
Schweden
Schweden
DeutschlandAuf einen Blick
Die gesetzliche Erbfolge legt fest, wer Ihren Nachlass erhält, wenn kein wirksames Testament existiert. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wer nach deutschem Recht erbt und wie Erbquoten bestimmt werden.
Wissen Sie eigentlich, wer Ihr Vermögen erbt, wenn Sie kein gültiges Testament hinterlassen? Die gesetzliche Erbfolge ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Erbrechts. Demnach werden im Erbfall ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt. Die Einteilung der Erben erfolgt dabei in verschiedene Ordnungen. Wir geben Ihnen einen allgemeinen Überblick darüber, wie die Erbfolge gesetzlich geregelt ist.
Es gibt gute Gründe, eine Immobilie zu vererben und nicht zu verschenken. Dann so behalten Sie als Erblasser oder Erblasserin Flexibilität und finanzielle Freiheit. Wie Sie mit einem Testament oder einem Vermächtnis bereits zu Lebzeiten vorsorgen und künftigen Streit um die Immobilien-Erbschaft im Vorfeld vermeiden. Lesen Sie dazu einen weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Die gesetzliche Erbfolge gilt nicht immer – entscheidend ist der letzte Wille des Erblassers.
Hat ein Verstorbener weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag erstellt, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erhalten Verwandte und (falls vorhanden) die Ehefrau oder der Ehemann dann jeweils ihren gesetzlichen Erbteil.
Ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge vollständig verändern.
Existiert ein Testament oder ein Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge nicht. Die Erbschaft geht stattdessen an diejenige Person, die durch das Testament beziehungsweise durch den Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde. Dies können auch mehrere Erben sein. Wird dabei ein Abkömmling (zum Beispiel Kind, Adoptivkind, Enkel), Ehegatte oder Elternteil enterbt oder zu gering bedacht, so kann den betreffenden Personen ein gesetzlicher Pflichtteil zustehen.
Viele Erben unterschätzen, wie stark sich Pflichtteil und Erbteil unterscheiden.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem gesetzlichen Erbteil und dem gesetzlichen Pflichtteil ist die Höhe. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der fiktiv ermittelten gesetzlichen Erbquote (§ 2303 BGB). Greift nun die gesetzliche Erbfolge, so geht der gesamte Nachlass des Verstorbenen direkt auf den oder die Erben über. Im Gegensatz dazu ist der gesetzliche Pflichtteil nur ein Zahlungsanspruch. Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich kein Recht auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Hinweis: Mit einem Testament allein ist es jedoch in der Regel noch nicht getan, um allen Zwistigkeiten und Ränkespielen ums Erbe einen Riegel vorzuschieben. Um das Erbe zu sichern, den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen zu schützen gibt es zwei Möglichkeiten: die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung. Beide Varianten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind folglich jeweils von anderen Voraussetzungen abhängig.

Schweden
Schweden
DeutschlandUm die Erbfolge zu verstehen, müssen Sie die Ordnung der Erben kennen.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers. Eine Sonderstellung nimmt hierbei jedoch die Ehefrau oder der Ehemann ein. Der Gesetzgeber teilt dabei alle Angehörigen in Ordnungen, die festlegen, welches Familienmitglied wann erbt.
Grundsatz: Sind Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, sind alle Nachfolgenden ausgeschlossen.
Die wichtigsten gesetzlichen Erben sind die Abkömmlinge.
Zur 1. Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers – in erster Linie die Kinder, die zu gleichen Teilen erben. Ist eines der Kinder bei der Erbschaft bereits verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
Adoptivkinder erhalten automatisch die volle verwandtschaftliche Stellung und sind erbberechtigt. Leben in einer Familie sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder, haben alle die gleiche rechtliche Stellung als Erbe.
Dabei gilt folgende Konsequenz für Adoptivkinder:
Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber den bisherigen leiblichen Verwandten (§ 1755 Abs. 1 BGB). Das Kind erhält gegenüber den Adoptiveltern vollständig den Status eines leiblichen Kindes (§ 1754 BGB). Bei einer Adoption eines volljährigen Kindes bleiben die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse grundsätzlich bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB).
Ferner ist zu beachten: Das deutsche Gesetz schreibt vor, dass Kinder nur von ihren leiblichen oder adoptierten Eltern erben können. Da Stiefkinder mit den Stiefeltern nicht verwandt sind, werden diese in der gesetzlichen Erbfolge des Stiefelternteils nicht berücksichtigt.
Ein Erblasser hat drei Kinder, Adam, Berta und Claudia. Diese sind je zu 1/3 gesetzliche Erben. Ist eines dieser Kinder verstorben, zum Beispiel Adam, und hat dieser Abkömmlinge hinterlassen, so treten diese an die Stelle von Adam in dessen Stamm: Berta und Claudia erben zu je 1/3, und die beiden Kinder von Adam zu je 1/6.
