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Auf einen Blick
Rund 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner gibt es in Deutschland. Und jedes Jahr kommen etwa 160.000 hinzu. Sie können seit Anfang 2024 probeweise eine Beschäftigung aufnehmen, ohne die Rente zu verlieren.
Erwerbsminderungsrentner können täglich meist nur noch weniger als drei Stunden arbeiten und zählen deshalb als „voll erwerbsgemindert“. Der Rentenzahlbetrag liegt netto vielfach zwischen 900 und 1.000 Euro monatlich. Das reicht kaum zum Leben. Wenn sich die gesundheitliche Situation bessert, würden viele gerne wieder zumindest einen Teilzeitjob aufnehmen.
Weit verbreitet ist die Befürchtung, dass die Rentenversicherung bei einer Jobaufnahme umgehend die Rente entzieht – was durchaus passieren kann. Wenn es auf Dauer mit dem Job nicht klappt, stehen die Betroffenen dann ohne Arbeit und ohne Rente da.
Ein Verdienst in Höhe von maximal 835 Euro (Stand: 2025) gilt für die Deutsche Rentenversicherung generell als unproblematisch. So viel können Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) im Regelfall monatlich zur Rente hinzuverdienen, ohne dass der Rentenanspruch in Frage gestellt wird. Dies geht aus internen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung hervor. Bei Beziehern der halb so hohen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist ein weit höherer Hinzuverdienst erlaubt.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die sogenannte Arbeitserprobung: Sie dürfen bis zu sechs Monate eine Erwerbstätigkeit über Ihr festgestelltes Leistungsvermögen hinaus erproben – ohne den Anspruch auf Ihre Erwerbsminderungsrente zu verlieren. Das regelt § 43 Abs.7 im Rentengesetz (SGB VI). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu ausdrücklich, dass für die Erwerbsgeminderten Rechtssicherheit geschaffen wird, „dass ein Eingliederungsversuch den bisherigen Rentenanspruch nicht gefährdet“. Während der Probearbeit wird also auch ein höheres Arbeitsentgelt – etwa aus einer Vollzeitarbeit – nicht auf die EM-Rente angerechnet. Die Betreffenden erhalten also Lohn plus EM-Rente.
Jede Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zählt als Probearbeit. Einen Antrag muss dafür niemand stellen, die Rentenversicherung muss aber über die Jobaufnahme informiert werden. Die Versicherung fragt nicht nach, ob die Jobaufnahme gesundheitlich gesehen unbedenklich ist.
Erwerbsminderungsrentner sollten die Jobaufnahme aber in jedem Fall mit ihrem behandelnden Arzt besprechen.
Im Regelfall sechs Monate. Es kann aber auch kürzer sein und – in Absprache mit der Rentenversicherung – gegebenenfalls länger.
Wenn die Probearbeit scheitert, wird die Rente unverändert weitergezahlt, und zwar ohne neuen Antrag, wie Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt. Erwerbsminderungsrentner müssen auch nicht rechtfertigen, warum eine Arbeitserprobung gescheitert ist. Die Jobaufnahme kann sogar mehrfach erprobt werden. In diesem Fall gilt jedoch: „Spätestens ab der dritten Arbeitserprobung behalten sich die Rentenversicherungsträger vor, die Gründe für den Abbruch der vorherigen Arbeitserprobungen zu erfragen.“
Wird nach der Probebeschäftigung ein Vollzeitjob ausgeübt, so entfällt die Erwerbsminderungsrente – aber eben erst für die Zukunft. Für die Zeit der Arbeitserprobung wird die gezahlte Rente nicht zurückgefordert. Wer danach eine Teilzeitbeschäftigung unter sechs Stunden pro Tag ausübt, bekommt statt der vollen Erwerbsminderungsrente die halb so hohe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. “Grundsätzlich kann von einem nahtlosen Übergang in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgegangen werden”, erklärt Braubach. Die Betreffenden können dann also Teilzeitjob und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kombinieren. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden, “da die Umstellung grundsätzlich automatisch erfolgt”, so Braubach.
Einkommen in der Probearbeit wird auf die Rente nicht angerechnet. Ansonsten gilt: Die Hinzuverdienstgrenze 2025 liegt bei 19.661,25 Euro jährlich brutto für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. So viel darf man in einem Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die gesetzliche Mindestgrenze mindestens 39.322,50 Euro, in vielen Fällen auch deutlich darüber – individuell berechnet auf Basis Ihres bisherigen Verdienstes.
Am Arbeitsrecht ändert die neue rentenrechtliche Regelung nichts. Die Erwerbsminderungsrentner können eine ganz normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Diese wird vielfach befristet sein, muss aber nicht. Bei Bewerbungen auf eine Stelle sollten die Betroffenen, was ihre Erwerbsminderungsrente betrifft, mit offenen Karten spielen. Arbeitgeber erfahren über die Krankenkasse der voll Erwerbsgeminderten ohnehin von deren Rentenbezug. Diese zahlen nämlich einen um 0,6 Prozentpunkte ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag. Der Grund: Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Bevor Sie eine Probearbeit im Rahmen Ihrer Erwerbsminderungsrente starten, sollten Sie einige wichtige Punkte prüfen. Diese Checkliste hilft Ihnen, alle Voraussetzungen zu erfüllen und Fallstricke zu vermeiden.
Viele Erwerbsminderungsrentner haben Fragen zu den neuen Regeln rund um die Probearbeit. In diesem Abschnitt beantworten wir die wichtigsten Punkte kurz und präzise, damit Sie schnell die passenden Informationen finden.
Bis zu sechs Monate – ohne dass die Rente gestrichen wird.
Ja, Sie müssen die Rentenversicherung über den Job informieren – auch ohne Antrag.
Nur, wenn Sie dauerhaft in Teilzeit unter sechs Stunden wechseln – dann erfolgt automatisch die Umstellung auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.