- Basiszins: 1,25%
- Aktionszins: 3,50%
- Basiszins: 2,16%
- Aktionszins: 3,41%
- Basiszins: 1,45%
- Aktionszins: 3,40% - gültig bis 05.02.2025
Auf einen Blick
Weihnachten, Geburtstag, Ostern – nicht immer ist es leicht, das passende Geschenk zu finden. Denn oftmals kaufen sich Freunde und Familie die Dinge selbst, die sie unbedingt haben wollen. Was können Sie da noch schenken? Eine gute Alternative sind Geschenkgutscheine. Doch diese haben nicht nur Vorteile. Denn im Gegensatz zu Bargeld können Gutscheine verfallen. Ebenso kann das Papier schnell wertlos werden.
Auch Betrüger sind mittlerweile auf das Thema Geschenkgutscheine aufmerksam geworden. So werden beispielsweise E-Mails im Namen von ALDI, Media-Markt, Lidl und Co. versendet, in denen Ihnen Geschenkgutscheine versprochen werden. Diese dienen in dem Fall als Klick-Magnet, um ahnungslose Verbraucherinnen und Verbraucher in die Falle von Datensammlern zu locken.
Manche sehen Gutscheine als einfallslos an. Andere nutzen die Plastikkarten und Papierscheine, um der beschenkten Person nicht das Falsche zu kaufen und ihr den Umtausch zu ersparen. Für einen Gutschein können Sie schließlich selbst entscheiden, was Sie kaufen möchten. Und das wiederum ist ganz praktisch. Eine nicht repräsentative Umfrage zeigt, dass knapp 70 Prozent der Befragten bereits einen Guschein bekommen oder verschenkt haben.
Allerdings gibt es oft auch Einschränkungen und so ein Gutschein hat seine Tücken: Er verschwindet beispielsweise im Schrank oder in der Schublade und wird möglicherweise vergessen. Eventuell verpassen Sie sogar das “Ablaufdatum” und am Ende ist der Händler reicher, aber Ihr Geschenkgeber hat umsonst bezahlt.
Wenn auf dem Gutschein nichts anderes vermerkt ist, ist dieser drei Jahre gültig (Verjährung). Nach dem Zivilrecht ist der Anspruch nach Ablauf dieser Frist erloschen und kann auch nicht mehr geltend gemacht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem Jahresende nach der Ausstellung des Gutscheins (§§ 195, 199 BGB). Danach muss der Gutschein weder eingelöst noch der Geldwert ausgezahlt werden.
Ja, die gibt es. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gültigkeit auch nur ein oder zwei Jahre betragen. Das hat den Grund, dass bestimmte Händler ihren Warenbestand in vorgegebenen Zeiträumen kalkulieren. Allerdings sind Gutscheine mit einer zu knapp bemessenen Frist laut Verbraucherzentrale unwirksam. Ist die Gültigkeitsdauer zu kurz bemessen, gilt der Gutschein bis zur Verjährung. Eine kürzere Gültigkeit für Gutscheine als drei Jahre muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden oder auf dem Gutschein selbst vermerkt sein.
Ist die Frist auf dem Gutschein abgelaufen, dieser aber noch nicht verjährt, können Sie laut der Auffassung der Verbraucherzentrale den Geldwert erstattet bekommen. Allerdings kann das Unternehmen den Betrag abziehen, den es als Gewinn bei der Einlösung eingenommen hätte. Das Einlösen des Gutscheines können Sie rechtlich gesehen nicht mehr verlangen. Es kann aber vorkommen, dass manche Geschäfte kulant sind und die Einlösung trotzdem gewähren.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg dürfen Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag nicht kürzer befristet sein. Für den Erwerber beziehungsweise Inhaber des Gutscheins ist das Risiko klar, dass es über einen längeren Zeitraum einen Wertverlust geben kann. Genau aus diesem Grund darf der Aussteller des Gutscheins die Gültigkeit nicht besonders verkürzen. Im Jahr 2007 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass Amazon seine Gutscheine nicht auf nur ein Jahr befristen darf (Az. 29 U 3193/07).