Rechnung: Herr X stirbt, hinterlässt zwei Kinder, Berta und Claudia, und nach dem vorverstorbenen Sohn Adam von diesem auch zwei Enkelkinder. Das Vermögen beträgt 90.000 Euro. Erbverteilung: Die zwei lebenden Kinder bekommen je ein Drittel, also jeweils 30.000 Euro und die beiden Enkelkinder erben nach ihrem verstorbenen Vater Adam je 15.000 Euro, zusammen also die restlichen 30.000 Euro.
Wenn keine Erben der ersten Ordnung leben, greift die zweite Ordnung.
Zur 2. Ordnung zählt das Gesetz die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Dies sind demnach die Geschwister des Verstorbenen, sowie Nichten und Neffen. Leben zum Beispiel noch beide Elternteile des Verstorbenen und ist kein Erbe der 1. Ordnung vorhanden, so erben diese zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall wären das die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, also Nichten und Neffen.
Der Verstorbene war nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hinterlässt seine Mutter und zwei Geschwister. In diesem Fall erbt die Mutter 50 Prozent und deren Abkömmlinge (also seine Geschwister) je 25 Prozent des Vermögens.
Weiter entfernte Verwandte kommen nur zum Zuge, wenn nahe Angehörige fehlen.
Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel sowie Vettern und Kusinen.
Zur 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Zur 5. Ordnung die noch entfernteren Voreltern und deren Nachfahren.
Hinterlässt der Verstorbene keine der oben genannten Personen, dann erbt der Staat – jedoch nie die Schulden.
Ehegatten haben eine Sonderstellung im Erbrecht.
Grundsätzlich entsteht durch Heirat keine Verwandtschaft. Die besondere Stellung der Ehefrau oder des Ehemanns wird hier durch das spezielle Ehegattenerbrecht geregelt.
Gleiches gilt für überlebende eingetragene Lebenspartner gemäß Paragraf 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), sofern die Lebenspartnerschaft vor der Einführung der „Ehe für alle“ wirksam begründet wurde und noch besteht.
Die Höhe des Erbes des Ehegatten ist unter anderem von dem jeweiligen ehelichen Güterstand abhängig. Wurde nichts Gesondertes vereinbart, so kommt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Tragen (Normalfall). Mögliche andere Formen wären noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Der überlebende Ehegatte ist allerdings nur dann gesetzlich erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine gültige Ehe bestand. Der überlebende Ehegatte ist nicht erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsantrag gestellt war und die Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt waren oder der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Ein rechtskräftiges Urteil muss dafür noch nicht vorgelegen haben.
Hinweis: Auch wenn sich die Ehepartner vor mehr als 30 Jahren getrennt haben, ist der überlebenden Ehegatte weiterhin gesetzlicher Erbe, wenn die Ehe nicht geschieden wurde.
Der Güterstand bestimmt maßgeblich, wie viel der überlebende Ehegatte erhält.
Die Höhe des Erbanteils des überlebenden Ehegatten bestimmt sich zum einen danach, neben welchen anderen Verwandten er erbt. Zum anderen ist es von Bedeutung, in welchem familienrechtlichen Güterstand die Ehegatten lebten.
Ein Beispiel: Herr A. stirbt und hinterlässt eine Ehefrau, drei Kinder und ein Vermögen von 90.000 Euro. Es existiert kein Testament. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erbverteilung: Die Ehefrau erhält die Hälfte, also 45.000 Euro, die drei lebenden Kinder von der anderen Hälfte je ein Drittel, also jeweils 15.000 Euro.
| Erbfall / Familiensituation | Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung | Gütergemeinschaft |
|---|---|---|---|
| Ein Kind (Erben 1. Ordnung) | 1/2 | 1/2 | 1/4 |
| Zwei Kinder (Erben 1. Ordnung) | 1/2 | 1/3 | 1/4 |
| Drei oder mehr Kinder (Erben 1. Ordnung) | 1/2 | 1/4 | 1/4 |
| Nur Erben 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden | 3/4 | 1/2 | 1/2 |
| Keine Erben 1. noch 2. Ordnung und keine Großeltern vorhanden | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Neben dem Erbteil steht dem Ehepartner oft ein zusätzlicher Anspruch zu.
Nach § 1932 BGB kann der überlebende Ehegatte bestimmte Gegenstände (Hausrat, Hochzeitsgeschenke und zur Haushaltsführung notwendige Gegenstände) als sogenannten Voraus beanspruchen, bevor der Nachlass verteilt wird. Damit soll der Ehepartner den zuvor gemeinsamen Haushalt weiterführen können. Dieser Anspruch besteht stets neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern und eingeschränkt auch neben Erben der ersten Ordnung.
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die gesetzliche Erbfolge.
Zuerst erben die Abkömmlinge der ersten Ordnung: Kinder und Enkel.
Je nach Güterstand mindestens 1/4, in der Zugewinngemeinschaft meist 1/2.
Nur, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.
Ja – Pflichtteilsberechtigte behalten aber einen Zahlungsanspruch.
In diesem Fall erbt der Staat – jedoch nicht die Schulden.
Diese Checkliste hilft Ihnen, im Erbfall nichts Wichtiges zu übersehen.
Diese Artikel auf Biallo.de vertiefen das Thema Erbrecht: