvermögen muss vor dem Grundsicherungsbezug erst verbraucht werden, eine kleine angemessene Wohnung darf man aber behalten – wenn man sie selbst nutzt.

Eine (angemessene) Sterbegeldversicherung muss allerdings vor dem Grundsicherungsbezug nicht verwertet (also zu Geld gemacht) werden. Das entschied das Sozialgericht Gießen in einem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juni 2016 (Az.: S 18 SO 108/14).

Das Gericht befand, das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, sei Teil des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Dies umfasse auch die Dispositionsfreiheit, selbst zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Sorge zu tragen. Man brauche sich nicht auf ein "Armenbegräbnis" durch den Sozialhilfeträger verweisen zu lassen.

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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