Wichtig: Von diesen Regelungen ausgenommen sind kostenlose Gutscheine (innerhalb von Werbeaktionen). Für diese Gutscheine wurde nie ein Gegenwert entrichtet.
Das wiederum kommt auf den Gutschein an. Wurde der Gutschein für eine unbestimmte Ware ausgestellt, ist eine Auszahlung nicht möglich. Der Sinn eines solchen Gutscheins besteht darin, dass er nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung tauschbar ist. Sollten Sie einen nicht genutzten Restbetrag auf dem Gutschein haben, wird dieser in der Regel auch nicht bar erstattet.
Anders sieht es aus, wenn sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt bezieht, das nicht mehr verfügbar ist. In diesem Fall kann der Händler seine Pflichten aus dem Vertrag nicht mehr erfüllen. Deshalb ist der Händler hier zu einer Auszahlung des Betrags in Bar verpflichtet.
Ist der Gutschein nicht personenbezogen, handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung im Sinne des § 793 BGB. Diese Art Gutschein kommt in der Praxis am häufigsten vor. Sie können derartige Gutscheine problemlos weitergeben.
Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem personenbezogenen Gutschein um ein „kleines Inhaberpapier“ nach § 808 BGB. Wer diesen Gutschein in der Hand hält, kann ihn demnach einlösen. Selbst wenn nicht Ihr Name auf dem Gutschein steht, wäre es rechtlich in Ordnung, wenn Sie in den Laden gehen und das Papier vorlegen. Allerdings gilt dies nur, wenn mit dem Namen auf dem Gutschein eine Übertragung nicht ausgeschlossen werden soll.
Soll mit der Nennung des Namens die Übertragung ausgeschlossen werden, brauchen Sie die Zustimmung des Gutschein-Ausstellers, wenn Sie diesen weitergeben möchten.
Nein, denn Amazon löst Geschenkgutscheine nur für bestimmte Produkte ein. Grundsätzlich können Geschenkgutscheine von Amazon nicht ausgezahlt werden und Sie können dafür keine anderen Gutscheine erwerben. Positiv: Amazon-Geschenkgutscheine sind zehn Jahre gültig.
Geht ein Geschäft während der Gutscheinlaufzeit in Insolvenz, haben Sie als Gutscheininhaber Pech. Denn dann wird der Gutschein wertlos. Sie können lediglich Ihren Anspruch beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung geltend machen. Im Insolvenzverfahren werden alle Ansprüche der Gläubiger auf einen Haufen gelegt. Am Ende des Verfahrens wird der Bestand des Unternehmens an die Gläubiger verteilt. Für Gutscheine bleibt in der Regel nichts mehr übrig.
Aus diesem Grund sollten Sie Gutscheine immer so schnell wie möglich einlösen. Dann laufen Sie gar nicht erst Gefahr, dass der Gutschein verfällt oder wertlos wird.
Falls Ihre Frage in unserem Ratgeber noch nicht beantwortet wurde, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an redaktion@biallo.de. Wir bemühen uns um eine kurzfristige Antwort. Bitte beachten Sie, dass wir nur allgemeine Anfragen beantworten können und keine individuelle Rechtsberatung vornehmen dürfen.
Aufpassen sollten Sie, wenn Ihnen Fremde Geld spenden möchten. Hier sind in den sozialen Netzwerken, aber auch per E-Mail viele Betrüger unterwegs. Übrigens können Gutscheine von Arbeitgebern an Arbeitnehmer als steuerfreie Zuwendung gewertet werden und so das Gehalt aufbessern. Um keine Tipps, Tricks und Hinweise rund um das Thema Geld und Finanzen zu verpassen, empfehlen wir Ihnen, unseren kostenlosen Newsletter zu abonnieren.