





Auf einen Blick
Noch immer gibt es ansehnliche Zinsen auf Tagesgeld und Festgeld. Daran möchte auch der deutsche Fiskus daran mitverdienen. So fällt neben der Abgeltungssteuer noch Solidaritätszuschlag und je nach Konfession Kirchensteuer an. In diesem Beitrag erklären wir, wie hoch die Besteuerung auf Zinserträge ausfällt und worauf Anlegerinnen und Anleger speziell bei ausländischen Banken achten müssen.
Zinsen auf Festgeldanlagen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Macht insgesamt im schlechtesten Fall knapp 28 Prozent.
Die Abgeltungssteuer führen deutsche Banken direkt an das Finanzamt ab. Nicht besteuert werden Kapitaleinkünfte bis zu einer Höhe von jährlich 1.000 Euro im Jahr pro Person. Ein doppelt so hoher "Sparerpauschbetrag” gilt bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehepaaren. Voraussetzung ist, dass Sie der Bank einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe erteilen.
Welche Steuersätze bei ausländischen Banken gelten und worauf Sie jeweils achten sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Quellensteuer auf Tages- und Festgeld.
Bis zur Höhe von 1.000 Euro je Sparer bleiben Zinsen vom Zugriff des Staates verschont. Bei Ehepaaren sind es 2.000 Euro. Möglich macht das der sogenannte Sparerpauschbetrag. Sie können den Freistellungsauftrag entweder direkt auf der Internetseite Ihrer Bank oder per Post anlegen sowie ändern. Manche Banken offerieren auch spezielle Kinderkonten, wodurch sich für jeden Sprössling der entsprechende Sparerpauschbetrag nutzen lässt.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie der Bank einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe erteilen. Besitzen Sie Tages- beziehungsweise Festgeldkonten bei mehreren Banken, können Sie den Freistellungsauftrag aufteilen. Sie können dabei Ihrer Bank über das Internet die Höhe des Freistellungsauftrages mitteilen.
Gesamteinkünfte für das Steuerjahr 2024 von 11.784 Euro Euro bei Ledigen (2025: 12.096 Euro) und von 23.568 Euro pro Jahr bei Verheirateten (2023: 24.192 Euro) sind steuerfrei. Liegen Ihre Einkünfte also unter dieser Grenze, können Sie beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und erhalten gezahlte Kapitalertragsteuern zurück. Hier erhalten Sie eine Vorlage zur Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen.
Legen Sie Ihr Geld bei einer deutschen Bank an, führt diese automatisch die fällige Abgeltungssteuer an das zuständige Finanzamt ab. Anders ist das bei ausländischen Banken ohne Zweigniederlassung in Deutschland. In diesem Fall müssen Sie selbst Ihre Zinserträge mittels der Anlage KAP dem Finanzamt melden. Verschweigen sollten Sie Ihre erwirtschafteten Erträge auf keinen Fall, denn es drohen empfindliche Strafen wegen Steuerhinterziehung.
Wenn Sie bei einem ausländischen Institut ein Tagesgeld- oder Festgeld eröffnen, kann unter Umständen eine nationale Quellensteuer anfallen. Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen sich mit einer sogenannten Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen, dass Ihr Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt. Und da Deutschland mit etlichen Staaten ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, können Sie die Steuer auf den Prozentsatz drücken, der im Abkommen festgelegt wurde. Dieser liegt dann nicht selten bei null Prozent. Sowohl die Höhe der Quellensteuer als auch die Steuerermäßigung ist von Staat zu Staat unterschiedlich.
Wenn Sie mehr als 12.500 Euro auf ein ausländisches Bankkonto überweisen, müssen Sie das gemäß der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) der Deutschen Bundesbank melden. Damit soll sichergestellt werden, dass Geldströme, die aus oder nach Deutschland fließen, kontrolliert werden können. Handelt es sich aber um mehrere Zahlungen einer Person unterhalb von 12.500 Euro, müssen diese nicht gemeldet werden.
Diese Regel gilt in erster Linie beim Festgeld. Allerdings nur, wenn die Laufzeit mehr als zwölf Monate beträgt. Bei einer Zinsbindung von bis zu zwölf Monaten müssen Sie die Überweisung auch dann nicht melden, wenn der Betrag die Obergrenze von 12.500 Euro deutlich übersteigt. Beim Tagesgeld ist diese Regelung hingegen hinfällig, da es weder feste Laufzeit noch Kündigungsfrist gibt.